TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/19 W156 2208942-1

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Veröffentlicht am 19.08.2020
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Entscheidungsdatum

19.08.2020

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W156 2208942-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren von XXXX , gegen den Bescheid der ÖGK (vormals Wiener Gebietskrankenkasse) vom 03.07.2018, Zl: XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2018, Zl: XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die damalige Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr ÖGK), in Folge als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 03.07.2018, den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX GmbH, in Folge als Primärschuldnerin bezeichnet, verpflichtet, der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichtend gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2014, Dezember 2015, August 2016, Dezember 2016, Jänner 2017, Februar 2017, März 2017, April 2017, Mai 2017, Juni 2017, Juli 2017, August 2017, September 2017, Oktober 2017, November 2017 und Dezember 2017 in der Höhe von € 16.920,40 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 01.07.2018 in der sich nach § 59 ergebenden Höhe, das seien derzeit 3,38% p.a., berechnet von € 14.851,57, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen der oben genannten Zeiträume € 16.920,40 schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Ein Insolvenzantrag sei mit Beschluss vom 06.11.2017 mangels Kostendeckung abgewiesen worden.

Einen Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger habe der Beschwerdeführer trotz offensichtlicher Zustellung der Aufforderung nicht erbracht.

2. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass eine Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen ab Juni 2017 nicht mehr möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht stehende unternommen, sodass keine schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtungen anzunehmen sei.

3. Die belangte Behörde erließ am 23.07.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Der BF sei als handelsrechtlicher GF der Primärschuldnerin tätig gewesen. Ab 29.11.2017 sei er als Liquidator eingesetzt gewesen.

Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 03.05.2018 erstmals über seine Haftung informiert und aufgefordert geworden, eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben sei unbehoben retour gekommen. Mit einem weiteren Schreiben vom 03.05.2018 sei der Beschwerdeführer aufgefordert geworden, nachzuweisen, welche Zahlungen seit der Fälligkeit geleistet wurden und die Gleichbehandlung darzulegen. Das Schreiben sei offenbar behoben worden, eine Reaktion sei nicht erfolgt.

Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis der Gleichbehandlung erbracht habe und auch nicht dargelegt wurde, warum ihm eine ordnungsgemäße Meldung nicht möglich war, sei die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG festgestellt worden.

4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Er verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde.

5. Der Beschwerdeakt wurde am 31.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Das Beschwerdeverfahren wurde am 04.05.2020 der Gerichtsabteilung W229 abgenommen und der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.

7. Mit Schreiben vom 04.06.2020 forderte das BVwG den Beschwerdeführer auf, eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten und Zahlungen der Primärschuldnerin für die Fälligkeitszeiträume vorzulegen. Weiters erging der Auftrag, nachzuweisen, warum die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 4 Wochen eingeräumt, das Schreiben wurde nachweislich am 10.06.2020 an den Beschwerdeführer zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat in der ihm eingeräumten Frist und bis dato noch keine Stellungnahme abgegeben oder die geforderten Nachweise erbracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Primärschuldnerin war unter der Firmenbuchnummer XXXX im Firmenbuch eingetragen.

Geschäftszweig der Firma war das Verpacken und Abfüllen Waren aller Art und die Be- und Entladung von Containern. Handelsrechtlicher Geschäftsführer und Liquidator war der BF.

Das Insolvenzverfahren wurde mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet und der Insolvenzantrag mit Beschluss vom 06.11.2017 mangels Kostendeckung abgewiesen.

Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden Beitragsanteile in Höhe von gesamt
€ 16.920,40 nicht abgeführt und ergeben sich daraus Verzugszinsen ab dem 01.07.2018 in der Höhe von 3,38% p.a. ausgehend von einem Betrag von 14.851,57 Euro.

Die Forderungen der belangten Behörde sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.

Die Aufforderung des BVwG an den Beschwerdeführer, die Verbindlichkeiten und Zahlungen für den verfahrensrelevanten Zeitraum nachzuweisen und Gründe bekanntzugeben, warum ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.06.2020 persönlich zugestellt.

Ein Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger wurde nicht erbracht. Ein Nachweis, dass im verfahrensrechtlich relevanten Zeitraum, keine Mittel zur Verfügung standen, wurde nicht erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vom Beschwerdeführer wurde die Berechnung des aushaftenden Betrages durch die belangte Behörde der Höhe nach nicht bestritten.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Berechnungen der belangten Behörde unrichtig sind.

Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Auflösung der Primärschuldnerin sowie der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Kostendeckung. Dass die aushaftenden Beträge einbringlich gewesen wären, wurde vom BF im Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen.

Die Zustellung der Aufforderung an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Rückschein der Post AG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Materiellrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, idF. BGBl. I Nr. 86/2013, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG, idF. BGBl. I Nr. 102/2010, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge/Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben oder die Gläubiger gleichbehandelt hat.

Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten (Kassen-Zahlungsquote) entspricht. Ist die Kassen-Zahlungsquote niedriger als die allgemeine Zahlungsquote, so haftet der Vertreter für jene Beitragsverbindlichkeiten, die sie bei sorgfaltsgemäßem Verhalten - also bei Gleichbehandlung aller Gläubiger- der Kasse entrichtet hätte.

Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Beitragsverbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen.

Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; zuletzt vgl. Erk vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).

Im Fall des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers Sorge zu tragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der haftungspflichtige Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0043; vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0290; vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0217; vom 13.11.1987, Zl. 85/17/0035 und vom 25.02.1983, Zl. 81/17/0079 mwN).

3.2 Auf den Beschwerdefall bezogen:

In Ansehung der oben zitierten Judikatur ist festzustellen, dass Voraussetzungen für die Haftung als Geschäftsführer die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin, die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, die Kausalität der Pflichtverletzung und das Verschulden des Geschäftsführers sind.

Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren und Aufforderung durch das BVwG hat es der Beschwerdeführer unterlassen, eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten und Zahlungen für die Fälligkeitszeiträume zu übermitteln. Auch hat er keinen Nachweis dafür erbracht, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sein soll.

Es ist daher im Sinne der Judikatur des VwGH dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den für den Ausschluss der Haftung notwendigen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen.

Zum Vorliegen von Kausalität: eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine ausreichenden Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war.

Die Verpflichtung des Vertreters der Primärschuldnerin war im konkreten Fall die Bedienung und die Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, was mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen, d. h. mangels entsprechender qualifizierter Mitwirkungspflicht als nicht gegeben anzunehmen ist und daher von der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit auszugehen ist.

Zur Frage des Verschuldens: es ist auf hinzuweisen, dass bereits leichte Fahrlässigkeit genügt; diese ist immer dann anzunehmen, wenn der Vertreter zur Verletzung seiner Pflichten, d.h. zur Gläubigergleichbehandlung kein relevantes Vorbringen erstattet.

Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 18.01.2018 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach
§ 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN).

Indem die belangte Behörde ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine Ermittlungslücken zu erkennen.

Zu den Verzugszinsen: es erfolgte auch die Vorschreibung der Verzugszinsen im vorliegenden Fall zu Recht.

Es war daher insgesamt in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Beschwerdeführer wurde nachweislich auch die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise beizubringen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der unter Punkt 3.1. angeführten Judikatur geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

Schlagworte

Beitragsschuld Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Kausalität Nachweismangel Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2208942.1.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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