Entscheidungsdatum
15.09.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W247 2234928-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., V., und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Absatz 9, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 05.08.2020 über Ungarn in den Schengenraum ein und am 06.08.2020 weiter ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 06.08.2020 wurde die BF - gemeinsam weiteren Personen – von der Polizei aufgegriffen.
1.2. Die BF wurde am 06.08.2020 von der Polizei festgenommen und in das PAZ Wien XXXX eingeliefert.
1.3. Gemäß § 76 Abs. 2. Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wurde über die BF am 07.08.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2020 wurde der BF ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Verfügung gestellt.
1.4. Am 08.08.2020 wurde die BF in Anwesenheit einer der BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie nur durch Österreich durchreisen wollte, da sie in Portugal als Reinigungskraft arbeiten wollte. Sie habe nicht gewusst, dass das portugiesische Dokument sie nicht zur Arbeit berechtigen würde. Befragt, ob sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der Europäischen Union gehabt habe, gab sie an, zuletzt ein Visum für Polen gehabt zu haben, als sie sieben Jahre alt gewesen sei. Sie sei weder in Österreich, noch in einem anderen Land in der Europäischen Union je einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe im Herkunftsland als Assistentin einer Juristin gearbeitet, ca. EUR 300,- verdient und dachte in Portugal mehr verdienen zu können. Sie sei im Herkunftsland 11 Jahre in die Gesamtschule und 4 Jahre auf die Uni gegangen. Sie verfüge über EUR 40, - an Bargeld, habe sonst nichts am Konto, keine Ersparnisse, kein sonstiges Vermögen, keine Kreditkarte, keine Bankomatkarte und sonst keine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Sie besitze einen Laptop, ein Handy und in XXXX eine Eigentumswohnung. In Österreich habe sie keine legal aufhältige Angehörige ihrer Kernfamilie und pflege hier keine sozialen Kontakte. Sie spreche nicht Deutsch, habe keine Deutschkurse absolviert. Sie sei ledig und habe keine Kinder. In der Ukraine habe sie familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen ihrer Eltern und ihres Bruders. Sie gab an sich einer Abschiebung in die Ukraine nicht widersetzen zu wollen und wäre aber gegen ein Einreiseverbot in den ganzen Schengenraum, da sie ein reisefreudiger Mensch sei. Darüber hinaus leide die BF an keinen Krankheiten und brauche keine dauerhafte Medikation.
1.5. Am 10.08.2020 stellte die BF einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe.
1.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.08.2020, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Begründend würde im Wesentlichen durch die belangte Behörde angeführt, dass die BF in den Schengenraum am 05.08.2020 über Ungarn eingereist ist, am 06.08.2020 von der Polizei kontrolliert wurde und die Polizei festgestellt habe, dass die BF zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in Portugal ins Schengengebiet eingereist sei, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Die BF führe lediglich EUR 40,- an Barmitteln mit sich, habe sonst kein Vermögen oder Ersparnisse, aber eine Eigentumswohnung im Herkunftsstaat. Darüber hinaus habe die BF den Besitz von Mitteln zu ihrem Unterhalt im Bundesgebiet aus legalen Quellen nicht nachzuweisen vermocht. Der Lebensmittelpunkt der BF läge in der Ukraine, da sie im Bundesgebiet über kein Familienleben verfügen würde, im Bundesgebiet nicht integriert sei und ihre gesamte Familie in der Ukraine leben würde. Hinsichtlich des Mangels an vorhandenen finanziellen Mitteln sei davon auszugehen, dass sie sich zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebietes illegaler Quellen bedienen werde.
1.7. Mit Verfahrensanordnung vom 11.08.2020 wurde der BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.8. Am 14.08.2020 übermittelte der XXXX an die belangte Behörde eine Bestätigung der am 13.08.2020 in die Ukraine erfolgten Ausreise der BF.
