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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1452;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde
1. des Johann Draxl, 2. der Emma Draxl und 3. der Elisabeth Heis, alle in Leutasch, alle vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Salurnerstraße 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. Februar 1997, Zl. LAS-487/12-95, betreffend Teilwaldrechte (mitbeteiligte Partei: Johann Neuner, Leutasch, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2/I),
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 1. Juni 1996 stellte der Erstbeschwerdeführer beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) einen "Antrag auf bescheidmäßige Beantwortung der Frage, zu welcher Stammsitzliegenschaft der im Waldbuch der Gemeinde Leutasch eingetragene Waldteil folio 268 gehört".
Zur Begründung führte der Erstbeschwerdeführer an, er sei grundbücherlicher Eigentümer des geschlossenen Hofes "Böck", vorgetragen in EZ. 90065 GB Leutasch. Gemäß dem Waldprotokoll der Gemeinde Leutasch sei sowohl 1937 als auch heute mit diesem geschlossenen Hof als Stammsitzliegenschaft u.a. der Waldteil folio 268 verbunden.
Mit Vermögensteilungs-Urkunde vom 24. November 1937, abgeschlossen u.a. zwischen Veronika Neuner und Mathias Draxl, sei vereinbart worden, daß Veronika Neuner die zur Liegenschaft in EZ. 169 GB Leutasch gehörigen Grundparzellen 651 und 652 und die Bauparzelle .241 (Heupille), samt dem zu diesen Grundstücken gehörigen Waldteil folio 268 im sogenannten Seefeldwald erhalte. Mathias Draxl habe u.a. den geschlossenen Hof, vorgetragen in EZ. 90065, samt allen zu dieser Stammsitzliegenschaft gehörenden übrigen Waldteilen, aber auch die walzende Liegenschaft in EZ. 169 mit Ausnahme der Grundstücke 651, 652 und .241 und einzelner abgetrennter Teilflächen erhalten. Nach den Ausführungen im Punkt I der Vermögensteilungs-Urkunde sollte mit den einzelnen Grundstücken 651, 652 und .241 (unabhängig von einer Stammsitzliegenschaft) der Waldteil folio 268 verbunden gewesen sein und wäre dieser Waldteil durch das bezeichnete Rechtsgeschäft auf eine neu zu eröffnende walzende Liegenschaft, nur bestehend aus den genannten Grundstücken, übertragen worden. Dazu müsse festgehalten werden, daß in der Gemeinde Leutasch auf Grund historischer Übung Waldteile ausschließlich mit Stammsitzliegenschaften verbunden gewesen seien und auch heute noch verbunden seien, welche einen geschlossenen Hof darstellten. Bereits im Jahre 1938 habe die Übertragung des Waldteiles der Zustimmung der Agrarbehörde bedurft. Diese sei jedoch offensichtlich gar nicht eingeholt bzw. nicht erteilt worden, zumal bis zum heutigen Tage gemäß dem Waldprotokoll der Gemeinde Leutasch der Waldteil folio 268 nach wie vor mit dem geschlossenen Hof in EZ. 90065 verbunden sei. Es habe daher durch die Vermögensteilungs-Urkunde aus dem Jahr 1937 der Waldteil folio 268 vom geschlossenen Hof EZ. 90065 nicht rechtsgültig auf eine walzende Liegenschaft übertragen werden können.
Bei einer am 22. Oktober 1996 von der AB durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragte die mitbeteiligte Partei die agrarbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes aus dem Jahr 1937 und die Feststellung, daß der Waldteil folio 268 mit der Liegenschaft EZ. 481, in der nunmehr die Grundstücke 651, 652 und .241 vorgetragen seien, verbunden sei. Die mP verwies darauf, daß sie es gewesen sei, die den Waldteil folio 268 in den letzten Jahrzehnten immer genutzt habe. Dies wurde auch vom Erstbeschwerdeführer bestätigt.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 genehmigte die AB gemäß § 39 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG 1978) die Abschreibung der Bp. .241 Heupille und der Gp. 651 und 652 samt dem Waldteil folio 268 im sogenannten Seefeldwald mit einem Ausmaß von
10.280 Quadratklaftern von den Grundbuchskörpern EZ. 65 I bzw. EZ. 169 GB Leutasch und die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Veronika Neuner in der hiefür zu eröffnenden Grundbuchseinlage derselben KG im Sinne der Vermögensteilungsurkunde vom 24. November 1937. Weiters stellte die AB gemäß § 73 lit. e TFLG 1978 fest, daß der Waldteil folio 268 nunmehr mit der Stammsitzliegenschaft in EZ. 481 GB Leutasch und nicht mit der Liegenschaft in EZ. 90065 GB Leutasch realrechtlich verbunden ist.
