TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/15 W234 2186231-1

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

GWG 2011 §69 Abs1
GWG 2011 §79
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W234 2183477-1/25E

W234 2186231-1/25E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerden 1. der Bundesarbeitskammer, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH und 2. der Wirtschaftskammer Österreich, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria vom 20.11.2017, GZ XXXX , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr 2018 nach dem GWG 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Regulierungssystematik für die Regulierungsperiode 2018 bis 2022 dahingehend geändert wird, dass der generelle Produktivitätsfaktor (Xgen) auf XXXX pro Jahr XXXX und der positive Anreizregulierungsfaktor (k1) auf XXXX reduziert wird und aufbauend darauf die Kosten der XXXX gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2018 neu festgesetzt werden, sodass die Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheids lauten wie folgt:

„1. Als Zielvorgabe gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von XXXX für den Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 festgestellt.

2. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2018 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:

i. Kosten der Netzebene 1: XXXX

ii. Kosten der Netzebene 2: XXXX

iii. Kosten der Netzebene 3: XXXX

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Vertreter sämtlicher Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Entgeltfestlegung Feststellungsbescheid gekürzte Ausfertigung Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W234.2186231.1.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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