TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/28 W104 2233097-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2020
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Entscheidungsdatum

28.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §16
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2233097-1/3E
W104 2233098-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom jeweils 10.1.2020, AZ II/4-DZ/16-14179988010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und AZ II/4-DZ/17-14120757010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016“ beantragten XXXX , BNr. XXXX , als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von 4,89 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 17.2.2016 datierte Antrag langte am 21.4.2016 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE3712K16 zugeordnet.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.3.2016 und am 10.5.2017 elektronisch je einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für die Antragsjahre 2016 und 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen samt einer Zahlung für Junglandwirte sowie die Gewährung einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb die Beschwerdeführerin in den Antragsjahren 2016 und 2017 Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf, für die sie die gekoppelte Stützung beantragte.

3. Am 4.4.2016 langte eine Korrektur des MFA Flächen betreffend das Antragsjahr 2016 bei der belangten Behörde ein.

4. Bei einem EDV-gestützten Abgleich der Referenzflächen 2019 mit den Beantragungen der Jahre 2015 bis 2018 wurde festgestellt, dass im angeführten Zeitraum einzelne Feldstücke bzw. Schläge zur Gänze oder teilweise beantragt wurden, die im Antragsjahr 2019 keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr darstellen bzw. nicht mehr die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landschaftselement erfüllen.

5. Mit Schreiben vom 1.8.2019 gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zu den im Rahmen des Referenzflächenabgleichs am Bildschirm im Jahr 2019 festgestellten Auffälligkeiten Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

6. In Abänderung von Vorbescheiden gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden Direktzahlungen, jedoch gegenüber Vorbescheiden in geringerer Höhe unter Vorschreibung von Rückzahlungen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde jeweils ausgeschlossen.

Für das Antragsjahr 2016 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/16-14179988010, Direktzahlungen in Höhe von EUR 8.675,02 auf Basis von 24,2076 verfügbaren Zahlungsansprüchen (anstelle von bisher 24,4564 verfügbaren Zahlungsansprüchen). Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages (EUR 8.770,29) ergebe dies eine Rückforderung von EUR 95,27. Den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Übertragung von Zahlungsansprüchen infolge Bewirtschafterwechsels (laufende Nummer BWW) und auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (laufende Nummer BBK142) wurde stattgegeben. Dem Antrag mit der laufenden Nummer UE3712K16 („Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe [Rechtsgrundlage: Pacht], Übergeber BNr. XXXX ; 4,8900 ZA beantragt) wurde – im Gegensatz zu Vorbescheiden – hingegen nur teilweise im Ausmaß von 4,6412 Zahlungsansprüchen stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe für die Basisprämie eine Fläche von 34,5948 ha, davon 21,5043 ha Heimfläche und 13,0904 ha Almfläche, beantragt. Aufgrund der im Rahmen des Referenzflächenabgleichs 2019 ermittelten Heimfläche (21,1958 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung von 0,3085 ha. Betreffend eine Fläche von 0,0577 ha auf Feldstück 1 Schlag 3 und 0,2508 ha auf Feldstück 3 Schlag 2 sei beim Abgleich der Fläche des Antragsjahres mit der Fläche des Referenzjahres (2019) festgestellt worden, dass die Fläche des Antragsjahres im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle bzw. im Falle eines Landschaftselements die Voraussetzungen für dessen Anerkennung nicht erfülle. Da dies nicht plausibel dargelegt worden sei, werde die beanstandete Fläche abgezogen. Dem Antrag mit der laufenden Nummer UE3712K16 sei nur teilweise (im Ausmaß von 4,6412 Zahlungsansprüchen) stattgegeben worden, da auf Grundlage der MFA Flächen 2015 und 2016 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden habe können (Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO 1307/2013, § 7 Abs. 2 Z. 3 DIZA-VO). Es stünden daher 24,2076 Zahlungsansprüche (anstelle von bisher 24,4564 Zahlungsansprüchen) zur Verfügung. Die ermittelte Fläche für die Basisprämie errechne sich aus der ermittelten beihilfefähigen Fläche (Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 VO 639/2014), jedoch maximal aus der Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche (Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b VO 640/2014). Da die ermittelte Fläche (34,2863 ha) die Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche übersteigt, wurde betreffend das Antragsjahr 2016 keine Sanktion ausgesprochen. Die Rückforderung von EUR 95,27 gründet auf der im Vergleich zu Vorbescheiden infolge des Referenzflächenabgleichs 2019 geringeren Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen.

