TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/30 I405 1245383-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2020
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Entscheidungsdatum

30.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 1245383-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma Kaya als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Malawi alias Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2020, Zl. 720792204-180427173, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III. zu lauten hat:

„Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Malawi zulässig ist."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 25.03.2002 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt den mit Bescheid vom 11.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abwies. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Malawi gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 15.12.2009 wies der Asylgerichtshof die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2004 wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon acht Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

3. Die Bundespolizeidirektion XXXX erließ gegen den BF mit Bescheid vom 23.02.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Da der BF untergetaucht war, musste ihm der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt werden.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.07.2008 wurde der BF neuerlich nach dem Suchtmittelgesetz und wegen eines Urkundendelikts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der BF hatte einen gefälschten slowakischen Reisepass erworben und verwendete, um seine wahre Identität zu verschleiern.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.04.2010 wurde der BF zum dritten Mal wegen Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz und erstmals wegen versuchten Wiederstands gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.05.2010 den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 30.06.2010 als unbegründet ab.

8. Die Bundespolizeidirektion XXXX suchte sowohl am 11.04.2011 als auch am 29.12.2011 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Botschaft. Der BF gab bei den Vorführterminen am 23.03.2012 und am 01.06.2012 gegenüber der nigerianischen Botschaft an, Staatsangehöriger von Malawi zu sein. Die Botschaft von Malawi teilte am 20.06.2012 mit, dass der BF in Folge des Telefoninterviews am 03.05.2011 nicht malawischer Staatsangehöriger, sondern wahrscheinlich Staatsangehöriger von Nigeria oder Ghana sei.

9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.03.2012 wurde über den BF gemäß § 77 FPG das gelinderer Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF ist ab dem 15.03.2012 seinen Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel nicht mehr nachgekommen und untergetaucht.

10. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Landespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 25.09.2012 als unzulässig zurück.

11. Der BF ist seit 10.03.2014 ist er in Österreich nicht mehr amtlich gemeldet. Da er untertauchte, war der BF für die Behörden nicht greifbar. Der BF wurde erst am 26.12.2017 auf Grund einer Zufallskontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, und gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und der Behörde vorgeführt.

12. Mit Mandatsbescheid vom 26.12.2017 verhängte die Behörde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Hinsichtlich des Schubhaftbescheides verweigerte der BF die Unterschriftsleistung zur Bestätigung der Übergabe.

13. Die gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 22.01.2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2018 als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

14. Die nigerianische Botschaft ersuchte am 12.01.2018 um Vorlage weiterer Dokumente im Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.

15. Das Bundesamt stellte am 22.01.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Malawi. Diese stimmte am 31.01.2018 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei Übermittlung der Flugdaten zu. Das Bundesamt buchte am 02.02.2018 einen Flug nach Malawi für den 23.02.2018 und organisierte die Abschiebung.

16. Der Abschiebeversuch am 23.02.2018 scheiterte, da der BF sich seiner Abschiebung widersetzte, indem er sich weigerte, das Polizeianhaltezentrum zu verlassen. Der BF wurde am selben Tag vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen und die Schubhaft wurde fortgesetzt.

17. Am 28.02.2018 buchte das Bundesamt neuerlich einen Flug nach Malawi für den 04.05.2018. Am 01.03.2018 suchte es um die Verlängerung des Heimreisezertifikates an. Am 04.05.2018 organisierte die Behörde die begleitete Abschiebung des BF. Der BF widersetzte sich neuerlich gegen die Abschiebung, wobei er nicht davor zurückschreckte Gewalt gegen die amtshandelnden Beamten einzusetzen.

18. In der Folge wurde der BF festgenommen und nach Anordnung durch die Staatsanwaltschaft XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und die Untersuchungshaft verhängt.

19. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX v. 18.12.2019 wurden der BF neuerlich wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. § 269 Abs. 1 StGB i.V.m. § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

20. Am 04.11.2019 wurde der BF nach Entlassung aus der Strafhaft ins PAZ eingeliefert und am 05.11.2019 von der Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, keine Meldeadresse zu besitzen und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit gesichert zu haben. Im Gefängnis habe er sich € 800 erarbeitet. Er sei im Bundesgebiet nicht integriert, wolle nicht in den Herkunftsstaat Malawi zurückkehren und werde im Falle seiner Abschiebung nicht kooperieren.

21. Mit Mandatsbescheid vom 06.11.2019 wurde über den BF über gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG iVm § 57 Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde sah Fluchtgefahr im Sinne von § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit als vorliegend an. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sah die Behörde die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht gegeben. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt, von seiner Haftfähigkeit wurde ausgegangen.

22. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2019 stattgegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Abschiebung nach Malawi es an einer tragfähigen Rückkehrentscheidung mangle.

23. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.05.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunk VI.).

24. Mit dem am 15.06.2020 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis VI. und machte darin inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung geltend. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich mit der Situation des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe sowie Spruchpunkt III. rechtswidrig sei, da dieser den Staat, in den der BF abgeschoben werden solle, nicht anführe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Die im Verfahrensgang geschilderten - unstrittigen - Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben.

