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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des Franz Mader in St. Jodok am Brenner, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25. Juli 1996, Zl. LAS-506/47-85, betreffend Parteistellung in einem Verfahren zur Abänderung eines Regulierungsplanes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 3. Jänner 1993 (richtig: 1994) genehmigte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) gemäß § 69 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG 1978) den Beschluß des Ausschusses der Agrargemeinschaft Steinach am Brenner vom 18. November 1993 betreffend Abänderung des Regulierungsplanes dieser Agrargemeinschaft und führte die Planänderung in einem Anhang durch.
Mit Eingabe vom 22. Februar 1995 beantragte der Beschwerdeführer bei der AB die Zustellung des Bescheides dieser Behörde vom 3. Jänner 1994.
Mit Bescheid vom 9. Mai 1996 gab die AB diesem Antrag keine Folge. Sie begründete dies damit, daß dem Beschwerdeführer in einem Verfahren zur Abänderung eines Regulierungsplanes keine Parteistellung zukomme.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 1996 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat ebenso wie die Erstbehörde die Meinung, daß dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen keine Parteistellung und daher auch nicht das Recht zukomme, die Zustellung des Bescheides der AB vom 3. Jänner 1994 zu begehren.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 9. Juni 1997, B 2918/96-6, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde lasse sich aus § 69 Abs. 2 TFLG 1978 nicht ableiten, daß dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Steinach am Brenner keine Parteistellung zukomme. Mit der Abänderung von Regulierungsplänen seien Eingriffe in die Rechte der einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft verbunden und man werde daher annehmen müssen, daß diesen Parteistellung zuerkannt werden müsse. Dies lasse sich auch aus dem Gesetzestext des § 69 Abs. 2 TFLG 1978 selbst ableiten, welcher den Mitgliedern der Agrargemeinschaft das Recht zur Erhebung von Einwendungen zugestehe, was eine Parteistellung derselben indiziere.
Die Parteistellung des Beschwerdeführers ergebe sich auch aus § 74 Abs. 2 lit. a TFLG 1978. Diese Bestimmung werde durch
§ 69 Abs. 2 TFLG 1978 nicht aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 69 TFLG 1978 regelt die Abänderung von Regulierungsplänen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht die Abänderung der nach dem Teilungs-Regulierungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 61/1909, oder nach diesem Gesetz aufgestellten Regulierungspläne und Verwaltungssatzungen nur der Agrarbehörde zu. Sie kann entweder auf Antrag der Gemeinschaft oder von Amts wegen erfolgen. Der Antrag der Gemeinschaft muß auf einem den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschluß des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen.
Bestehen gegen den Beschluß des Gemeinschaftsorganes keine Bedenken, so ist er nach § 69 Abs. 2 TFLG 1978 zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen. Den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft steht gegen die Genehmigung des Beschlusses und die Planänderung keine Berufung zu. Sie haben vielmehr allfällige Einwendungen, soweit sie nach den Verwaltungssatzungen zulässig sind, in der in diesen vorgesehenen Art und Frist anläßlich der Beschlußfassung der Agrargemeinschaft vorzubringen.
Nach § 74 Abs. 2 lit. a TFLG 1978 sind Parteien des Regulierungs- und Teilungsverfahrens die Mitglieder der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.
§ 74 Abs. 2 lit. b leg. cit. räumt die Parteistellung in einem solchen Verfahren Personen ein, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeteil (Ortschaft) oder zu einer Agrargemeinschaft stützen.
Eine Parteistellung nach § 74 Abs. 2 lit. a TFLG 1978 kommt für den Beschwerdeführer von vornherein nicht in Betracht, da er nicht Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist. Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke stehen nach dem Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Steinach am Brenner vom 26. Oktober 1964 im Eigentum dieser Agrargemeinschaft.
Der Beschwerdeführer zählt aber zum Personenkreis des § 74 Abs. 2 lit. b TFLG 1978. Eine Parteistellung nach dieser Bestimmung kommt aber im Beschwerdefall deswegen nicht in Betracht, weil sie durch die als lex specialis zu § 74 Abs. 2 TFLG 1978 anzusehende Bestimmung des § 69 Abs. 2 leg. cit. ausgeschlossen wird. Wenn der Gesetzgeber im § 69 Abs. 2 TFLG 1978 bestimmt, daß den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft gegen die Genehmigung des Beschlusses der Agrargemeinschaft und die Planänderung keine Berufung zusteht und sie außerdem mit ihren Einwendungen auf das Beschlußfassungsverfahren im Rahmen der Agrargemeinschaft verweist, dann kann diese Bestimmung nur dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber in einem durch einen Beschluß der Gemeinschaft initiierten Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen im Verfahren vor der Agrarbehörde den Mitgliedern der Agrargemeinschaft keine Parteistellung zuerkennen wollte. Fehlte es aber dem Beschwerdeführer an der Parteistellung, dann hatte er auch kein Recht auf Zustellung des Bescheides der AB vom 3. Jänner 1994.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070147.X00Im RIS seit
20.11.2000