Entscheidungsdatum
13.08.2020Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W178 2217990-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz Karl Juraczka, gegen den Bescheid der ehemaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK), nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), vom 20.02.2019, Zl.: 12-2018-BE-VER10-0002J, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2019, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der damaligen NÖGKK, nunmehr ÖGK, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG vom 20.02.2019 Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer hat gegen die am 01.04.2019 ergangene Beschwerdevorentscheidung fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht.
Mit Schreiben vom 31.07.2020 an das Bundesverwaltungsgericht hat er die Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Da die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat, war das Verfahren einzustellen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2217990.1.00Im RIS seit
07.12.2020Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020