TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/11 97/06/0105

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §52;
ROG Stmk 1974 idF 1989/015;
ROG Stmk 1974 idF 1991/041;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Marktgemeinde Judendorf-Straßengel, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1997, Zl. 03-12.10 J 8-97/3, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch Dr. Wolfgang Jeanee, Dr. Peter Lösch und Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwälte in Wien I, Parkring 12a), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer Eingabe vom 10. September 1990, eingelangt bei der Gemeinde am 25. September 1990, beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung zwecks Sanierungsmaßnahmen laut beigefügten Unterlagen auf den Grundstücken Nr. .1561/2, 1562, 1894/13 und 1897/6, KG Judendorf-Straßengel. Mit einem weiteren Ansuchen vom 10. September 1990, eingelangt bei der Gemeinde am 4. Oktober 1990, wurde die "Adaptierung" laut beigefügten Unterlagen auf denselben Grundstücken beantragt. Den Unterlagen zufolge handelte es sich um Brandschutzmaßnahmen, die Errichtung von Feststoffhallen, einer Rampe, Auffangbecken, Sanierung des Stahltragwerkes, Tanks, Tankstelle, einer Brückenwaage, Container und einer Rohrbrücke. Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 5. Oktober 1993 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid (in bezug auf Auflagen) erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Auch zahlreiche Nachbarn beriefen, wobei sie ausführten, daß die eingeholten immissionstechnischen Gutachten mangelhaft seien, durch die immissionstechnischen Sachverständigen keine raumordnungsrechtlichen Fragen beurteilt werden dürften sowie daß vor Erteilung der Baubewilligung über die Widmungsänderung abzusprechen gewesen wäre.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1994 hat der Gemeinderat der Beschwerdeführerin der Berufung der Nachbarn Folge gegeben, den erstinstanzlichen Bescheid behoben und das Bauansuchen abgewiesen. Begründend wurde dargelegt, daß das Bauansuchen unvollständig und mangelhaft sei, da nicht sämtliche Grundstücke im Ansuchen aufgenommen worden seien, aus den Plänen aber eindeutig hervorgehe, daß auch Neubauten geplant seien und deshalb eine neue Widmungsbewilligung notwendig sei und die immissionstechnischen Gutachten nicht ausreichten, da nicht auf die Frage eingegangen worden sei, ob gesundheitsgefährdende Immissionen oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner angrenzender Baugebiete ausgeschlossen werden könnten. Schließlich solle eine Giftzone und eine brandhemmende Chemikalienzone errichtet werden, in der es vermehrt zu Bränden oder auch zu Explosionen kommen könnte.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. März 1995 den Bescheid des Gemeinderates vom 18. Oktober 1994 wegen Verletzung von Rechten der Mitbeteiligten behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Marktgemeinde verwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß der Mitbeteiligten mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23. Oktober 1990 eine Widmungsbewilligung erteilt worden sei. Es wäre lediglich zu prüfen gewesen, ob die Bauvorhaben in den Festsetzungen des Widmungsbewilligungsbescheides Deckung fänden, verneinendenfalls wäre ein Widmungsänderungsverfahren durchzuführen. Das Bauansuchen sei grundsätzlich im Zusammenhang mit den eingereichten Bauplänen zu sehen, diesen Plänen könne zweifelsfrei entnommen werden, daß auch die Bauflächen .212/1 und .367, KG Judendorf-Straßengel, von den Baumaßnahmen betroffen seien und daher einen Gegenstand des Ansuchens bildeten. Der Gemeinderat sei nicht berechtigt gewesen, aufgrund von mangelhaften und ergänzungsbedürftigen Gutachten das Bauansuchen abzuweisen, er hätte vielmehr ein ergänzendes Verfahren durchführen müssen. Lediglich dann, wenn diese Gutachten das Ergebnis erbracht hätten, daß das gegenständliche Projekt in der vorliegenden Widmungskategorie nicht zulässig sei oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung in den benachbarten Baugebieten verursachen würde, wäre der Gemeinderat berechtigt gewesen, das Bauansuchen abzuweisen. Schließlich sei auch die Abweisung des Bauansuchens dahingehend nicht gerechtfertigt gewesen, als aufgrund des Ergebnisses des raumplanerischen Gegengutachtens vom 8. Juni 1994 festgestellt worden sei, daß es insbesondere durch die Giftzone und die Chemikalienzone im Bereich des Lager- und Umschlagplatzes vermehrt zu Bränden und Explosionen kommen könnte. Dies stehe einerseits mit den sonstigen Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens im Widerspruch, andererseits könne ohne fachspezifische technische Gutachten zur Frage einer tatsächlichen Gefahr von Bränden und Explosionen die Ortsüblichkeit dieser Gefährdungskomponente nicht von einem raumplanerischen Sachverständigen beurteilt werden. Auch insofern sei das zweitinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.

