Entscheidungsdatum
24.08.2020Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W255 2169464-1/71E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 1091941606-151601200, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2018, 01.07.2019 und 30.07.2020, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. XXXX wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung der Verhandlungsschrift am 30.07.2020 bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift am 31.07.2020 (siehe OZ 70) – nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 30.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 70).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ersatzentscheidung Familienleben gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rechtsanschauung des VwGH VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2169464.1.00Im RIS seit
07.12.2020Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020