In der Begründung heißt es, der Vermögensteilungs-Urkunde vom 24. November 1937 lasse sich klar entnehmen, daß Veronika Neuner die zum Grundbuchskörper EZ. 169 II Leutasch gehörigen Gp. 651 und 652 sowie die Bp. 241 Heupille samt rechtlichem Zubehör, besonders samt dem zu diesem Grundstücken gehörigen Waldteil folio 268 im sogenannten Seefeldwald im Ausmaß von 10.280 m2 in ihr Alleineigentum übernommen habe und für die genannten Grundstücke das Eigentumsrecht für Veronika Neuner in der hiefür neu zu eröffnenden Grundbuchseinlage derselben Katastralgemeinde einverleibt worden sei. Die hiefür erforderliche agrarbehördliche Genehmigung dieser Teilung einer Stammsitzliegenschaft sei nicht beantragt worden; eine agrarbehördliche Genehmigung sei daher nicht erfolgt. Ein entsprechender Antrag sei anläßlich der agrarbehördlichen Verhandlung am 22. Oktober 1996 von der mP als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 481 GB Leutasch nachgeholt worden.
Die AB vertrete die Ansicht, daß diese Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften, insbesondere der Schaffung und der Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur nicht widerspreche. Mit den genannten Grundstücken sei lediglich ein Teilwald von der bisher berechtigten Liegenschaft abgeschrieben worden, sodaß die übrigen Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) beim gesamten übrigen Liegenschaftssitz (unter Abzug einiger Grundstücke, welche Berta Draxl in ihr Alleineigentum übertragen worden seien) verblieben seien. Eine Entbehrlichkeit des Teilwaldrechtes zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Liegenschaft könne unter diesen Gesichtspunkten von der AB jedenfalls angenommen werden. Daß der Erwerb des Teilwaldrechtes der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes diene, könne bei einem Gutsbestand der EZ. 481 von 17.605 m2, davon landwirtschaftlich genutzte Fläche von 17.562 m2, ebenfalls abgeleitet werden.
Für die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 73 lit. e TFLG 1978, ob einer Stammsitzliegenschaft Anteilsrechte an agrargemeinschaftichen Grundstücken zustehen, spreche im Zusammenhang mit § 54 Abs. 2 TFLG 1978 neben der bereits zitierten Vermögensteilungs-Urkunde aus dem Jahr 1937 auch der Umstand, daß der Waldteil folio 268 in den letzten Jahrzehnten immer schon von der mP genutzt worden sei. Es entbehre auch jeglicher Grundlage, daß in Leutasch Teilwaldrechte immer nur mit geschlossenen Höfen realrechtlich verbunden gewesen seien.
Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern und der mP zugestellt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdführerin erhoben Berufung. Sie brachten vor, von der Waldteilung beginnend bis zur Vermögensteilung mit Urkunde vom 24. November 1937, sei der Waldteil folio 268 immer mit dem geschlossenen Hof in EZ. 90065 verbunden gewesen. Es entspreche daher nicht den Tatsachen, wenn auf Seite 2 Abs. I der genannten Urkunde ausgeführt werde, daß mit den Grundstücken Gp. 651 und 652 und Bp. 241 der Waldteil folio 268 verbunden gewesen sei. Wie die AB in ihrem Bescheid selbst ausführe, seien in Leutasch Waldteile ausschließlich mit Stammsitzliegenschaften und nicht mit einzelnen Grundstücken verbunden gewesen. Auch stelle es in Leutasch eine ständige Übung dar, daß, solange Waldteile mit einem geschlossenen Hof verbunden seien, solche nicht mit einzelnen abzuschreibenden Grundstücken übertragen und mit einer neu zu begründenden Liegenschaft verbunden werden könnten. Das Verhalten des Gemeindewaldaufsehers, den Waldteil folio 268 vom geschlossenen Hof in EZ. 90065 auf die Liegenschaft der mP umzuschreiben, sei rechtswidrig gewesen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Abtrennung des Waldteiles von der ursprünglichen Stammsitzliegenschaft und die darauffolgende Zuschreibung zu einer nur aus zwei Grundstücken und einem Feldstadel bestehenden Liegenschaft der Schaffung und Erhaltung eines leistungsfähigen bäuerlichen Betriebes diene. Weiters habe es sich die AB zu leicht gemacht, wenn sie darauf hinweise, daß die Entbehrlichkeit des Teilwaldrechtes für den Hof in EZ. 90065 anzunehmen sei, nur deshalb, weil noch weitere Teilwaldrechte mit dieser Liegenschaft verbunden seien. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, daß der streitgegenständliche Waldteil der ertragreichste aller Waldteile gewesen sei.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 1997 die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet ab.
