Entscheidungsdatum
16.07.2020Norm
AlVG §24Spruch
I407 2219507-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Max FANKHAUSER, 6280 Zell/Ziller, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, vom 12.04.2019 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezog aufgrund eines Antrags vom 28.09.2018 Notstandshilfe.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.07.2018, Zl. XXXX wurde Rechtsanwalt Mag. Max Fankhauser gemäß § 271 ABGB zum Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin bestellt, seine Vertretungsbefugnis jedoch auf das Verfahren des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX eingeschränkt.
Das Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 12.12.2018 ausgesprochen, dass gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7, 24 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin mangels Arbeitsfähigkeit ab 01.12.2018 eingestellt wird.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 12.12.2018 und die rückwirkende Auszahlung der Notstandshilfe ab 01.12.2020.
Mit Bescheid vom 28.02.2019 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 04.03.2019 und ihrem Erwachsenenvertreter am 01.03.2019 zugestellt.
Am Ende der Beschwerdevorentscheidung findet sich die Rechtsmittelbelehrung mit der darin enthaltenen Aufklärung, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
Gegen den ablehnenden Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 18.05.2019 per Post, beim Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgestäftsstelle, Amraser Straße 8, 6020 Innsbruck am 22.03.2019 eingelangt, einen Vorlageantrag ein und wurde dieser unverzüglich an die zuständige belangte Behörde, das Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, per Post weitergeleitet, bei welcher das Schreiben am 27.03.2019 eingelangt ist.
Mit Bescheid vom 12.04.2019 wies die belangte Behörde den Vorlagenantrag als verspätet zurück. Es wurde angeführt, dass die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages am 18.03.2019 endete. Die Beschwerdeführerin habe am letzten Tag der Frist den Vorlageantrag zwar einem Zustelldienst übergeben, diesen jedoch an das Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgestäftsstelle, Amraser Straße 8, 6020 Innsbruck adressiert, welche weder Einbringungsstelle der belangten Behörde noch die zuständige Behörde sei. Aus der Rechtsmittelbelehrung ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag an die belangte Behörde, die Regionale Geschäftsstelle Schwaz zu richten gehabt hätte. Der am 22.03.2019 bei der Landesgeschäftsstelle eingelangte Vorlageantrag sei in weiterer Folge unverzüglich per Post an die belangte Behörde (Regionale Geschäftsstelle Schwaz) weitergeleitet worden, wo er erst am 27.03.2019, nach Ablauf der zweiwöchigen Frist und folglich verspätet eingelangt sei.
Dieser Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2019 wurde am 15.04.2019 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von vier Wochen begann daher am Montag, den 15.04.2019 zu laufen und endete am Montag, dem 13.05.2019, 24:00 Uhr.
Am Ende des Bescheides findet sich die Rechtsmittelbelehrung mit der darin enthaltenen Aufklärung, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid binnen vier Wochen ab erfolgter Zustellung schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sohin beim Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, Beschwerde einbringen könne.
Mit Postaufgabe am 13.05.2019 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.04.2019. Es wurde angeführt, dass der angefochtene Bescheid mit der Ortsangabe Innsbruck datiert und auf dem Kuvert des RSb-Briefs als Absender/Rücksendungsanschrift das Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgestäftsstelle, Amraser Straße 8, 6020 Innsbruck angeführt sei. Außerdem lasse die Rechtsmittelfrist nicht unmissverständlich erblicken an welche Behörde genau die Beschwerde zu richten sei, da lediglich auf die „oben angeführte regionale Geschäftsstelle“ verwiesen werde. Zudem werde nicht darauf hingewiesen, dass die Beschwerde ausnahmslos bei der Regionalen Geschäftsstelle Schwaz einzubringen sei und widrigenfalls ein Versäumnis vorliege. Die belangte Behörde sei folglich ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Beim Arbeitsmarktservice handle es sich um eine Gebietskörperschaft im Ganzen, weswegen es unerheblich sei an welcher Abgabestelle der Gebietskörperschaft das Rechtsmittel eingebracht worden sei.
Die Beschwerde langte am 16.05.2019 beim Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgestäftsstelle, Amraser Straße 8, 6020 Innsbruck ein und wurde unverzüglich an die zuständige belangte Behörde, das Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, per Post weitergeleitet, bei welcher das Schreiben am 20.05.2019 eingelangt ist.
Mit Schreiben vom 29.05.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Es wurde angemerkt, dass betreffend die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Manuduktionspflicht der belangten Behörde iSd § 13a AVG nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin nunmehr die vorliegende Beschwerde in Kenntnis der Ausführungen im Bescheid vom 12.04.2019 wieder an die Landesgeschäftsstelle übermittelt habe. Auch in diesem Fall habe sich die Beschwerdeführerin folglich an eine unzuständige Behörde gewandt und sei die Beschwerde vom 20.05.2019 bei der belangten Behörde ebenfalls außerhalb der Beschwerdefrist eingelangt.
Mit Schreiben vom 22.07.2019 beantragte die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit RSb-Schreiben vom 08.08.2019 die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Erhalt des RSb-Schreibens abzugeben.
