Entscheidungsdatum
18.09.2020Norm
TKG 2003 §109 Abs1 Z3Spruch
W234 2230793-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Manfred POLLITSCH, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros vom 02.04.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018, in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003 idF BGBl I 78/2018, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 72 auf 25 Stunden herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a und 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Geldstrafe mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren VerwaltungsübertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W234.2230793.1.00Im RIS seit
07.12.2020Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020