1.9. In vollem Umfang erhob die BF am 04.09.2020 über ihren Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides und mangelhaftem Ermittlungsverfahren und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge, 1.) eine mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, 2.) der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, 3.) in eventu das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) ersatzlos beheben, 4.) in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, 5.) in eventu das Einreiseverbot auf Österreich beschränken, 6.) in eventu den Bescheid im Umfang des Spruchpunkte V. beheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und in weiterer Folge feststellen, dass der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise hätte eingeräumt werden müssen, 7.) in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen sei und so keine Einzelabwägung der konkreten Situation der BF vorgenommen hätte. Des Weiteren gehe die Beschwerdeseite davon aus, dass Einreise und Aufenthalt der BF im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen seien, weshalb der gesamte Bescheid zu beheben sei und die Rückkehrentscheidung, wie auch die Abschiebung der BF gem. § 46 FPG, mit Rechtswidrigkeit belastet sei. In Folge der Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung sei auch die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtswidrig. So erachte die BF die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 5 Jahren als unrechtmäßig, da unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe die Angaben der BF, wonach sie lediglich auf Durchreise in Österreich gewesen sei und zur Arbeitsaufnahme nach Portugal weiterreisen wollte, wie auch die Vorlage der Unterlagen ihres Arbeitsgebers in Portugal, nicht gewürdigt und bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde die Grenze des ihr eingeräumten Ermessens überschritten. Zudem vermeinte die Beschwerdeseite, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gesetzeskonform wären, da eine freiwillige Ausreise hätte gewährt werden müssen.
1.10. Die Beschwerdevorlage vom 07.09.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2020 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige BF ist ukrainische Staatsangehörige, welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die BF ist ledig und kinderlos. Die Eltern und der Bruder der BF leben in der Ukraine. Die BF verfügt über eine Eigentumswohnung in der Ukraine.
Die BF ist am 05.08.2020 mit einem gültigen Reisepass und ohne Visum, über Ungarn in den Schengenraum und am 06.08.2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die BF wurde am 06.08.2020 – gemeinsam mit anderen Personen – von der Polizei aufgegriffen, angezeigt und am selben Tag festgenommen und in das PAZ Wien XXXX eingeliefert. Die BF ist im Bundesgebiet nicht straffällig geworden. Die BF war bei Festnahme im Besitz einer Verpflichtungserklärung eines XXXX betreffend die Arbeitsaufnahme in Portugal.
Über die BF wurde mit Mandatsbescheid vom 07.08.2020 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen. Die BF ist am 13.08.2020 per Flugzeug freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt.
Die Beschwerdeführerin verfügte – abgesehen von der Zeit seines Aufenthaltes im PAZ Wien XXXX - nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Die BF befindet sich, seit ihrer freiwilligen Rückkehr am 13.08.2020, nicht mehr im Bundesgebiet. Sie hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich beantragt.
In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde keine soziale, familiäre oder berufliche Verankerung der BF in Österreich behauptet, noch sind maßgebliche Integrationsmerkmals aus dem Verfahren sonst hervorgekommen. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Raum der Schengen-Mitgliedstaaten über enge familiäre Bezugspunkte verfügt, noch wurden solche behauptet. Die BF ging in Österreich keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Es wird festgestellt werden, dass die BF – mit ihren Mitreisenden – zu Zwecken von Arbeitsaufnahme in Portugal in das Bundesgebiet bzw. in den Schengenraum eingereist ist. Es wird festgestellt, dass die BF im Bundesgebiet über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt hat um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum zu finanzieren. Es wird festgestellt, dass die BF über keine Unterkunft im Bundesgebiet verfügt bzw. vor Abschiebung verfügt hat.
Ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stellte eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auf Grundlage ihres Unvermögens den Besitz von Mitteln zu ihrem Unterhalt nachzuweisen, in Zusammenschau mit der Tatsache, dass die BF über kein Visum zu Erwerbszwecken bzw. sonstigen Aufenthaltstitel verfügt um einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen, somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die BF einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum nachgekommen wäre um ihre Existenz zu sichern.
1.3. Zur Frage der Rückkehr in die Ukraine:
Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung der BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die BF verfügt über keine Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Ukraine eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.
Die Beschwerdeführerin leidet auch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche ihrer Rückkehr in die Ukraine entgegenstehen würden. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr ersichtlich, noch wurde von der BF eine solche Gefährdung behauptet. Eine in die Ukraine zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
In der Ukraine halten sich nach wie vor Familienangehörige der Beschwerdeführerin auf und es verfügt die BF dort über eine Eigentumswohnung. In ihrem Herkunftsstaat war die BF als Assistenten einer Juristin tätig. Es ist daher eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit der BF im Herkunftsstaat anzunehmen und weiters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF nicht in eine aussichtslose Lage geraten wird.