Betreffend das Antragsjahr 2017 (Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/17-14120757010) wurden ebenfalls Direktzahlungen in geringerer Höhe im Vergleich zu Vorbescheiden gewährt und eine Rückforderung ausgesprochen. Diese gründet auf der im Vergleich zu Vorbescheiden infolge des Referenzflächenabgleichs 2019 geringeren Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen aufgrund der nur teilweisen Stattgabe des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer UE3712K16 („Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe [Rechtsgrundlage: Pacht], Übergeber BNr. XXXX ; 4,8900 ZA beantragt) im Antragsjahr 2016. Im Rahmen des Referenzflächenabgleichs 2019 konnte eine Fläche von 36,2424 ha ermittelt und die Prämie auf Basis von 24,2076 verfügbaren Zahlungsansprüchen zur Gänze gewährt werden.

7. Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden vom jeweils 5.2.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.2.2020, in denen im Wesentlichen vorgebracht wird, aufgrund einer Abweichung im Rahmen eines Referenzflächenabgleichs seien 0,3085 ha der Fläche nicht als prämienfähige Fläche anerkannt worden. Anstelle einer beihilfefähigen (beantragten) Fläche von 34,5948 ha (inklusive Almfläche) seien der Beschwerdeführerin nach der Verwaltungskontrolle lediglich 34,2863 ha angerechnet worden. Es seien jedoch 24,2076 verfügbare Zahlungsansprüche am Betrieb vorhanden. Da die beihilfefähige Fläche trotz Reduktion infolge des Referenzflächenabgleichs die Anzahl der Zahlungsansprüche nach wie vor übersteige, seien nach Ansicht der Beschwerdeführerin alle 24,2076 Zahlungsansprüche auszubezahlen. Die Kürzung und Rückforderung sei nicht gerechtfertigt. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. diesen abzuändern. Den Beschwerden wurden die angefochtenen Bescheide beigelegt.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.7.2020 die Beschwerden und die zugehörigen Unterlagen der Verwaltungsverfahren vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, betreffend das Antragsjahr 2016 sei im Zuge des Referenzflächenabgleichs 2019 eine Fläche von 0,3085 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht worden. Da die Flächenabweichung zur Gänze innerhalb der Mehrfläche liege (34,5948 ha beantragt; 24,2076 Zahlungsansprüche vorhanden) sei keine Sanktion vergeben worden. Sowohl im Antragsjahr 2016 als auch im Antragsjahr 2017 seien die Direktzahlungen auf Basis der vorhandenen Zahlungsansprüche zur Gänze ausbezahlt worden. Die Rückforderungen würden sich aus der Reduktion der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2016 ergeben. Per Übertragung seien im Antragsjahr 2016 aus dem Rechtsgrund „Pacht“ 4,8900 Zahlungsansprüche mit der Nummer 21251157 vom Übergeber XXXX , BNr. XXXX , an die Beschwerdeführerin übertragen worden. Da im Antragsjahr 2016 eine Fläche von 0,3085 ha infolge des Referenzflächenabgleichs 2019 nicht mehr ermittelt werden könne, könnten nicht mehr alle Zahlungsansprüche übernommen werden. Der Übertragung sei daher nur noch teilweise stattgegeben worden. Die Zahlungsansprüche der Beschwerdeführerin mit der Nummer 21251157 hätten sich daher von 4,8900 Zahlungsansprüchen auf 4,6412 Zahlungsansprüche reduziert. Zur Beschwerde werde ausgeführt, dass eine Sachverhaltserhebung hinsichtlich der Flächenabweichungen im Rahmen des Referenzflächenabgleichs mit Schreiben vom 1.8.2019 an die Beschwerdeführerin versandt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit gegeben worden, mit Nachweisen wie etwa Fotos eine Bewirtschaftung auf den beanstandeten Flächen nachzuweisen. Von dieser Möglichkeit habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Die im Zuge des Referenzflächenabgleichs negativ beurteilten Flächen auf Feldstück 1 Schlag 3 und Feldstück 3 Schlag 2 würden daher im Antragsjahr 2016 weiterhin sanktionsrelevant in Abzug gebracht werden. Im Antragsjahr 2017 seien durch den Referenzflächenabgleich keine Flächenabweichungen ermittelt worden, da auf Feldstück 1 die Abweichung innerhalb der Toleranz von 15 Ar liege und Feldstück 3 nicht beihilfefähig beantragt worden sei.