1.2. Zur Person der BF:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Malawi und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er trat im Asylverfahren unter verschiedenen Identitäten auf, indem er insbesondere verschiedener Nationalitäten – Nigeria und Malawi – annahm.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Der BF reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit 2002 in Österreich auf. Nachdem sein Asylvorbringen auch im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig als erfunden und sohin unglaubwürdig gewertet wurde, weigerte sich der BF über die Jahre trotz Verpflichtung freiwillig in den Herkunftsstaat auszureisen. Vielmehr tauchte er unter und hielt sich im Bundesgebiet lange Zeit unangemeldet auf. Er war für die Behörde nicht greifbar und widersetzte er sich seiner Abschiebung mehrfach, auch unter Gewaltanwendung.

Der BF verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten, beruflichen, sprachlichen oder sonstigen sozialen Bindungen. Er hat weder einen Sprachkurs besucht noch eine qualifizierte Sprachprüfung abgelegt. Er verfügt über keine ausreichenden Sprachkenntnisse.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU familiäre Anknüpfungspunkte aufweist.

Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich wurde der BF im Bundesgebiet mehrfach nach dem SMG und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt.

Der BF sichert seinen Lebensunterhalt offenbar zum Teil durch kriminelle Handlungen, wofür er auch nach dem Suchtmittelgesetz mehrfach verurteilt wurde sowie durch Schwarzarbeit. Der BF ist während seinen Inhaftierungen einer Beschäftigung nachgegangen.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in seinen Heimatstaat Malawi unzulässig wäre.

1.3. Zum Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF wurde im angefochtenen Bescheid das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Malawi fast vollständig zitiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Eine in nach Malawi zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Schengener Informationssystem (ISI), der Grundversorgung (GVS) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubenszugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit sowie Beschäftigungen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangen Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen. Sofern der BF angibt, er leide an Bluthochdruck, er jedoch dagegen keine Medikamente einnehme, steht dies der getroffenen Feststellung, wonach er an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leidet, nicht entgegen.

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Insbesondere lässt der Umstand, dass der BF vor österreichischen Behörden verschiedene Identitätsangaben gemacht hat, auf eine mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des BF schließen. Der BF täuschte dadurch bewusst österreichische Behörden.

Dass der BF in Österreich keinerlei sprachliche, soziale oder integrative Verfestigungen aufweist, ergibt sich aus seinen Angaben.

Die Feststellung zum fehlenden Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuell abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem GVS.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich lassen sich aus dem Akteninhalt entnehmen.

Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der EU verfügt, ergibt sich einerseits aus einer Abfrage des Schengener Informationssystems (SIS), andererseits aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder in seiner niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerde bzw. Stellungnahme substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Malawi samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Malawi eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Malawi willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.

Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Malawi in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Der von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF verfasste Beschwerdeschriftsatz bemängelte oder ergänzte die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte im Übrigen nicht, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Feststellungen vollinhaltlich anschließt. Dem Einwand, wonach die belangte Behörde zusätzliche Erhebungen zur Situation in Malawi durchführen hätte müssen, ist angesichts der glaubhaften und ausführlich zitierten Berichte nicht zu folgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1.  Rechtslage:

Wird laut § 10 Abs. 2 AsylG einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2.  Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Im Rahmen der Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK wurden nachstehende Punkte berücksichtigt:

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg 19.752/2013 ua) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218; 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152 mwN) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs, letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr) nach § 11 Abs. 3 NAG bzw. § 9 Abs. 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Diese Rechtsprechung fasste der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, wie folgt zusammen:

"Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:

Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).

Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006)."

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass beharrliches nicht rechtmäßiges Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in Österreich bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist zum seit Juni 2002 bestehenden 18-jährigen Aufenthalt des BF anzumerken, dass es keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") gibt, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.

Dahingehend ist auch zu berücksichtigen, dass der BF im 2002 illegal in das Bundesgebiet einreiste und sich bis zu seiner rechtskräftigen negativen Entscheidung seines Asylantrages am 30.06.2010 auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhielt.

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet kann auch daher nicht gesprochen werden, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im November 2010 seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.

Eine Integration des BF trotz seines 18-jährigen Aufenthaltes kann im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden, die seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden BF ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Seinen (illegalen) Aufenthalt hat der BF nicht für allfällige Integrationsmaßnahmen genützt, sondern er ist - und das spiegelt sich in einem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den Gerichtsurteilen wieder - wiederholt straffällig geworden, sodass er einen Teil seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Strafanstalten verbracht hat. Hinzukommt, dass sich der BF trotz des bereits erlittenen Haftübels, trotz bedingter Haftentlassung, der Auferlegung einer Probezeit und bedingter Strafnachsicht nicht von weiteren schweren Straftaten abhalten ließ.