In der Begründung wird ausgeführt, zum Zeitpunkt der Errichtung der Vermögensteilungs-Urkunde sei das Flurverfassungslandesgesetz 1935 in Geltung gestanden. § 38 Abs. 5 dieses Gesetzes bestimme, daß bei Teilung einer Stammsitzliegenschaft in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft zu treffen sei. Diese Bestimmung bedürfe zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde.
Ausgehend von der Vermögensteilungs-Urkunde vom 24. November 1937 seien der Rechtsvorgängerin der mP die zum Grundbuchskörper EZ. 169 II gehörigen Parzellen 651, 652 und .241 samt rechtlichem Zugehör ins Eigentum übertragen worden. Vom Willen der Vertragsparteien sei insbesondere auch die Mitübertragung des laut Urkundentext diesen Grundstücken zugehörigen Waldteiles folio 268 umfaßt gewesen. Vor Errichtung der Urkunde seien sämtliche in dieser Vereinbarung angeführten Teilwaldrechte mit dem Hof "Böck" verbunden gewesen. Eine Urkunde, welche die Teilung einer Stammsitzliegenschaft vorsehe, sei bereits damals agrarbehördlich genehmigungspflichtig gewesen; ein Übergang eines Nutzungsrechtes habe ohne Zustimmung der Agrarbehörde nicht erfolgen können. Anteilsrechte (Teilwaldrechte) zählten zu den öffentlichen Rechten und es bedürfe zu jeder privatrechtlichen Vereinbarung einer Genehmigung durch die Agrarbehörde, ohne die ein Rechtsübergang nicht stattfinden könne.
Grundsätzlich sei die nachträgliche Bewilligung einer vor Jahren erfolgten Absonderung (und wohl auch Teilung) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich, wenn sich die faktischen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert hätten und das System der Waldaufteilung nicht gestört werde. Die Voraussetzungen müßten nach heutiger Rechtslage geprüft werden, womit festzustellen sei, ob die in der Urkunde von 1937 vorgenommene Vermögensauseinandersetzung nach heutigen Kriterien gesetzeskonform und genehmigungsfähig sei. Hiezu sei festzustellen, daß der landwirtschaftliche Betrieb der mP laut dem Waldkataster der Gemeinde Leutasch einschließlich des streitverfangenen Teilwaldrechtes eine Waldausstattung von 24 ha aufweise, während dem Böckhof noch weitere 37 ha verblieben. Zur vorliegenden Vermögensauseinandersetzung habe sich auch der forstfachliche Sachverständige bei der Verhandlung am 13. Mai 1996 positiv geäußert. Sowohl auf der Seite der Beschwerdeführer als auch auf jener der mP sei ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden; mit beiden Stammsitzliegenschaften seien Teilwaldrechte verbunden und es sei die Waldausstattung in beiden Fällen entsprechend. Zu Recht sei somit die Erstbehörde vom Vorliegen der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen ausgegangen; die Ausführungen in der Berufung seien verfehlt. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß es im Zuge der Teilung einer Stammsitzliegenschaft durchaus möglich und sinnvoll sein könne, Anteilsrechte mitabzuschreiben und mit diesen einen neuen Grundbuchskörper zu bilden. Eine abweichende Praxis bestehe in der KG Leutasch nicht. Der Waldteil in folio 268 sei mit der EZ. 481 verbunden worden und diene nunmehr der Stammsitzliegenschaft der mP. Dies entspreche auch dem Willen der ehemaligen Vertragsparteien.