9. Mit E-Mail vom 28.7.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, dem erkennenden Gericht den MFA Flächen 2015 sowie den letztgültigen Direktzahlungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2015 zu übermitteln. Die angeforderten Dokumente langten am 29.7.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Ab dem Antragsjahr 2016 pachtete die Beschwerdeführerin von XXXX , BNr. XXXX , Flächen im Ausmaß von insgesamt 4,8920 ha. Bei den gepachteten Flächen handelt es sich um Feldstück 3 Schlag 2, Feldstück 4 Schläge 1 und 2 und Feldstück 5 Schlag 1 im Ausmaß von gesamt 4,8920 ha.

Mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016“ beantragten XXXX , BNr. XXXX , als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von 4,89 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Pacht“ angekreuzt. Der mit 17.2.2016 datierte Antrag langte am 21.4.2016 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE3712K16 zugeordnet.

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.3.2016 und am 10.5.2017 elektronisch je einen MFA Flächen für die Antragsjahre 2016 und 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen samt einer Zahlung für Junglandwirte sowie die Gewährung einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb die Beschwerdeführerin in den Antragsjahren 2016 und 2017 Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte. Am 4.4.2016 korrigierte die Beschwerdeführerin die Feldstücksliste ihres MFA Flächen für das Antragsjahr 2016.

Im Antragsjahr 2016 beantragte die Beschwerdeführerin in Summe eine Heimfläche von 21,5043 ha. Hiervon entfallen 4,8920 ha auf die von XXXX , BNr. XXXX , gepachteten Flächen (Feldstück 3 Schlag 2, Feldstück 4 Schläge 1 und 2 und Feldstück 5 Schlag 1).

Bei einem Referenzflächenabgleich am Bildschirm im Jahr 2019 wurden für die Vorjahre Unregelmäßigkeiten bei der Flächenberechnung von Heimflächen der Beschwerdeführerin festgestellt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2016 festgestellt, dass auf Feldstück 1 Schlag 3 im Ausmaß von 0,0577 ha und auf Feldstück 3 Schlag 2 im Ausmaß von 0,2508 ha nicht-landwirtschaftliche Fläche vorliegt.

