TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/20 W134 2175304-2

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Veröffentlicht am 20.08.2020
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Entscheidungsdatum

20.08.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §69 Abs1 Z2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z1
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W134 2175304-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Münchner Bundesstraße 144, 5020 Salzburg auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2019, Zl. W134 2175304-1/18E, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2019, Zl. W134 2175304-1/18E, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , StA. Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.

2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. 1099934401-152028222 wurde der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem XXXX wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des ASt gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des ASt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2019, Zl. W134 2175304-1/18E, stattgegeben und dem XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX konnte eine Konversion zum Christentum glaubhaft machen.

4. Mit Schreiben vom 03.01.2020 beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehefrau des XXXX im Zuge ihres anhängigen Einreiseantrages davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ihr Ehemann zum christlichen Glauben konvertiert sei und gefragt worden sei, ob sie den Einreiseantrag aufrechterhalten wolle. Die Ehefrau des XXXX habe angegeben, dass sie mit ihrem Ehemann telefoniert habe und dieser angegeben habe, dass er nach wie vor Moslem und nicht zu einem anderen Glauben konvertiert sei. Nach Ansicht des Wiederaufnahmewerbers stehe somit im Raum, dass das Erkenntnis des BVwG durch falsche Aussagen des XXXX herbeigeführt worden sei. Ferner seien mit dem vorläufigen Erhebungsergebnis der österreichischen Botschaft Islamabad neue Beweismittel hervorgekommen, die ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers nicht geltend gemacht werden konnten und zweifelsfrei ein im Hauptteil des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.

5. Das Erhebungsergebnis der österreichischen Botschaft Islamabad sei dem Wiederaufnahmewerber am 13.12.2019 per E-Mail übermittelt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2019 in Hinblick auf Asyl rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des XXXX aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und falscher Aussagen des XXXX im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VwGVG wiederaufzunehmen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor der höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Gegenständlich wurde zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages ein E-Mail der österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.12.2019 vorgelegt, welches belege, dass XXXX das Erkenntnis des BVwG durch falsche Aussagen herbeigeführt habe und neu Beweismittel hervorgekommen seien, die zu einem anderslautenden Erkenntnis geführt hätten.

Da das Erhebungsergebnis der österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.12.2019 stammt und somit erst rund 10 Monate nachdem das Erkenntnis vom 19.02.2019 Zl. W134 2175304-1/18E ergangen ist entstand, handelt es sich bei dem vorgelegten E-Mail um kein Beweismittel, welches beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden war. Vielmehr handelt es sich um ein erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenes Beweismittel. Der Beschwerdeführer kann sich daher zur Begründung seines Antrages auf Wiederaufnahme nicht auf dieses Beweismittel stützen.

Schon aus diesem Grund war daher der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass dem Antrag auch inhaltliche nicht stattzugeben gewesen wäre, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein nicht genügt, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14. 6. 1993, 91/10/0107; 27. 9. 1994, 92/07/0074; 22. 2. 2001, 2000/04/0195).

Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 69 Rz 7).

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 20.6.2002, 2002/07/0055).

Verfahrensgegenständlich hätte das nun geltend gemachte Beweismittel weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:

Dass XXXX seiner Ehefrau im Iran nicht von seiner Konversion berichtet hat, beweist nicht, dass er diese nicht tatsächlich vollzogen hat und sich zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG zum Christentum bekannt hat. Bei einer weiteren Befragung durch die österreichischen Botschaft Islamabad am 29.01.2020 gab die Ehefrau des XXXX an, dass ihr Mann sich zum Islam bekenne, ein paar Fragen später jedoch, dass ihr ihr Ehemann erzählt habe, dass er vom muslimischen Glauben abgefallen sei und die christliche Religion angenommen habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben der Ehefrau des XXXX konnte nicht festgestellt werden, dass XXXX nicht zum Christentum konvertiert ist und das Erkenntnis durch falsche Angaben herbeigeführt oder erschlichen hat.

Dieser Umstand konnte auch durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Mitbewohners des XXXX , durch das BFA, nicht bewiesen werden. Der Zeuge konnte keine näheren Angaben zur Religion des XXXX machen. Die Religion sei seine Sache er habe ihn nicht danach gefragt und wisse nicht, ob XXXX ein gläubiger Moslem sei. Er unternehme selten etwas mit XXXX und sie hätten unterschiedliche Freundeskreise.

Aufgrund der im Parteiengehör übermittelten Fragen vom 24.02.2020 gab XXXX an, dass sich sein Religionsbekenntnis nicht geändert habe und er nach wie vor Christ sei. Sofern es sein Arbeitsverhältnis zulasse nehme er an Gottesdiensten und Veranstaltungen der XXXX teil. Ein Teil seines Freundeskreises gehöre ebenfalls der Gemeinde an und sie würden sich mit Hilfeleistungen gegenseitig unterstützen. Die Aussagen des XXXX lassen daher nicht erkennen, dass er nach wie vor Moslem, nicht zum Christentum konvertiert ist und somit in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.10.2018 falsche Aussagen getätigt hat.

In einer Gesamtschau der Beweismittel konnte nicht festgestellt werden, dass das gegenständliche Erkenntnis durch falsches Zeugnis herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Verfahrens des Antragstellers war sohin spruchgemäß abzuweisen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Beweismittel falsche Angaben Gesamtbetrachtung nova producta nova reperta Rechtsfrage Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung Scheinkonversion Verschulden Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W134.2175304.2.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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