TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/30 W162 2219143-1

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Veröffentlicht am 30.06.2020
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Entscheidungsdatum

30.06.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

W162 2219143-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD und
Mag. Stephan BLUMENCRON, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 09.04.2019, betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit – dem hier nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom 17.12.2018 hat das Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und € 1.717,30 an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit selbstständig pflichtversichert gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 14.01.2019 Beschwerde erhoben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen und in Abänderung des Bescheides vom 17.12.2018 entschieden, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 widerrufen werde und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 3. Satz AlVG zum Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 1.714,30 verpflichtet sei.

4. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.04.2019 die Vorlage seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit – dem hier verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom 09.04.2019 hat die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.03.2019 gemäß § 15 VwGVG wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung laut Zustellnachweis am 06.03.2019 vom Beschwerdeführer übernommen worden sei und daher am Mittwoch, den 06.03.2019 als zugestellt gelte. Da die Vorlagefrist zwei Wochen betrage, habe diese daher am Mittwoch, den 06.03.2019 zu laufen begonnen und am Mittwoch, den 20.03.2019 geendet. Da der Vorlageantrag nach Ablauf der Frist erst am 03.04.2019 eingebracht worden sei, sei dieser als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

6. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.05.2019 Beschwerde ein und führte aus, dass ihm telefonisch von einer AMS Mitarbeiterin mitgeteilt worden sei, dass er innerhalb einer sechswöchigen Frist einen Vorlageantrag stellen könne. Er habe sich auf diese telefonische Auskunft verlassen und daher am 03.04.2019 sein Begehren um Vorlage seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht über sein eAMS-Konto eingebracht.

7. Am 21.05.2019 wurden der Akt und die bezughabende Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 04.03.2019 von der belangten Behörde erlassen und enthält eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung. Die Zustellung erfolgte gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am 06.03.2019 durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am 20.03.2019.

Der Beschwerdeführer erhob erst am 03.04.2019 das Rechtsmittel des Vorlageantrages.

Der Vorlageantrag wurde somit verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2019 eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, ist dem Bescheid zu entnehmen.

Die erfolgte ordnungsgemäße Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 06.03.2019 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Zustellnachweis, welcher dem Akt angeschlossen ist.

Dass der Vorlageantrag mit Schreiben vom 03.04.2019 eingebracht wurde und somit die zweiwöchige Rechtsmittelfrist vom Beschwerdeführer verabsäumt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom AMS telefonisch die Auskunft erhalten habe, dass er die Möglichkeit habe, innerhalb einer sechswöchigen Frist einen Vorlageantrag zu stellen, ist entgegenzuhalten, dass sich dies nicht aus dem Akteninhalt ergibt und dem Beschwerdeführer die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages aufgrund der Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2019 ohnehin bekannt gewesen ist, die er nachweisbar persönlich entgegengenommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung war diesbezüglich auch nicht widersprüchlich, sondern vielmehr eindeutig ("Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim Sozialministeriumsservice schriftlich den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.").

Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG).

Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den beschwerderelevanten Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2019, die im Sinne des § 26 Abs. 2 ZustG am 06.03.2019 als zugestellt gilt, endete gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nach zwei Wochen ab Zustellung - im vorliegenden Fall sohin am 20.03.2019.

Es ergab sich im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt für eine etwaige Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und wurde eine solche auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer behauptet.

Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde erst am 03.04.2019 und somit nach Verstreichen der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht. Die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W162.2219143.1.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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