Für das Antragsjahr 2016 konnte daher im Rahmen des Referenzflächenabgleichs 2019 anstatt einer beantragten Fläche von 34,5948 ha, davon 21,5043 ha Heimfläche und 13,0904 ha Almfläche, nur eine solche mit einem Ausmaß von 34,2863 ha, davon 21,1958 ha Heimfläche und 13,0904 ha Almfläche, ermittelt werden. Nach Maßgabe dieser festgestellten beihilfefähigen Gesamtfläche ergibt sich in Hinblick auf die beantragte Heimfläche eine Differenzfläche von 0,3085 ha. Von dieser Differenzfläche entfallen 0,0577 ha auf Feldstück 1 Schlag 3 und 0,2508 ha auf das (gepachtete) Feldstück 3 Schlag 2. Aus dieser Differenz von 0,2508 ha betreffend Feldstück 3 Schlag 2 ergibt sich auch eine für die Übertragung der Zahlungsansprüche mit der Nummer 21251157 vom Übergeber XXXX , BNr. XXXX , an die Beschwerdeführerin geringere heranzuziehende Fläche. Insgesamt konnte lediglich eine von XXXX , BNr. XXXX , gepachtete beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 4,6412 ha (beantragte Fläche auf Feldstück 3 Schlag 2, Feldstück 4 Schläge 1 und 2 und Feldstück 5 Schlag 1 im Ausmaß von gesamt 4,8920 ha abzüglich anteilige Flächenabweichung auf Feldstück 3 Schlag 2 im Ausmaß von 0,2508 ha) ermittelt und nachgewiesen werden. Das Flächenausmaß für den Antrag auf „Übertragung der Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht), Übergeber BNr. XXXX “ (laufende Nummer UE3712K16) im Antragsjahr 2016 beträgt daher 4,6412 ha.

Betreffend die Antragsjahre 2016 und 2017 stehen der Beschwerdeführerin daher je 24,2076 Zahlungsansprüche – und damit weniger Zahlungsansprüche als ermittelte Fläche (Antragsjahr 2016: 34,2863 ha; Antragsjahr 2017: 36,2424 ha) – zur Verfügung.

Das Merkblatt der AMA „Übertragung von Zahlungsansprüchen 2016“ enthält unter anderem folgende Passagen:

„1. Allgemeines

Zahlungsansprüche (ZA) können bis 17.05.2016 übertragen werden.

[…]

Die Übertragung kann sowohl mit als auch ohne Fläche beantragt werden.

[…]

2.1. Übertragung der ZA nach automatischer Reihenfolge

Hier muss ausschließlich die Anzahl der zu übertragenden ZA angegeben werden.

Nach Ablauf der Einreichfrist (17.05.2016) kann die Anzahl der ZA nicht mehr erhöht werden.

Für die Übertragung wird das Minimum aus angegebener Anzahl ZA und tatsächlich erfolgter Flächenübertragung herangezogen (MFA 2015 des Übergebers zu MFA 2016 des Übernehmers).

[…]

2.3. Übertragung mit Flächenweitergabe

Bei Übertragungen mit Flächenweitergabe muss es sich um beihilfefähige Flächen (= Nutzungsart Acker bzw. Grünland, Spezialkulturen oder Weinflächen – A, G, L, D, S, WI oder WT) handeln.

Es sind keine Flächennachweise erforderlich. Die betroffene Fläche wird durch die automatische Flächenverfolgung zwischen übergebenden und übernehmenden Bewirtschafter erkannt.

Eine durchgehende Flächenbewirtschaftung ist zwingend erforderlich.

Ist die Fläche geringer als die zu übertragende Anzahl der Zahlungsansprüche, wird die Anzahl der Zahlungsansprüche übertragen, die der festgestellten Fläche entspricht.

Übertragungen von ZA mit Flächenweitergabe können bei Kauf, Übergabe, Schenkung, Pacht (bzw. Pacht von Pachtflächen), Pachtrückfall, Vererbung von Flächen oder auf Almen erfolgen. Die rechtlichen Grundlagen eines Flächenüberganges sind z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Pachtverträge, Einantwortungsbeschlüsse oder Schenkungsurkunden. Ist die Basis für die Übertragung ein Pachtvertrag, so muss die Fläche für die Dauer der Pachtung vom Übernehmer bewirtschaftet werden.

