TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/11 W215 2182798-4

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Veröffentlicht am 11.09.2020
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Entscheidungsdatum

11.09.2020

Norm

AsylG 2005 §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4

Spruch

W215 2182798-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020, Zahl
1099953701-180294793, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

A) Vorverfahren:

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl 1099953701-152043455, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

2. Nur gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 15.12.2017, Zahl 1099953701-152043455, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.01.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei und es die Behörde unterlassen habe, auf die Verfolgung von Personen mit psychischen Krankheiten einzugehen.

Am 27.03.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß
§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.

Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls, des Vergehens der zweimaligen gefährlichen Drohung, des Vergehens der versuchten Körperverletzung und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde ferner wegen verschiedener weiterer Straftaten polizeilich angezeigt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zahl 1099953701-180294793, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), diesem die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.), ein Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.), keine Frist für die freiwillige Ausreise erlassen (Spruchpunkt VII.) sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII). Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kriminalpolizeilichen Eintragungen und seiner strafrechtlichen Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zahl 1099953701-180294793, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und die mit Urteil vom XXXX bedingte Strafnachsicht widerrufen. Mit Urteil des XXXX , wurde die Freiheitsstrafe auf neun Monate angehoben.

4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2019, Zahl
W194 2182798-1/31E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl 1099953701-152043455, als unbegründet abgewiesen.

5. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2019, Zahl
W176 2182798-2/25E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zahl 1099953701-180294793, stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht den Unrechtsgehalt und die Vielzahl der Delikte, die der Beschwerdeführer innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen habe, übersehe, in Hinblick auf die von ihm verübten Straftaten (allesamt Vergehen iSd § 17 StGB) könne aber nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch nicht zu Unrecht zuerkannt worden und könne vor dem Hintergrund der Informationen zum Herkunftsland nicht angenommen werden, dass sich die Sicherheitslage in relevanter Weise gebessert hätte. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan aufgehalten und leide er an schwerwiegenden psychischen Problemen.

6. Am 13.08.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer neuerlichen Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich befragt.

In der Folge wurde mit Bescheid vom 10.09.2019, Zahl 1099953701-152043455, dem Beschwerdeführer abermals der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), diesem die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.), eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen, zumal seither in Afghanistan etliche Reintegrationsprogramme für alleinstehende Personen ohne familiären Anhang eingeführt wurden, weshalb der Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr keinem realem Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.

Am 17.09.2019 wurde dieser Bescheid zunächst bei der Post hinterlegt und dem Beschwerdeführer am 20.09.2019 persönlich ausgefolgt.

Mit Beschluss des XXXX , wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt.

B) Gegenständliches Verfahren:

1. Am 23.12.2019 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers, in Auftrag seines mit Beschluss des XXXX bestellten Erwachsenenvertreters, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein mit „Stellungnahme zur Geschäftsfähigkeit, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG“ tituliertes Schreiben ein. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Datums des Bescheides, dem 10.09.2019, in psychisch schlechter Verfassung gewesen sei und sich deshalb in stationärer Behandlung befunden habe. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geschäftsfähig gewesen sei und ihm der Aberkennungsbescheid sohin niemals rechtswirksam zugestellt werden habe können. Mangels Zugangs des Originalbescheides an den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers sei die fehlerhaft durchgeführte Zustellung auch keiner Heilung zugänglich, weshalb nunmehr der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung gestellt werde. Sollte, trotz der Erkrankungen des Beschwerdeführers, dennoch von dessen Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden, so werde in eventu, aufgrund des durch die Aberkennung des subsidiären Schutzes erlittenen Rechtsnachteils, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. In der ausgeprägten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers liege ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, welches den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Frist zur Beschwerdeerhebung gehindert habe. Dem Schreiben war unter anderem ein Arztbrief des XXXX angeschlossen, aus dem zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vom XXXX in stationärer Behandlung befunden hat. Als Diagnose wurden eine XXXX sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ angeführt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020, Zahl 1099953701-180294793, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2019 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine Entscheidung zusammengefast damit, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 10.09.2019, Zahl 1099953701-152043455, rechtswirksam zugestellt und vom Beschwerdeführer auch persönlich abgeholt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem am 18.09.2019 selbstständig bei der verpflichteten Rückkehrberatung gewesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass es ihm auch zumutbar gewesen wäre, sich zur Rechtsberatung zu begeben, um fristgerecht Beschwerde erheben zu können. Sofern behauptet werde, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei selbst zu handeln und der Bescheid somit nicht rechtswirksam zugestellt werden habe können, sei ferner darauf aufmerksam zu machen, dass er über mehrere Monate lang einer geregelten Arbeit nachzugehen vermochte und es ihm auch beim vorherigen Aberkennungsbescheid vom 15.06.2018 möglich gewesen sei, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erweise sich auch als nicht rechtzeitig, zumal dieser binnen zwei Wochen ab dem 20.09.2019 gestellt werden hätte müssen. Da diesem folglich keine Erfolgsaussichten zukommen, sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Vollzug des Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer bedeuten würde, weshalb dem Antrag auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020, Zahl 1099953701-180294793, richtet sich die am 28.05.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, bezüglich deren Rechtzeitigkeit auf Art. 16 des 2. COVID-19-Gesetzes verwiesen wurde. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sei bereits im Zeitpunkt der Zustellung psychisch krank gewesen, weshalb keine rechtmäßige Zustellung erfolgt wäre und diese auch keine Rechtsmittelfrist auszulösen vermochte. Die erstinstanzliche Behörde hätte sich mit der Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers befassen müssen und hätte jedenfalls klar sein müssen, dass den Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert habe. Warum die Behörde davon ausgehe, dass der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen ab dem 20.09.2019 gestellt werden hätte müssen, wenn doch die ursprüngliche Beschwerdefrist bis 18.10.2019 gelaufen sei, sei völlig unklar und falsch, da der Antrag auf Wiedereinsetzung erst gestellt werden könne, nachdem die Beschwerdefrist versäumt worden sei und die Versäumung bekannt werde. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Erkrankung nicht bewusst gewesen, die Beschwerdefrist versäumt zu haben, sondern sei dies erst seinem Erwachsenenvertreter aufgefallen. Da der Erwachsenenvertreter am XXXX bestellt worden sei, sei die Erhebung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrages am 23.12.2019 folglich rechtzeitig erfolgt. Zumal mit der Durchsetzbarkeit des Bescheids erhebliche Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden wären, sei es auch notwendig, dem Antrag auf Widereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Die Beschwerdevorlage vom 29.05.2020 langte am 02.06.2020 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

