TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/18 W131 2229414-1

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Norm

APAG §35
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W131 2229414-1/58E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Reinhard GRASBÖCK als vorsitzenden Richter sowie Mag Thomas GRUBER und Mag Hubert REISNER als besitzende Richter über die Beschwerde der anwaltlich vertretenen XXXX gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB vom 21.02.2020, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der XXXX (FN 356059t beim LG Innsbruck) die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätssicherheitsprüfung bescheinigt wird und die Bescheinigung hiermit bis zum Ablauf des 17.03.2022 befristet wird.

B)       Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und auch durch den Vertreter der belangten Behörde am 17.09.2020 ausdrücklich verzichtet wurde - siehe dazu die Niederschrift OZ 57Z

Schlagworte

Abschlussprüfung Befristung Bescheinigungspflicht Prüfung Qualitätsmanagement

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2229414.1.02

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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