Mit Stellungnahme vom 29.08.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es unerheblich sei an welche Abgabestelle iSd Zustellgesetzes sie ihr Anbringen gerichtet habe, da es sich beim Arbeitsmarktservice um eine Gebietskörperschaft im Gesamten handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2019 wurde am 15.04.2019 zugestellt. Von der Beschwerdeführerin wurde eine Zustellung am 15.04.2019 auch zu keinem Zeitpunkt bestritten und führte sie dieses Datum in ihrer Beschwerde sogar selbst an.
Am Ende des Bescheides findet sich die Rechtsmittelbelehrung mit der darin enthaltenen Aufklärung, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid binnen vier Wochen ab erfolgter Zustellung schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sohin beim Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftstelle Beschwerde einbringen könne.
Mit der Zustellung des Bescheides wurde die vierwöchige Beschwerdefrist in Gang gesetzt.
Die Vierwochenfrist für die Einbringung der Beschwerde begann am 15.04.2019 und endete am 13.05.2019, 24:00 Uhr.
Mit Postaufgabe am 13.05.2019 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.04.2019. Die Beschwerde langte am 16.05.2019 beim Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgestäftsstelle, Amraser Straße 8, 6020 Innsbruck ein und wurde unverzüglich an die zuständige belangte Behörde, das Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, per Post weitergeleitet, bei welcher das Schreiben am 20.05.2019 eingelangt ist.
Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde war zum Zeitpunkt als die Beschwerde bei der zuständigen Behörde einlangte folglich bereits abgelaufen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der Stellungnahme vom 29.08.2019.
Die erfolgte Zustellung des Bescheides ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Zustellnachweis und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde.
Dass die Beschwerde mit Schreiben vom 13.05.2019 am 20.05.2019 bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Wie im Sachverhalt bereits ausgeführt, wurde der Bescheid am 15.04.2019 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am Montag, den 15.04.2019 zu laufen und endete am Montag, dem 13.05.2019, 24:00 Uhr.
Gemäß § 1 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ist das Arbeitsmarktservice in eine Bundesorganisation, eine Landesorganisation für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert. Die Landesorganisationen führen gemäß § 1 Abs. 4 AMSG die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes. Die regionalen Organisationen führen gemäß § 1 Abs. 5 AMSG die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind.
Aus dem AMSG ergibt sich auch, dass die Bundesorganisation, die Landesorganisationen und die regionalen Organisationen eigene Aufgabenbereiche, einen eigenen Aufbau und unterschiedliche Organe haben, was für eine individuelle Behördeneigenschaft spricht.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Die Beschwerdeführerin brachte ihre Beschwerde am letzten Tag der vierwöchigen Frist (Frist bis zum 13.05.2019) am 13.05.2019, per Post, bei der Landesgeschädtsstelle, Amraser Straße 8, 6020 Innsbruck ein, wo die Beschwerde erst am 16.05.2019 einlangte, protokolliert und unverzüglich an die zuständige belangte Behörde, das Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, per Post weitergeleitet wurde, bei welcher das Schreiben am 20.05.2019 eingelangt ist.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2019 führte eindeutig aus, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle, sohin beim Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, Beschwerde eingebracht werden kann.
Wenn in der Beschwerde und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin diesebzüglich angeführt wird, dass auf dem Kuvert des RSb-Briefs die Adresse der Landesgeschäftsstelle als „Absender/Rücksendungsanschrift“ angeführt und der Bescheid selbst mit der Ortsangabe „Innsbruck“ datiert sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus der Rechtsmittelbelehrung eindeutig ergibt, dass eine eventuelle Beschwerde an die zuständige regionale Geschäftsstelle und nicht an die Landesgeschäftsstelle zu erfolgen hat.
Verweist die Beschwerdeführerin weiters in ihrer Beschwerde auf die Manuduktionspflicht der Behörde gemäß § 13a AVG, dann ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2019 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Landesgeschäftsstelle Tirol weder die Einbringungsstelle des Arbeitsmarktservice Schwaz noch die zuständige Behörde sei.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2019 enthielt, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine missverständlichen Angaben iSd § 61 Abs. 4 AVG über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist. Auch wurde die Beschwerde vom 20.05.2019 nicht bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat oder der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht.
Entsprechend der dargestellten Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht die Gefahr einer Fristversäumnis bei, an falsche Stellen gerichtete, fristgebundenen Anbringen, welche eine Weiterleitung des Anbringens oder eine entsprechende Information an den Beschwerdeführer durch die unzuständige Behörde erfordern, zu Lasten des Einschreiters. Dabei ist es unbeachtlich, dass die Beschwerde vom 13.05.2019 am letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist per Post aufgegeben und folglich laut Poststempel rechtzeitig beim Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgestäftsstelle, einlangte, da es sich dabei um eine unzuständige Behörde handelt und der zuständigen Behörde, Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, die Beschwerde vom 13.05.2019 durch umgehende Weiterleitung durch das Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgestäftsstelle erst am 20.05.2019 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist zugekommen ist.
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als jedenfalls verspätet und war daher als solche zurückzuweisen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2219507.1.00Im RIS seit
07.12.2020Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020