Das Verfahren wurde am 10.06.2020 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides:

Selbst wenn der Titel des am 23.12.2019 vom Beschwerdeführer eingebrachten Schreibens nicht darauf schließen lässt, geht aus diesem unmissverständlich hervor, dass damit primär ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 10.09.2019, Zahl 1099953701-152043455, gestellt wurde und lediglich eventualiter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht handlungsfähig und diese Handlungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vorgelegen sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied mit gegenständlichem Bescheid vom 15.04.2020, Zahl 1099953701-180294793, allerdings nur über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und sprach nie über den Primärantrag, auf Zustellung des Bescheides vom 10.09.2019, ab.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen eines Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der (rechtskräftigen) Erledigung des Primärantrags auf Zustellung des Bescheids war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher nicht zuständig, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0393; 17.03.2009, 2006/19/0515; 27.01.2010, 2008/21/0536; 1711.2010, 2008/23/0754; u.a.).

Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020, Zahl 1099953701-80294793, ist daher infolge Unzuständigkeit von Amts wegen zu beheben.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls erst dann zu entscheiden haben, wenn dem primär gestellten Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 10.09.2019, Zahl
1099953701-152043455, keine Folge gegeben werden sollte.

Die erstinstanzliche Behörde wird im fortgesetzten Verfahren auch eine – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmende (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12, E 117ff zu § 9 AVG) – Prüfung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im – hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides (z.B. durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens, oder auf eine andere, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dafür geeignet erscheinende, Weise,…), in die Wege zu leiten haben bzw. auf Grund der Aktenlage in diesem Fall nicht ohne weiteres die Wirksamkeit der Zustellung unterstellen können. Sollte diese – bisher unterlassene – Prüfung ergeben, dass dem Beschwerdeführer damals die prozessuale Handlungsfähigkeit fehlte, wäre der Bescheid vom 10.09.2019, Zahl 1099953701-152043455, nicht wirksam zugestellt worden und wäre sodann dem eventualiter gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Boden entzogen. Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner psychischen Verfassung nicht schon von vornherein völlig substanzlos erscheint und daher jedenfalls einer konkreten Prüfung bedarf, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht bereits aus den als Beleg hierfür in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen in Verbindung mit der erfolgten Bestellung einer Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer.

Da schon auf Grund der Aktenlage im konkreten Fall feststeht, dass der angefochtene Bescheid (von Amts wegen) aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß
§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der es nicht bereits eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gibt (siehe VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0393; 17.03.2009, 2006/19/0515; 27.01.2010, 2008/21/0536; 17.11.2010, 2008/23/0754; u.a.). Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungsverfahren amtswegige Aufhebung Amtswegigkeit Antragsbegehren Antragstellung aufenthaltsbeendende Maßnahme Behebung der Entscheidung Bescheid Bindungswirkung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersatzlose Behebung Erwachsenenvertreter Eventualantrag Eventualbegehren Geschäftsfähigkeit Gutachten Handlungsfähigkeit Kassation Primärantrag Prozessfähigkeit rechtswirksame Zustellung Sachverständigengutachten unzulässiger Antrag unzuständige Behörde Unzuständigkeit Wiedereinsetzungsantrag Zeitpunkt Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W215.2182798.4.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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