Zur weiteren fehlenden Integration des BF ist des Weiteren festzuhalten, dass er weder einen Sprachkurs besucht noch eine qualifizierte Sprachprüfung abgelegt. Er verfügt auch kaum über Sprachkenntnisse, was jedoch angesichts seines jahrelangen Aufenthaltes zu erwarten gewesen wäre.

Insoweit in der Beschwerde hinsichtlich der Integration des BF auf seine rechtmäßige Tätigkeit verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass diese während den Inhaftierungen des BF möglich waren, weshalb dieser kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden kann. Darüber hinaus hat der BF aktuell auch nicht belegen können, dass er selbsterhaltungsfähig wäre. Vielmehr finanzierte er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus illegaler Arbeit und strafbaren Handlungen.

Abgesehen von der fehlenden Integration des BF kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat ausgegangen werden. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat, ging dort zur Schule und erfuhr dort seine Hauptsozialisierung. Er spricht durchaus noch seine Muttersprache und kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die lokalen Eigenheiten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt. Von einer vollkommenen Entwurzelung des BF kann somit nicht ausgegangen werden.

In Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilung des BF wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem SMG, des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Aufnahme von Schwarzarbeit und seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet stellt sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar.

Von der erkennenden Richterin kann somit den jeweiligen Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid dahingehend beigetreten werden, dass der BF keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung erworben hat und auch keine außergewöhnlichen Umstände zu Tage getreten sind, denen ein berücksichtigungswürdiger Integrationsaspekt zugesonnen werden könnte. Vielmehr sprechen die illegale Einreise, der unberechtigt gestellte Antrag auf internationalen Schutz, sowie die wiederholten Verurteilungen gegen das Vorhandensein von jeglichen Integrationsbestrebungen.

Zusammenfassend wird somit nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen vom erkennenden Richter ein Eingriff in das Privatleben des BF als im Sinne des Art 8 EMRK verhältnismäßig angesehen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt daher zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zum Ausspruch, dass die Abschiebung (nach Malawi) zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2.  Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Im vorliegenden Beschwerdefall gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mali die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, 2003/01/0059). Der BF ist volljährig, (bis auf einen nicht behandlungsbedürftigen hohen Blutdruck) gesund und arbeitsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der BF seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.

Außerdem besteht ganz allgemein in Malawi derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann handelt, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF nach Malawi vorliegendes "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hierzu nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

Insofern im Spruch des angefochtenen Bescheides vergessen wurde, die Zulässigkeit der Abschiebung zielstaatenbezogen auszusprechen, zumal aus der Begründung eindeutig hervorgeht, dass diese auf Malawi bezogen ist, stellt dies einen offenkundigen - verbesserungsfähigen - Schreibfehler dar, der nunmehr korrigiert wurde.

3.3.    Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1.  Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

3.3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich wurde der BF in Österreich mehrmals wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt, zuletzt am 14.04.2010. Der BF ließ jedoch trotz des bereits erlittenen Haftübels von weiteren schweren Straftaten nicht ab und wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX v. 18.12.2019 neuerlich wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. § 269 Abs. 1 StGB i.V.m. § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung im OLG XXXX wurde die Freiheitsstrafe auf 18 Monate herabgesetzt. Das Oberlandesgericht bestätigte den Ausspruch einer unbedingten Haftstrafe, aus spezial- und generalpräventiven Gründen, da die Verurteilung auf derselben schädlichen Neigung des BF beruhe, wegen mehrfacher Tatbegehung und einer fehlenden Verantwortungsübernahme des BF. Das OLG führte weiter aus, dass das Urteil auch signalisieren soll, dass derartige Widerstandhandlungen bei der zwingend erforderlichen Umsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen – insbesondere bei einschlägigen Vorbelastung – empfindliche staatliche Reaktionen nach sich ziehen.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer erforderlich machte. Angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen österreichischen Rechtsnormen, die oftmalige Wiederholung dieser Delinquenzen sowie das beharrliche Ignorieren von asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Bestimmungen und des damit zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF lassen diese Maßnahme der belangten Behörde auch aus Sicht der erkennenden Richterin zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als unbedingt geboten erscheinen. Der BF hat durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Die wiederholten Verurteilungen des BF sowie seine ausdrückliche Angabe, hier in Österreich bleiben zu wollen, geben Anlass zur Prognose, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht bzw. er beharrlich die gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeenden Maßnahmen missachten sowie die zwingend erforderliche Umsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen sabotieren wird.

Hervorzuheben ist in diesem Kontext die besondere Gefährlichkeit bei der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit sowohl als verhältnismäßig als auch als zulässig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da das erkennende Gericht innerhalb einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch das BFA die gegenständliche Entscheidung getroffen hat, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 5 BFA-VG abzuweisen war.

3.5.    Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht § 55 Abs 4 FPG zur Anwendung gebracht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

3.6.    Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom BF im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Untertauchen Verbrechen Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I405.1245383.3.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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