Entscheidungsdatum
28.08.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W221 2212234-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018, Zl. 1082503403-171008708, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. und VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 7 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) vom 07.11.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Schreiben vom 17.09.2018 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 16.07.2018 von Amts wegen ein Verfahren auf Aberkennung seines Status als Asylberechtigter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitet worden sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechts auf Parteiengehör aufgefordert binnen zwei Wochen schriftlich zu den übermittelten Länderinformationen sowie zu Fragen hinsichtlich des begangenen Verbrechens, seiner Lebensumstände, seiner Integrationsmaßnahmen und seiner gesundheitlichen Verfassung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 24.09.2018 nahm der Beschwerdeführer zu den an ihn gestellten Fragen Stellung und brachte vor, dass er sich in Zukunft an das Rechtssystem der westlichen Gesellschaft halten werde. Er habe einen schweren Fehler begangen. Er sei drogensüchtig gewesen und habe die falschen Leute kennengelernt. In Österreich lebe nur ein Cousin des Beschwerdeführers. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer in einer Beziehung. In Syrien habe der Beschwerdeführer hingegen niemanden mehr. Er habe, abgesehen von einem Deutschkurs, keine konkreten Integrationsschritte gesetzt. Er leide unter Depressionen und hätte in Syrien keine Existenzgrundlage.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 14.12.2018, zugestellt am 17.12.2018, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 17.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden als BVwG bezeichnet) zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG dazu verpflichtet ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht am 28.12.2018 Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Bindungen mehr zu einer Heimat habe. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Zudem bereue er seine Taten. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch und wolle sich in Österreich weiter ausbilden. Er habe außerdem versucht sich auf zahlreiche Jobs zu bewerben. Der Beschwerdeführer vertrete liberale Wertvorstellungen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über viele, teilweise familiäre, Kontakte in Österreich bzw. Europa verfüge. Es sei nicht ausreichend begründet worden, warum vom Beschwerdeführer eine derartige Gefährlichkeit ausgehen würde. Es sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers hierbei zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose der belangten Behörde sei jedoch nur auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen worden, dies ohne auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen oder weitere Beweise aufzunehmen. Vom Beschwerdeführer gehe jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot rechtfertigen würde.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 07.01.2019 beim BVwG eingelangt.
Am 30.07.2020 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer weist ein suchtmittelbezogenes Verhalten auf, konsumiert regelmäßig Opioide und befindet sich in Psychotherapie.
Ein Cousin des Beschwerdeführers sowie dessen Familie leben in Österreich. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Iran.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.11.2016 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.04.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB und § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat den Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Flasche Whiskey im Wert von € 41,90 sowie einen Deo-Spray im Wert von € 5,99 sowie einem weiteren Verfügungsberechtigten eine Lederbrieftasche im Wert von € 14,90 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen. Zudem nötigte der Beschwerdeführer eine weitere Person durch Versetzen eines heftigen Stoßes, wodurch diese rückwärts taumelte, zur Abstandnahme von seiner weiteren Anhaltung. Als mildernd wurde die Enthemmung durch Alkohol, das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren sowie sein tadelloses Vorleben gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.09.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und § 88 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat einen Polizeibeamten mit Gewalt, indem er sich losriss, wodurch der Polizeibeamte zu Sturz kam, an einer Amtshandlung, nämlich der Festnahme des Beschwerdeführers, zu hindern versucht. Der Beschwerdeführer verletzte durch diese Handlung denselben Polizeibeamten am Körper, wodurch dieser Schürfwunden und Prellungen am rechten Ellbogen und an der rechten Hand erlitt. Als mildernd wurde das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren, sein Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Als erschwerend wurde die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.03.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 287, 83 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt.
In diesem Urteil wurde auf eine Verurteilung Bedacht genommen, welche aufgrund einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung ergangen ist.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Zudem wurde die zuvor genannte mit Urteil des Landesgerichtes XXXX sowie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Der Beschwerdeführer hat einer anderen Person absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er im Zuge einer Auseinandersetzung ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10,5 Zentimeter aus seiner Jackentasche zog und der betroffenen Person einen Stich im Bereich des linken Oberkörpers versetzte, wodurch diese eine Stichwunde an der linken Brustwand im Bereich der vorderen Achselfaltenlinie in Höhe der fünften Rippe mit Eröffnung der Brusthöhle und Luftbrustfüllung erlitt. Bei der Auseinandersetzung sollte es um die Rückzahlung von € 700,-- gehen, welche der Beschwerdeführer der betroffenen anderen Person schuldete. Dem Beschwerdeführer war bereits vor dem Treffen klar, dass es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung kommen werde, weshalb dieser ein Klappmesser mit sich führte und mehrere Begleiter zu diesem Treffen mitnahm. Der Beschwerdeführer, welcher sich leugnend verantwortete, gab vor der Polizei und vor Gericht mehrere teilweise verschiedene, sich teilweise widersprechende Varianten des Vorfalls an.