In der Folge holte die beschwerdeführende Gemeinde ein raumplanerisches Gutachten des D.I. W. vom 26. Jänner 1996 ein. Dieses Gutachten wurde der mitbeteiligten Partei zur Stellungnahme übermittelt, die ihrerseits ein Gutachten des D.I. H. vom 14. Mai 1996 vorgelegt hat. Zu diesem Gutachten wurde seitens der Beschwerdeführerin eine "abschließende raumplanerische Stellungnahme" des D.I. W. vom 30. August 1996 eingeholt. Dieser hat eine Stellungnahme zum Privatgutachten des D.I. H. vom 14. Mai 1996 abgegeben und im übrigen ausgeführt, daß er sein Gutachten vom 26. Jänner 1996 aufrecht halte. Diese Stellungnahme des D.I. W. vom 30. August 1996 wurde der Mitbeteiligten nicht mehr zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 29. November 1996 wurde unter Punkt 1 den Berufungen von Nachbarn gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Oktober 1993 Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und das Ansuchen der mitbeteiligten Partei abgewiesen. Die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde unter Punkt 2 abgewiesen; unter Punkt 3 wurden Berufungen weiterer Anrainer zurückgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darlegung der einzelnen beantragten Objekte ausgeführt, im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan 2.0 der Beschwerdeführerin seien die Grundstücke Nr. 1561/2, 1884/13 sowie 1552 und 1897/6 als Industrie- und Gewerbegebiet I ausgewiesen. Es sei das ROG 1988 maßgeblich, nicht aber die Definition des ROG 1991 und der dort verankerte Begriff der Ortsüblichkeit (der Flächenwidmungsplan stammt aus dem Jahre 1990). Die im lärmtechnischen sowie im immissionstechnischen Gutachten als "Beurteilungsgrundlagen" herangezogenen Maßnahmen und Immissionsbegrenzungen stellten Auflagen aus dem gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren dar und würden von den Gutachtern als solche übernommen, es handle sich dabei jedoch nicht um im Projekt bzw. Antrag selbst vorgesehene Schutzmaßnahmen, weshalb ihre Berücksichtigung bei der Beurteilung der Zulässigkeit im Sinne des § 4a BO nicht erfolgen könne. Die immissionstechnischen Amtsgutachten seien aufgrund ihres generellen Aufbaues auf der hier nicht zutreffenden Beurteilungsbasis des ROG 1991 nicht verwendbar, da das ROG 1988 als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sei. Aus diesen Gutachten könne daher nicht die Widmungskonformität des antragsgegenständlichen Betriebes mit dem flächenwidmungsplanmäßigen Industrie- und Gewerbegebiet I des § 23 Abs. 5 lit. d ROG 1988 im Standortbereich der mitbeteiligten Partei abgeleitet werden. Die Nichtberücksichtigung der Rechtsgrundlage des ROG 1988 für das relevante Widmungsgebiet mache die lärmtechnischen und immissionstechnischen Amtsgutachten der Fachabteilung 1a sowie das Amtsgutachten der Fachabteilung 1b aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht verwendbar. Das betriebstypisch mit dem normalen Betrieb der Mitbeteiligten verbundene und daher ebenso betriebstypische Gefährdungspotential führe trotz "bereits antragsgegenständlicher Schutzvorkehrungen zu durch § 4a BO Maßnahmen nicht mehr weiter zu vermindernden oder zu eliminierenden potentiellen Gefährdungen, welche antrags- und verfahrensimmanent seien und somit keiner gesonderten fachspezifisch-technischen Begutachtung bedürfen, woraus schließlich die Überschreitung des zulässigen Widmungsmaßes gemäß § 23 Abs. 5 lit. d ROG 1988 und damit die Unzulässigkeit des antragsgegenständlichen Betriebes in diesem Baugebiet resultiert."

