Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Helmut Rathgeb und Dr. Gerald Stuhler, Rechtsanwälte in Bad Hofgastein, Kurgartenstraße 6, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. April 1997, Zl. 1/02-36.061/2-1997, betreffend Bauplatzerklärung, Baubewilligung sowie Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Bad Gastein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12. April 1996 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bauplatzerklärung für die Grundparzelle Nr. 360/3,
KG Böckstein, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß die Grundfläche aufgrund ihrer Lage im roten Gefährdungsbereich des Palfnerbaches für die Bebauung ungeeignet erscheine.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom selben Tag wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Vornahme von Umbauarbeiten am bestehenden Objekt Palfnerstraße 2 auf dem Grundstück Nr. 360/3, KG Böckstein, abgewiesen, da eine Bauplatzerklärung mangels Eignung der Grundfläche zur Bebauung nicht vorliege und sohin eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung einer Baubewilligung fehle.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Beseitigung des bereits auf dem angeführten Grundstück errichteten überdeckten Autoabstellplatz im Ausmaß von ca. 120 m2, die Wiederherstellung der ursprünglichen Höhenlage des Grundstückes bzw. des ursprünglichen Geländes sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beim Wohnhaus auf diesem Grundstück entsprechend den vorliegenden baubehördlichen Bewilligungen bis längstens 31. Dezember 1996 aufgetragen.
Gegen die angeführten Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 1996 folgende Berufung:
"Sehr geehrter Herr Bürgermeister"
Leider hat am 18.4.1996 keine Sprechstunde in Ihrer Kanzlei stattgefunden, damit ich mit Ihnen über Möglichkeiten und Berufungsgründe reden konnte. Da ich vom 20.4. - 4.5.1996 in Urlaub bin, ersuche ich Sie, die Berufung auch ohne Angabe von Gründen anzuerkennen. Nach Rückkehr werde ich mich sofort mit Ihnen in Verbindung setzen und nach Terminvereinbarung vorsprechen.
Mit freudlichem Gruß
Hermann Schneeberger"
Die mitbeteiligte Partei teilte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. April 1996 folgendes mit:
"Betrifft: Berufung gegen die Bescheide
vom 12.4.1996, Zl. 1-1408-11/7/96, 1-1408-12/1/96. 1-1408-11/6/96
Sehr geehrter Herr Schneeberger
Wir bestätigen den Erhalt Ihrer Berufungen vom 18.4.1996 und erlauben uns Ihnen mitzuteilen, daß diese in der nächsten Sitzung des Finanz-Ausschusses beraten werden.
Die Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung erfolgt Anfang Juli.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen"
(es folgt die Unterschrift des Bürgermeisters)
Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Partei vom 21. Oktober 1996 wurden die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen, da sie keine begründeten Berufungsanträge enthielten.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wird im wesentlichen damit begründet, daß in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen worden sei. Es sei zutreffend, daß bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab anzulegen sei. Die Berufung müßte aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube. Es müsse aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft werde. Fehle es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und werde eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangle es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis. Mit dem Hinweis, mit dem Bürgermeister über Möglichkeiten und Berufungsgründe vorher sprechen zu können, bzw. mit der Ankündigung, innerhalb der noch offenen Berufungsfrist nicht erreichbar zu sein, könne weder die Fallfrist des "§ 66 AVG" erstreckt werden, noch werde dem dargelegten Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages entsprochen. Es seien somit die Berufungen mangels begründeten Berufungsantrages zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" soll nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/05/0010, 0011) kein strenger Maßstab angelegt werden, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis. Mit dem Hinweis des Berufungswerbers in der Berufung, mit einem weiteren Schriftsatz die Begründung dieser vorzunehmen, wird dem dargelegten Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht entsprochen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis).
Wie sich aus der in den vorliegenden Verwaltungsverfahren jeweils erstatteten Berufung ergibt, wurde diese Berufung ausdrücklich ohne Angabe von Gründen erhoben und wurde vom Beschwerdeführer ersucht, diese Berufung in dieser Form (also ohne Gründe) anzuerkennen. Ungeachtet des Umstandes, daß in der wiedergegebenen Berufung offensichtlich auch kein Berufungsantrag gestellt wurde, enthält die Berufung jedenfalls keine Berufungsgründe. Bei den im § 63 Abs. 3 AVG statuierten Erfordernissen einer Berufung handelt es sich um inhaltliche Mindesterfordernisse. Eine Belehrung über diese Erfordernisse ist im vorliegenden Fall unbestritten in den bekämpften erstinstanzlichen Bescheiden im Sinne des § 61 Abs. 1 AVG erfolgt. Es kann daher aus § 13a AVG keine weitere Rechtsbelehrungspflicht der Behörde - wie der Beschwerdeführer meint - abgeleitet werden, daß er innerhalb der Berufungsfrist von der erstinstanzlichen Behörde darauf hätte hingewiesen werden müssen, daß eine Berufung ohne Angabe von Gründen nicht zulässig ist. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die Berufungsbehörde das bisher vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte als Berufungsgründe im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG hätte behandeln müssen. § 63 Abs. 3 AVG gebietet vielmehr eindeutig, daß in der Berufung u.a. ein begründeter Berufungsantrag zu stellen ist. Das Schreiben der Gemeinde vom 29. April 1996, mit dem der Erhalt der Berufungen des Beschwerdeführers von der Behörde bestätigt wurde, kann an dieser Beurteilung nichts ändern.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060128.X00Im RIS seit
20.11.2000