Als mildernd wurde das relativ niedrige Lebensalter zum Tatzeitpunkt gewertet. Als erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie zwei offene Probezeiten des Beschwerdeführers gewertet.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Seit Jänner 2020 hat er in Haft 11 Ordnungsstrafen erhalten.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Syrien die Einziehung zum Wehrdienst.
Der Beschwerdeführer verfügt kaum über soziale Kontakte oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer weist insbesondere kein Werteverständnis für die öffentliche Ordnung und das Gemeinschaftsleben auf. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat eine Kompetenz bezüglich des Systems Metallbearbeitung erworben. Für die Zeit nach seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer drei Arbeitsplatzzusagen als Verkäufer am Brunnenmarkt und eine Wohnplatzzusage seines Cousins.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die einschlägig vorgelegten Dokumente. Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt.
Die Feststellungen hinsichtlich des suchtmittelbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner psychotherapeutischen Betreuung stützen sich auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie die einschlägig vorgelegten Dokumente in Form einer Therapieplatzzusage, eines Bestätigungsschreibens des Therapeutischen Kompetenzzentrums, einer weiteren Therapiebestätigung (Beilage 2), sowie den aktuellen Auszug der Sicherheitsinformation mit Auflistung aller Ordnungsstrafen (Beilage 4). Der Beschwerdeführer vermittelt dem BVwG insbesondere auf Basis seiner eigenen Erzählungen (Seite 5 f. der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) den Eindruck persönliche Probleme durch Suchtmittelkonsum zu bewältigen und gibt somit in Summe ein labiles Erscheinungsbild ab.
Die Feststellungen, dass ein Cousin des Beschwerdeführers sowie dessen Familie in Österreich sowie die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Iran leben, ergeben sich aufgrund der diesbezüglich konsistenten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen sowie aus dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich aktuell in Strafhaft befindet, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Vollzugsinformation vom 07.12.2018 sowie aus dem unmittelbaren Eindruck im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, zu welcher der Beschwerdeführer aus der Haft vorgeführt wurde.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – die Einziehung zum Wehrdienst droht, ergibt sich aus den einschlägigen Länderberichten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kaum über soziale Kontakte oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, basiert auf seinen diesbezüglich wiederkehrenden und glaubhaften Angaben sowie aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben in keiner aufrechten Beziehung, sein Bekanntenkreis setzt sich ausschließlich aus weiteren Asylantragstellern und einem Cousin, inklusive dessen Familie, zusammen und darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer, abseits der anschließend dargelegten Handlungen, auch an keinen integrativen Maßnahmen bzw. Veranstaltungen teil. Dass der Beschwerdeführer kein Werteverständnis für die öffentliche Ordnung und das Gemeinschaftsleben aufweist, ergibt sich ebenso anhand seiner einschlägigen Schilderungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als auch der oben angeführten strafgerichtlichen Urteilsausfertigungen. Zwar gab der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf die Frage, warum davon ausgegangen werden sollte, dass dieser nie wieder eine Straftat begehen werde, an, dass er eine Therapie mache und zudem seine Ausbildung beenden wolle. Er wolle Musik machen und einen Youtube-Kanal starten. Andererseits gab der Beschwerdeführer an, dass er immer ein Messer dabeihabe, falls etwas passiert. Auf die Frage, warum er beim letzten strafgerichtlich geahndeten Vorfall nicht einfach das Geld zurückbezahlt hat, äußerte der Beschwerdeführer, dass ihn diese Leute schon ein paar Mal betrogen und ihm Geld gestohlen hätten, weshalb er das Geld nicht zurückgegeben habe (siehe Seite 6 ff. der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG). Durch derlei Aussagen sowie auch im Hinblick auf das suchtrelevante Verhalten des Beschwerdeführers hinterließ dieser beim BVwG den Eindruck weiterhin ein Sicherheitsrisiko darzustellen bzw. nicht die Grundsätze der öffentlichen Ordnung verinnerlicht zu haben. Die scheinbar labile psychische Verfassung des Beschwerdeführers und sein, zumindest teilweises, Unverständnis hinsichtlich alternativer Streitbeilegungsmethoden im Alltag hinterlassen beim BVwG den Eindruck, dass eine neuerliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Die Feststellung hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers stützt sich auf den unmittelbaren Eindruck des BVwG im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung hinsichtlich seiner technischen bzw. handwerklichen Ausbildung basiert auf den diesbezüglich vorgelegten Zeugnissen des bfi. Die Feststellungen zu den Arbeitsplatz- und Wohnplatzzusagen ergeben sich aus den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Dies war im gegenständlichen Fall einschlägig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.1. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden als VwGH bezeichnet) führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht – bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf. Er muss:
- ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
- dafür rechtskräftig verurteilt worden,
- sowie gemeingefährlich sein und
- es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:
„Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“
Der Beschwerdeführer wurde am 03.04.2017 wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei wurde mildernd die Enthemmung durch Alkohol, das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren sowie sein tadelloses Vorleben gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.09.2017 wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei wurde mildernd das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren, sein Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Als erschwerend wurde die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2018 wegen der Vergehen der einfachen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie der versuchten einfachen Körperverletzung im Zustand voller Berauschung nach §§ 15, 287, 83 Abs. 1 StGB verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2018 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei wurde mildernd das relativ niedrige Lebensalter zum Tatzeitpunkt gewertet. Als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie zwei offene Probezeiten des Beschwerdeführers gewertet.
Aus asylrechtlicher Sicht ist hinsichtlich der Verurteilung wegen absichtlich schwerer Körperverletzung darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei einer Streitigkeit um eine Rückzahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 700,-- eine gewaltsame Auseinandersetzung unter Zuhilfenahme einer Waffe in Form eines Klappmessers mit einer Klingenlänge von 10,5 cm in Kauf nahm sowie dem Opfer in Folge durch eine kräftige und aktive Stichführung eine 2 cm breite und 5 cm tiefe Stichwunde an der linken Brustwand zufügte. Zwar trug das Opfer keine schweren Dauerfolgen aus der Tat davon, jedoch spricht die Relation zwischen dem einschlägigen Tatmotiv des Beschwerdeführers und dem Unwertgehalt der Tat für ein in Gesamtschau aus objektiver und subjektiver Sicht besonders schweres Verbrechen. Diese Einschätzung wurde auch durch die in den Erschwerungsgründen des einschlägigen Strafurteils angeführte einschlägige, wiederholte Gewaltbereitschaft gestützt.
Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, da er insgesamt bereits vier Verurteilungen aufweist (darunter mehrmals aufgrund von Verhaltensweisen, welche gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gerichtet waren), wobei diese Verurteilungen in zeitlich äußerst kurzen Abständen (03.04.2017, 25.09.2017, 07.03.2018 und 16.07.2018) erfolgten. Schließlich muss bemerkt werden, dass im Gegensatz dazu die positiven Aspekte wie insbesondere das niedrige Lebensalter des Beschwerdeführers und ein einmaliges Geständnis in Bezug auf die Verurteilung vom 16.07.2018 wenig schwer wiegen.
Auch darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer neben dem einschlägigen Verbrechen zahlreiche weitere Vergehen, unter anderem Nötigung, Diebstahl, fahrlässige Körperverletzung, versuchte Widerstand gegen die Staatsgewalt oder einfache Körperverletzung begangen hat. All dies zeigt, dass der Beschwerdeführer mit den rechtlichen Werten in Österreich absolut nicht verbunden ist. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer ein suchtgiftrelevantes Verhalten auf. Er befindet sich zwar aktuell in Therapie, nichtsdestotrotz ist hierbei zu bedenken, dass ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bislang keiner geregelten Arbeit nachging, womit die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser erneut schwerwiegend straffällig wird, um seinen Lebensstil wieder finanzieren zu können. Daran ändern auch die vorgelegten Einstellungszusagen nichts, da der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck brachte, dass er eigentlich nicht nur kleine Arbeiten machen wolle, sondern Künstler werden wolle. Der Beschwerdeführer war auch bereits im gelockerten Vollzug und hatte zehn Stunden Freigang, in denen er jedoch wieder Drogen genommen hat. Zwar bringt er vor, dass dies geschehen sei, weil er die schreckliche Nachricht vom gewaltsamen Tod seiner Cousine erreicht hat, doch zeigt dies, dass der Beschwerdeführer über keine Mechanismen verfügt, um mit Trauer oder anderen Ereignissen adäquat umzugehen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, vermittelt der Beschwerdeführer den Eindruck persönliche Probleme durch Suchtmittelkonsum zu bewältigen und gibt somit in Summe ein labiles Erscheinungsbild ab. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben ist.