1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in der Ukraine:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, in den entscheidungsrelevanten Punkten als nach wie vor aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und aus der Einsichtnahme in die Auszüge von ZMR, Strafregister, AJ-Web und des Zentralen Fremdenregisters.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und deren persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem im Akt in Kopie aufliegenden Reisepass der BF, ihren persönlichen Angaben im Verfahren und dem Inhalt der Beschwerdeschrift.
2.4. Die Feststellungen zum Datum der Einreise der BF in das Schengengebiet begründen sich auf dem entsprechenden Stempeln in seinem Reisepass. Dass die BF über kein Visum bzw. keine sonstigen Aufenthaltstitel in Österreich oder anderen Ländern der Europäischen Union verfügt, ergibt sich zum einem aus dem Passinhalt, sowie aus den beschwerdeseitigen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeschrift.
2.5. Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet nicht straffällig geworden ist, beruht auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
2.6. Die Feststellung betreffend die über die BF mit Mandatsbescheid vom 07.08.2020 verhängten Schubhaft fußt auf dem Akteninhalt (AS 79ff).
2.7. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet – mit Ausnahme der Zeiten ihrer Inhaftierungen im PAZ – nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Hierdurch wird wiederum die fehlende soziale Verankerung der BF im Bundesgebiet unterstrichen. Des Weiteren gab die BF selbst an, im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz zu verfügen (S. 3 des BFA-Prot. vom 08.08.2020). Die Feststellung, dass die BF am 13.08.2020 auf dem Luftweg in die Ukraine freiwillig ausgereist ist, ergibt sich aus einer dem Akt einliegenden Ausreisebestätigung vom 14.08.2020 (AS 259) und einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
2.8. Die Feststellung, wonach die BF im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt besteht, fußt ebenso auf den persönlichen Angaben der BF im Verfahren (S. 3 des BFA-Prot. vom 08.08.2020), sowie den Angaben in der Beschwerdeschrift.
2.9. Die Feststellung, dass die BF zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in Portugal in den Schengenraum bzw. das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF im Verfahren, sowie aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen. Zum anderen konnte die BF vor dem BFA lediglich Barmittel in der Höhe von EUR 40,- vorweisen, womit unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF vor dem BFA angab, dass sie über kein Geld am Konto, kein Vermögen oder Ersparnisse, sowie keine Kreditkarte, Bankomatkarte bzw. sonst eine Möglichkeit verfüge in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen, die BF keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes vorweisen konnte. Der Behauptung der BF im Rahmen der Beschwerdeerhebung, wonach sie nur auf der Durchreise durch Österreich wäre und daher zu diesem Zwecke EUR 40 ,- ohnehin ausreichend wäre, ist entgegen zu halten, dass EUR 40,- zum Zwecke etwa der Übernachtung oder etwa der Verpflegung im Bundesgebiet oder sei es für die Weiterfahrt bis nach Portugal jeweils für sich betrachtet als nicht ausreichend angesehen werden kann und daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die BF ihren Unterhalt durch Verrichtung von Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet, zu welcher sie aber in Ermangelung eines Visums zu Erwerbszwecken bzw. in Ermangelung eines hierfür notwendigen Aufenthaltstitels jedenfalls nicht berechtigt gewesen ist, bestritten hätte.
2.10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
2.11. Zu den Feststellungen in Zusammenhang mit der Rückkehr der BF in die Ukraine:
2.11.1. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage, sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete, durch entsprechende medizinische Unterlagen belegte Angaben tätigte, welche auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung oder auf eine Ermangelung ihrer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit schließen lassen würden.
2.11.2. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben, sowie allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, sowie ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde. Dass die BF in Österreich keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aufgrund eines aktuell eingeholten AJ-Web-Auszuges.
2.11.3. Die Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk in den Personen ihrer Eltern und ihres Bruders. Die Feststellungen zu ihren familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, sowie ihrer Eigentumswohnung ergeben sich aufgrund der persönlichen Angaben der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.08.2020, sowie aus der Beschwerdeschrift.