[…].“

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie einer Einsicht in das angeführte Merkblatt der AMA „Übertragung von Zahlungsansprüchen 2016“ und wurden insbesondere betreffend die beantragten und gepachteten Flächen von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Zu den Ergebnissen des Referenzflächenabgleichs 2019 hat die Beschwerdeführerin weder ein Vorbringen erstattet, noch diese substantiiert bestritten. In ihren Beschwerden verweist die Beschwerdeführerin lediglich darauf, dass die Rückforderungen ihrer Ansicht nach nicht gerechtfertigt seien, da die (ermittelte) beihilfefähige Fläche auch unter Berücksichtigung des Referenzflächenabgleichs 2019 die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche übersteige. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass die Direktzahlungen auf Basis der vorhandenen Zahlungsansprüche zur Gänze ausbezahlt wurden. Ausführungen dazu, dass bzw. inwiefern die Ergebnisse des Referenzflächenabgleichs 2019 inhaltlich unrichtig wären, finden sich in der Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin trat den Ergebnissen des Referenzflächenabgleichs 2019 insgesamt nicht substantiiert entgegen; sie hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl hinsichtlich Vor-Ort-Kontrollen VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165).

Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Richtigkeit der ermittelten Flächen und die sich daraus ergebende reduzierte Übertragung von Zahlungsansprüchen von XXXX , BNr. XXXX , auf den Betrieb der Beschwerdeführerin im Rahmen des Antrages auf „Übertragung der Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe“ (laufende Nummer UE3712K16) im Antragsjahr 2016 in Frage zu stellen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – von der Richtigkeit der Ergebnisse des Referenzflächenabgleichs 2019 aus. Die festgestellten Flächenabweichungen beruhen daher auf den Ergebnissen des Referenzflächenabgleichs 2019, denen die Beschwerdeführerin – wie bereits oben dargelegt – nicht konkret entgegengetreten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis einer fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Diese Rechtsprechung lässt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts in Hinblick auf die Mitwirkungspflicht auch auf den vorliegenden Fall übertragen.

Das erwähnte Merkblatt der AMA zur Übertragung von Zahlungsansprüchen ist öffentlich zugänglich, kann in seiner aktuellen Version auf der Homepage der AMA (https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter) heruntergeladen werden und ist für jedermann einsehbar.

Die weiteren angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde insbesondere nicht gegen die Anzahl der im Antragsjahr 2016 an sie übertragenen Zahlungsansprüche.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…]

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

[…]

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

[…]

l) "Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;

m) "Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

[…].“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […] die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

[…].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[…]

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

„Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[…].“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:

„Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

„Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[…].“

„Artikel 63

Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen

(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen […].

[…]

(3) Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[…]

24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[…].“

„Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;

c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heran;

d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 46 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2) oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und/oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesene Gebiete.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb einer Marge von maximal 2 % korrekt quantifiziert wird, wobei dem Umriss und dem Zustand der Referenzparzelle Rechnung getragen wird.

[…].“

„Artikel 6

Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen für die Basisprämienregelung und die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Diese Bewertung umfasst zwei Konformitätsklassen.

Im Rahmen der ersten Konformitätsklasse wird die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen anhand folgender Elemente bewertet:

a) richtige Angabe der Größe der beihilfefähigen Höchstfläche;

b) Anteil und Verteilung der Referenzparzellen mit einer beihilfefähigen Höchstfläche, bei der nicht beihilfefähige Flächen mitgerechnet oder bei der landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind;

c) Auftreten von Referenzparzellen mit kritischen Mängeln.

Im Rahmen der zweiten Konformitätsklasse werden mögliche Schwachstellen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen anhand der folgenden Qualitätskriterien ermittelt:

a) Einstufung von Referenzparzellen, bei denen in der beihilfefähigen Höchstfläche nicht beihilfefähige Flächen mitgerechnet oder landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind oder bei denen ein kritischer Mangel aufgetreten ist;

b) Verhältnis der angemeldeten Fläche zur beihilfefähigen Höchstfläche innerhalb der Referenzparzellen;

c) Prozentsatz der Referenzparzellen, die im Laufe der Jahre geändert wurden.

Zeigt die Qualitätsbewertung Mängel im System auf, so ergreift der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen.