Es liegt daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in einer Gesamtschau aus objektiver und subjektiver Sicht ein besonders schweres Verbrechen vor.
Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die – vor dem Hintergrund des drohenden Wehrdienstes berechtigten – Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt, er ist von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Die Erwägungen zu seiner Gefährlichkeit und zum Vorliegen eines schweren Verbrechens wurden bereits bei der Frage der Asylaberkennung vorgenommen.
Allerdings wäre die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien unzweifelhaft mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden. Dies ergibt sich einerseits aus der notorischen Bürgerkriegslage in Syrien und andererseits aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Einziehung zum Wehrdienst droht.
Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
Daher ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorzugehen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und dies der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Ergebnis erfolgte somit die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) sowie die Feststellung, dass gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist (Spruchpunkt V.) durch die belangte Behörde zu Recht.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist – wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (vgl. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) – einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in Folge der strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vorliegen, ist die vorliegende Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich nur einen Cousin, von dem er nicht abhängig ist. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Im vorliegenden Fall ist - nicht zuletzt wegen des legalen Aufenthalts als Asylberechtigter, der fünfjährigen Aufenthaltsdauer, der sehr guten Deutschkenntnisse und dem Kontakt zu seinem asylberechtigten Cousin - von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Rückkehrentscheidung derzeit nicht vollzogen werden kann, weil einerseits gemäß § 59 Abs. 4 FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist und andererseits die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt wurde.
Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes - wie bereits ausführlich dargelegt –mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer eine massive Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilung kann von einer besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie im öffentlichen Interesse an Ordnung und Sicherheit manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die vorhandenen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Entscheidung, ob und wie lange ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Räumt das Gesetz der Behörde Ermessen ein und übt sie dieses im Sinne des Gesetzes, liegt keine Rechtswidrigkeit vor, auch wenn das Gericht das Ermessen anders geübt hätte als die Behörde.
Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt – soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen – eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Unstrittig ist der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden; in concreto wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Alle Verurteilungen zusammen ergeben eine Haftstrafe von vier Jahren.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass der Beschwerdeführer insgesamt bereits vier Verurteilungen aufweist (darunter wegen absichtlich schwerer Körperverletzung), wobei die meisten dieser Verurteilungen aufgrund derselben schädlichen Neigung des Beschwerdeführers und in zeitlich äußerst kurzen Abständen erfolgten. Ebenso indizieren der Tatunwert, mit besonderem Blick auf das einschlägige Tatmotiv des Beschwerdeführers, der letzten strafgerichtlich geahndeten Straftat in Form einer absichtlich schweren Körperverletzung sowie sein kontinuierlich ordnungswidriges bzw. suchtmittelrelevantes Verhalten, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere auch aufgrund seiner psychischen Labilität, eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Dies auch zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht im Sinne des Gesetzes angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann im vorliegenden Fall für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, in concreto vor allem an der Verhinderung von (wiederholten) Delikten gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit, massiv zuwidergelaufen.
Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer begangene Straftat der absichtlich schweren Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 87 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vor.
Die von der belangten Behörde verhängte Höchstdauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und elf Monaten, unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines suchtmittelrelevanten Verhaltens in Therapie begeben hat in keiner Relation.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sieben Jahre als nicht angemessen, zumal die persönliche Verantwortung des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen Fehlverhalten und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr verübte der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg strafbare Handlungen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 7 Jahre herabgesetzt wird.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Da gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VII. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren aggressives Verhalten Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe besonders schweres Verbrechen Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gesamtbeurteilung Gesamtverhalten AntragstellerIn Gewalttätigkeit Güterabwägung Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung Kumulierung mündliche Verhandlung negative Beurteilung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz unzulässige Abschiebung Verbrechen Vergehen Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2212234.1.00Im RIS seit
07.12.2020Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020