2.11.4. Die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Auch erstattete die Beschwerdeführerin keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine allenfalls vorhandenen Rückkehrhindernisses. Vielmehr gab die BF am 08.08.2020 vor dem BFA an, sich einer Abschiebung nicht widersetzen zu wollen (Seite 4, BFA-Prot.). Die Ausreise der BF erfolgte am 13.08.2020 zudem freiwillig unter Gewährung einer Rückkehrhilfe (siehe Antrag der BF auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe (AS 227)). Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
3.5.1. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Die BF ist als Staatsangehörige der Ukraine Drittstaatangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Die EU-Visum-Verordnung (VO (EU) 2018/1806, ABl. Nr. L 303/39 vom 28.11.2018) trat am 18.12.2018 in Kraft und ersetzte die Verordnung (EG) 539/2001 (Visumpflicht-Verordnung). Ukrainische Staatsangehörige sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der VO (EU) 2018/1806 von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Auch wenn die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde vorgebracht – mit gültigem ukrainischen biometrischen Reisepass ihren Herkunftsstaat Ukraine verlassen hat und sie nicht die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hat, hat sie dennoch nicht die in Art. 5 SDÜ iVm Art. 6 Schengener Grenzkodex normierten Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise bzw. einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllt. Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt ihrer Festnahme am 06.08.2020 nachweislich über lediglich EUR 40,-, darüber hinaus über keine sonstigen Vermögenswerte und Ersparnisse, auch nicht über Bankomatkarten, Kreditkarten oder sonstige Möglichkeiten um auf legalem Wege ihre Existenz im Bundesgebiet bzw. im Schengengebiet zu sichern.
Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs. 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hielt sich die Beschwerdeführerin schon alleine aufgrund des nachweislichen Mangels ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts - sowohl für die Dauer des Aufenthalts, als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist - damit iSd. § 31 Abs. 1 Z 1 FPG iVm Art. 6 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2016/399 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das BFA ist daher in casu zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt.
3.5.2. Die BF befand sich von 06.08.2020 bis zum 13.08.2020 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt war nicht geduldet. Sie ist weder Opfer von strafbaren Handlungen, noch ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtwegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegt daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.5.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
3.6.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich wie folgt dar:
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 52 FPG lautet auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) – (5) [...]
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7 )- (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) [...]“
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) […]“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.6.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
3.6.2.1. Die BF hat weder Verwandte, noch Familienangehörigen im Bundesgebiet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK der BF vor.
3.6.3. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben der BF eingreifen:
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
3.6.3.1. Die BF ist am Tage ihrer Festnahme, nämlich am 06.08.2020 in das Bundesgebiet erstmalig eingereist, befand sich auf dem Weg zur einer Arbeitsaufnahme in Portugal, verfügte im Bundesgebiet – abgesehen von der Zeit ihres Aufenthaltes im PAZ Wien XXXX – nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Sie verließ am 13.08.2020 per Flugzeug freiwillig das Bundesgebiet und ist in die Ukraine zurückgekehrt. Sie verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte, sie spricht kein Deutsch, weist – durch den kurzen Aufenhalt bedingt - auch sonst maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Sie ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
3.6.3.2. Auch liegen weder Anhaltspunkte vor, noch wurde solche vorgebracht, wonach die BF nach der kurzen Zeit im Bundesgebiet von wenigen Tagen ihren Bezug zum Herkunftsland verloren hätte, wo sie aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und den deutlich überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht, sowie gearbeitet hat und mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten hinreichend vertraut ist. Sie war im Herkunftsstaat als Assistentin einer Juristin beruflich tätig gewesen. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die BF während ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von ihrem Hintergrund entwurzelt worden wäre. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Verbringung in die Ukraine mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre bzw. ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sie bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Lage geraten wird. Außerdem verfügt sie in der Ukraine über ein familiäres Netzwerk in den Personen ihrer Eltern und ihres älteren Bruders.
3.6.3.3. Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihr steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
3.6.3.4. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung strafbarer Handlungen, etwa von Schwarzarbeit, zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit und Schutz vor Schwarzarbeit.
An der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH vom 28.02.2002 99/21/0256).
3.6.3.5. Vor diesem Hintergrund gefährdete ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal aufgrund der unzureichenden finanziellen Mittel der BF zur Bestreitung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. Schengenraumes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Absicht des BF, Schwarzarbeit zu verrichten, ausgegangen werden muss.
3.6.4. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.6.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.6.6. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 liegen deshalb vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.7. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
3.7.1. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und wäre ihr als erwachsener und arbeitsfähiger Person mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.7.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Abschiebung in die Ukraine ist daher zulässig, sodass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu bestätigen war.
3.8. Zur Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4.
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) – (6) […]“
3.8.1. Das Einreiseverbot knüpft gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
3.8.2. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
3.8.3. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).
3.8.4. Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).
3.8.5. Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolg