Entscheidungsdatum
15.09.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W211 2222391-1/7E
W211 2222392-1/8E
W211 2222393-1/7E
W211 2222395-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1) XXXX , geboren am XXXX ,
2) XXXX , geboren am XXXX ,
3) XXXX , geboren am XXXX ,
4) XXXX geboren am XXXX ,
alle StA: Syrien, gegen Spruchpunkt 1. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2222392.1.00Im RIS seit
07.12.2020Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020