[…].“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…].“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

„Artikel 7

Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[…]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO:

„Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[…]

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2. die Art der Übertragung,

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.

(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 anzugebende Anzahl an Zahlungsansprüchen wird nach folgender Reihung übertragen:

1. die dem übertragenden Betriebsinhaber im Jahr 2015 erstmalig zugewiesenen Zahlungsansprüche,

2. die dem übertragenden Betriebsinhaber aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche und

3. vom übertragenden Betriebsinhaber übernommene Zahlungsansprüche beginnend mit dem niedrigsten Wert.

(4) Für eine von der Reihung gemäß Abs. 3 abweichende Übertragung haben der übertragende und der übernehmende Betriebsinhaber die zu übertragenden Zahlungsansprüche gesondert zu kennzeichnen (manuelle Übertragung).

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

„Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1. Heimgutflächen,

2. Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,

3. Almflächen,

4. Forstflächen,

5. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und

6. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und

[…]

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.“

„Nutzungsarten

§ 16. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1. Acker,

2. Grünland,

[…]

7. Alm,

8a. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen,

8. Gemeinschaftsweide,

9. Forst und

10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten.“

„Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen

§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nichtlandwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen.“

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 und Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden.

In Österreich können solche Übertagungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche (Z 1), die Art der Übertragung (Z 2), die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt (Z 3) und Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften (Z 4) zu enthalten.

Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2016 von dieser Übertragungsmöglichkeit Gebrauch und beantragte als Übernehmerin gemeinsam mit dem Übergeber, XXXX (BNr. XXXX ), die Übertragung von 4,89 Zahlungsansprüchen. Dabei wurde von den Antragstellern auf dem Formblatt in der Rubrik „Rechtsgrundlage“ der Grund „Pacht“ in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ angekreuzt und damit die Übertragung der Zahlungsansprüche mit Flächen gewählt.

Diesem Antrag mit der laufenden Nummer UE3712K16 wurde im vorliegenden Fall mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 infolge von im Rahmen des Referenzflächenabgleichs 2019 festgestellten Flächenabweichungen nur teilweise – nämlich im Ausmaß von 4,6412 Zahlungsansprüchen – stattgegeben. Zudem wurden mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden betreffend die Antragsjahre 2016 und 2017 Rückforderungen in Höhe von EUR 95,27 (Antragsjahr 2016) bzw. EUR 91,45 (Antragsjahr 2017) ausgesprochen. Gegen diese Rückforderungen richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Durch die – der Antragstellung vorgelagerte – Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden. Auch nach der neuen Regelung der Direktzahlungen seit 2015 gilt, dass die Regelungen betreffend die Festlegung der Referenzparzelle wohl in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen. Der Antragsteller ist nämlich nach Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 dazu verpflichtet, die Angaben im geographischen Beihilfeantragsformular zu berichtigen, wenn die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig sind. Der Antragsteller ist also durch die Festlegung der Referenzfläche durch die Zahlstelle in keiner Weise von seiner Verantwortung für die Richtigkeit seiner Antragsangaben enthoben. Eine präzise Zusicherung der Beihilfefähigkeit der Flächen bedeutet die Festlegung der Referenzparzelle durch die Zahlstelle somit nicht.

Im vorliegenden Fall wurde bei einem Referenzflächenabgleich am Bildschirm im Jahr 2019 für das Antragsjahr 2016 festgestellt, dass auf Feldstück 1 Schlag 3 im Ausmaß von 0,0577 ha und auf Feldstück 3 Schlag 2 im Ausmaß von 0,2508 ha nicht-landwirtschaftliche Fläche vorliegt. Betreffend das Antragsjahr 2017 wurden keine Flächenabweichungen ermittelt.

Hinsichtlich des Ergebnisses des Referenzflächenabgleichs 2019 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dazu kein Vorbringen erstattet hat und diesem insbesondere nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die Richtigkeit der im Rahmen des Referenzflächenabgleichs ermittelten Flächen betreffend das Antragsjahr 2016 in Frage zu stellen. Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.