Auf Grund der nachträglichen Genehmigung der Vermögensteilungs-Urkunde von 1937 sei auch der für den Rechtsübergang erforderliche öffentlich-rechtliche Akt gesetzt worden. Die Feststellung zugunsten der EZ. 481 sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Drittbeschwerdeführerin meint, sie sei beschwerdeberechtigt, obwohl sie den erstinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft habe; dies deswegen, weil die Entscheidung über das Teilwaldrecht für alle drei Beschwerdeführer die gleiche sein müsse.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Verfahrenspartei, die den erstinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft hat, nicht das Recht, den Berufungsbescheid, mit dem der erstinstanzliche Bescheid unverändert bestätigt wurde, mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen (vgl. den hg. Beschluß vom 14. September 1993, 92/07/0050, u.a.).
Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei hat die Zurückweisung auch der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweibeschwerdeführerin beantragt.
Die Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die laut dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ. 90065 sind, ergibt sich schon daraus, daß der angefochtene Bescheid auch die Feststellung enthält, daß das Teilwaldrecht nicht mit der Liegenschaft EZ. 90065, sondern mit EZ. 481 verbunden ist. Eine solche Feststellung kann jedenfalls in Rechte des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (im folgenden: Beschwerdeführer) eingreifen.
Die Beschwerdeführer sind aber auch befugt, geltend zu machen, daß kein privatrechtliches Rechtsgeschäft vorliegt, welches hätte genehmigt werden können.
Die Beschwerdeführer machen dies auch geltend. Sie bringen vor, der Vertrag aus dem Jahr 1937 (Vermögensteilungs-Urkunde) hätte einer agrarbehördlichen Bewilligung bedurft, die aber nicht eingeholt worden sei. Dieser Vertrag habe daher Veronika Neuner und der mP als ihrem Rechtsnachfolger nicht das strittige Teilwaldrecht verschafft, sondern nur einen obligatorischen (privatrechtlichen) Anspruch auf dessen Übertragung. Dieser vertragliche Anspruch sei aber 1967 durch Verjährung erloschen. Die tatsächliche Ausübung der Teilwaldrechte durch die mP könne den Eintritt der Verjährung nicht hindern, weil ein Teilwaldrecht nicht dadurch auf einen anderen übergehe, daß es von diesem lange Zeit hindurch ausgeübt werde.
Die mP hält dem in der Gegenschrift entgegen, das Eigentumsrecht an den Grundstücken 651, 652 und .241 (nunmehrige EZ. 481) samt dem mit diesen Grundstücken verbundenen Waldteil folio 268 sei zu Gunsten der mP verbüchert worden. Durch den Eintritt der Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses gelte der Mangel einer behördlichen Genehmigung als saniert. Auch sei in der Waldbesitzerkartei eine Umschreibung des Teilwaldrechtes auf die mP erfolgt. Hievon seien die Beschwerdeführer verständigt worden, sodaß zugunsten der mP der obligatorische Anspruch auf Übereignung - auch bei Fehlen einer behördlichen Bewilligung - verwirklicht worden sei. Abgesehen davon seien Teilwaldrechte einer Verjährung nicht zugänglich. Das Teilwaldrecht wäre zwar nicht als öffentlich-rechtlicher Anspruch, wohl aber im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen längst ersessen worden.
Der Vertrag aus dem Jahr 1937 sieht die Teilung einer Stammsitzliegenschaft und den Übergang eines Teiles der mit dieser Stammsitzliegenschaft verbundenen Teilwaldrechte auf die Erwerber der Trennstücke vor.
Nach § 38 Abs. 5 des zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages in Geltung stehenden Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1935, LGBl. Nr. 42/1935 (TFLG 1935) war im Fall der Teilung einer Stammsitzliegenschaft in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft (Abs. 2) zu treffen. Diese Bestimmung bedurfte zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung durfte die Teilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
Nach § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1935 gehörten die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke, für die zugunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt sind (Teilwälder), zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes.
Aus § 37 Abs. 1 TFLG 1935 ergibt sich, was dieses Gesetz unter einer "Stammsitzliegenschaft" verstand, nämlich jene Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden war.
Da nach § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1935 Teilwälder agrargemeinschaftliche Grundstücke waren, waren Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht (Teilwaldrecht) an einem mit solchen Teilwaldrechten belasteten Grundstück gebunden war, Stammsitzliegenschaften im Sinne des § 38 Abs. 5 leg. cit. Die Vorschriften dieser Bestimmung über die Teilung von Stammsitzliegenschaften galten daher auch für Liegenschaften, mit denen Teilwaldrechte verbunden waren.
Die Vermögensteilungs-Urkunde aus dem Jahre 1937 bedurfte daher der agrarbehördlichen Bewilligung. Daß eine solche nicht eingeholt wurde, ist unbestritten.
