Entscheidungsdatum
17.08.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I408 2174139-1/14E
I408 2174142-1/15E
I408 2174144-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 28.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID, als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK und XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch: RA Mag Johann Ewald STADLER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Wien, Außenstelle Wien, jeweils vom 24.08.2017, Zl. 1152632904-170588234, 1152632806-170588137 und 1152633106-170588072, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2020 zu Recht erkannt:
A)
In Stattgabe der Beschwerden werden den Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten gemäß §3 AsylG zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 28.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung Asylverfahren Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2174144.1.00Im RIS seit
07.12.2020Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020