Damit erweist sich jedoch insbesondere eine Teilfläche im Ausmaß von 0,2508 ha (Abweichung auf Feldstück 3 Schlag 2) der dem Übertragungsantrag mit der laufenden Nummer UE3712K16 zugrunde liegenden gepachteten Flächen als nicht beihilfefähig. Nach den angeführten Rechtsvorschriften kommt jedoch eine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe nur für beihilfefähige Flächen in Betracht (siehe dazu auch das zitierte Merkblatt der AMA „Übertragung von Zahlungsansprüchen 2016“, Punkt 2.3.).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin von XXXX eine Fläche von 4,8920 ha gepachtet und im Antragsjahr 2016 die Übertragung von 4,89 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe beantragt. Da sich eine Teilfläche der gepachteten Flächen im Ausmaß von 0,2508 ha auf Feldstück 3 Schlag 2 infolge des Referenzflächenabgleichs 2019 als nicht beihilfefähig erweist, konnte dem Übertragungsantrag nur teilweise im Ausmaß von 4,6412 Zahlungsansprüchen (gepachtete Fläche von 4,8920 ha abzüglich nicht beihilfefähiger Teilfläche von 0,2508 ha) stattgegeben werden.

Damit steht der Beschwerdeführerin für die Antragsjahre 2016 und 2017 im Vergleich zu Vorbescheiden eine geringere Anzahl an Zahlungsansprüchen, nämlich 24,2076 Zahlungsansprüche anstelle von bisher 24,4564 Zahlungsansprüchen, zur Verfügung.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vermeint, die Kürzungen und Rückforderungen betreffend die Antragsjahre 2016 und 2017 seien nicht gerechtfertigt, da die ermittelte beihilfefähige Fläche in beiden Antragsjahren nach wie vor die Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche übersteige, übersieht sie, dass die Direktzahlungen auf Basis der 24,2076 verfügbaren Zahlungsansprüche sowohl betreffend das Antragsjahr 2016 als auch das Antragsjahr 2017 mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden zur Gänze gewähr wurden. Insbesondere wurde keine Sanktion ausgesprochen, da die ermittelte Fläche jeweils die Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche übersteigt.

Die Gewährung der Basisprämie ist jedoch gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Da dem Übertragungsantrag mit der laufenden Nummer UE3712K16 im Antragsjahr 2016 – wie oben dargelegt – infolge des Referenzflächenabgleichs 2019 nur teilweise stattgegeben werden konnte, stehen der Beschwerdeführerin für die Antragsjahre 2016 und 2017 im Vergleich zu Vorbescheiden weniger Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Die Rückforderungen betreffend die Antragsjahre 2016 und 2017 resultieren daher aus der im Vergleich zu Vorbescheiden geringeren Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen, die auf der infolge des Referenzflächenabgleiches 2019 nur teilweisen Stattgabe des Übertragungsantrages mit der laufenden Nummer UE3712K16 betreffend das Antragsjahr 2016 beruht (siehe dazu oben). Insbesondere wurden zu Recht keinerlei Sanktionen im Sinn von Art. 19a VO (EU) 640/2014 verhängt.

Gemäß Art. 63 VO (EU) 1306/2013 ist der irrtümlich ausgezahlte Betrag jedenfalls wiedereinzuziehen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gilt nach Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigen nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, gilt dies nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Anhaltspunkte für einen Irrtum der zuständigen Behörde nach Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 betreffend die Übertragung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2016 und die Gewährung von Direktzahlungen betreffend die Antragsjahre 2016 und 2017 sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die zu Unrecht gezahlten Beträge betreffend die Antragsjahre 2016 und 2017 wurden daher zu Recht gemäß Art. 7 VO (EU) 809/2014 zurückgefordert.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich aus diesen Gründen als korrekt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534). Die Beschwerdeführerin ist den den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist ku

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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