Der Mangel einer agrarbehördlichen Bewilligung konnte durch die Verbücherung des Rechtsgeschäftes nicht geheilt werden. Teilwaldrechte gehören dem öffentlichen Recht an. Die Übertragung solcher Rechte erfolgt daher nicht (allein) nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern nach den Bestimmungen des TFLG. Dieses sieht zwar ein Rechtsgeschäft vor, nicht aber die Einverleibung dieses Rechtsgeschäftes im Grundbuch als Übertragungsart. Teilwaldrechte sind im Grundbuch nicht einzuverleiben, sondern nur ersichtlich zu machen (§ 38 Abs. 2 TFLG 1935; § 38 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74/1996 - TFLG 1996). Der Rechtsübergang von Teilwaldrechten wird durch die behördliche Genehmigung bewirkt, nicht durch die Ersichtlichmachung im Grundbuch.
Auch die Umschreibung des Waldteiles folio 268 in der Waldbesitzerkartei auf die Liegenschaft der mP ersetzt die erforderliche Bewilligung für den Rechtsübergang nicht.
Die Auffassung der mP, daß Teilwaldrechte nicht durch Verjährung erlöschen, trifft zu, geht aber am Thema vorbei. Im Beschwerdefall geht es nicht um die Frage, ob ein Teilwaldrecht durch Verjährung erloschen ist, sondern ob der privatrechtliche Anspruch auf Übertragung eines Teilwaldrechtes verjährt ist.
Sowohl das TFLG 1935 als auch das zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehende TFLG 1996 sehen für den Erwerb von Teilwaldrechten eine behördliche Bewilligung vor. Diese kann mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen nicht durch eine langjährige Nutzung des Teilwaldrechtes (Ersitzung) ersetzt werden.
Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Übertragung eines Teilwaldrechtes setzt voraus, daß ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung vorliegt. Ob dies der Fall ist, hat die Agrarbehörde im Zweifel als Vorfrage zu beurteilen, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens vorliegen (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei Absonderung eines Teilwaldrechtes das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, Slg. N.F. 12.908/A).
Die Beschwerdeführer sind - ebenso wie die mP - Rechtsnachfolger der Vertragsparteien der Vermögensteilungs-Urkunde aus dem Jahr 1937 (Einantwortungsurkunde vom 12. Juli 1947). Sie bestreiten auch nicht, daß dem Rechtsnachfolger aus diesem Vertrag ein obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Teilwaldrechtes erwachsen ist. Sie meinen allerdings, dieser Anspruch sei 1967 infolge Verjährung erloschen.
Nach § 1501 ABGB ist auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
Diese Bestimmung ist auch in einem Verwaltungsverfahren, in dem der aufrechte Bestand eines Rechtsgeschäftes als Vorfrage zu beurteilen ist, anzuwenden. Bei dieser Einwendung handelt es sich um eine als Sachverhaltselement anzusehende Willenserklärung - vergleichbar etwa einem Antrag -, die daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgetragen werden kann.
Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren den Einwand der Verjährung nicht erhoben. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom aufrechten Bestand des Anspruches auf Übertragung des Teilwaldrechtes ausgegangen.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, der angefochtene Bescheid entspeche nicht der Bestimmung des § 39 Abs. 1 TFLG 1996, wonach die Agrarbehörde darauf zu achten hat, daß die Anteilsrechte den Trennstücken im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes zustehen. Es lägen auch keine ausreichenden Feststellungen darüber vor, ob die Übertragung des Teilwaldes folio 268 auf die Liegenschaft der mP der Schaffung und der Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe diene, zumal zweifelhaft sei, ob es sich bei der Liegenschaft der mP überhaupt um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle.
Durch die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes, welches die Übertragung von Teilwaldrechten zum Inhalt hat, können die Vertragsparteien dieses Rechtsgeschäftes, die diese Übertragung vereinbart haben, nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1996, Zl. 96/07/0044, vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0115, vom 3. Mai 1968, Zl. 1805/1806/67, vom 1. November 1954, Slg. N.F. 3561/A, u. a.). Gleiches gilt für die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien, auf die aus diesem Rechtsgeschäft resultierenden Verpflichtungen übergegangen sind. Die Beschwerdeführer sind daher nicht befugt, geltend zu machen, daß die Kriterien des TFLG 1996 für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes nicht vorlägen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070056.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008