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. März 1997 den Bescheid des Gemeinderates vom 29. November 1996 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Marktgemeinde verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, im gegenständlichen Verfahren sei das Raumordnungsgesetz 1974 idF der Novelle 1988, LGBl. Nr. 15/1989, anzuwenden. Demnach dürften keine Anlagen und Betriebe errichtet werden, die schädliche Immissionen oder sonstige Belästigungen für die Bewohner der angrenzenden Baugebiete verursachten. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß dann, wenn für die Behörde Gutachten nicht schlüssig seien oder auf unrichtigen Grundlagen aufbauten, sie aufgrund der Amtswegigkeit der Verfahren verpflichtet sei, diese Ungereimtheiten zu klären, gegebenenfalls durch Einholung neuer Gutachten. Die Beschränkung auf die Feststellung, daß die Gutachten mangelhaft seien, stelle eine Verletzung der Vorschriften für das Ermittlungsverfahren dar. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens habe die Behörde gemäß § 4a BO nicht mehr die typenmäßige Zulässigkeit zu prüfen, sondern auch alle im Projekt vorgesehenen im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen. Demzufolge hätte der Gemeinderat die Verpflichtung gehabt, die eingeholten Gutachten im Sinne des Raumordnungsgesetzes 1974 idF der Novelle 1988 verbessern zu lassen und diese ergänzenden Gutachten nach Wahrung des Parteiengehörs dem Verfahren zugrundezulegen. Gerade das abschließende Gutachten des D.I. W., das zu sämtlichen im Verfahren aufgeworfenen Fragen Stellung nehme, hätte der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die Verletzung des Parteiengehörs sei auch relevant, weil der Gemeinderat bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätten kommen können. Da der Gemeinderat aufgrund eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens sowie der mangelnden Wahrung des Parteiengehörs Rechte der mitbeteiligten Partei verletzt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Marktgemeinde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift ebenso wie die mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß nur den die Aufhebung tragenden Gründen des aufsichtsbehördlichen Bescheides Bindungswirkung zukommt, die in der Folge von den Gemeindebehörden der Aufsichtsbehörde selbst und auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0074, u.v.a.). Die die Aufhebung tragenden Gründe des unbekämpft gebliebenen Bescheides der Aufsichtsbehörde vom 28. März 1995 liegen darin, daß die Beschwerdeführerin zu Unrecht vom Fehlen eines Widmungsbewilligungsbescheides ausgegangen ist, von einem mangelhaften Baugesuch, das Baumaßnahmen auf den Grundstücken .212/1 und .367, KG Judendorf-Straßengel, nicht umfaßt hätte, und daß der Gemeinderat die Mangelhaftigkeit von Gutachten als Grundlage für die Versagung des Baugesuches angenommen hat, anstatt ergänzte, mängelfreie Gutachten einzuholen und der Gemeinderat allein aufgrund des Gutachtens des raumplanerischen Sachverständigen davon ausgegangen ist, daß im Bereich des Lager- und Umschlagplatzes mehr Brände und Explosionen entstehen könnten.

Die Aufhebungsgründe des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 17. März 1997 sind das unzureichende Ermittlungsverfahren in bezug auf einige der eingeholten Gutachten und die Verletzung des Parteiengehörs.

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde ist die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der beiden genannten Aufhebungsgründe ausgegangen: Gutachten, die auf unzutreffende rechtliche Grundlagen gestützt werden (hier: auf das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 idF

LGBl. Nr. 41/1991 anstatt auf die Fassung LGBl. Nr. 15/1989) können dann nicht zur Versagung des Baugesuches herangezogen werden, wenn, wie hier, die richtigerweise anzuwendende Rechtsgrundlage einen anderen Bewilligungsmaßstab gebietet, als die fälschlich herangezogene Rechtsgrundlage. Vielmehr ist die Behörde aufgrund des § 37 AVG gehalten, Gutachten einzuholen, die auf jene Fragen eingehen, die aufgrund der richtigerweise anzuwendenden Rechtslage maßgeblich sind. Auch wenn die Behörde ein Gutachten inhaltlich nicht als schlüssig erkennt, kann sie dieses Gutachten nicht zum Anlaß der Versagung einer Baubewilligung nehmen, vielmehr hat sie eine Ergänzung des Gutachtens zu veranlassen.

Weiters findet die Verfahrensrüge der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin die abschließende raumplanerische Stellungnahme des D.I. W. vom 30. August 1996 der mitbeteiligten Partei nicht mehr zur Kenntnis- und Stellungnahme vorgelegt hat, in der Aktenlage Deckung. Da gerade in diesem Gutachten abschließend zu sämtlichen im Verfahren aufgeworfenen Fragen Stellung genommen wurde und dieses Gutachten bei der Auseinandersetzung der Berufungsbehörde mit dem von der Mitbeteiligten vorgelegten raumplanerischen Gutachten des Sachverständigen D.I. H. im Berufungsbescheid in maßgeblicher Weise herangezogen worden war, war die Kenntnis dieses Gutachtens für die mitbeteiligte Partei wesentlich, hätte sie ihr doch die Möglichkeit eingeräumt, durch die Vorlage eines weiteren Gegengutachtens eine andere Beweislage herbeizuführen. Die Mitbeteiligte hat im Vorstellungsverfahren auch die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels dargetan, indem sie der Vorstellung die Stellungnahme des Sachverständigen D.I. H. vom 16. Dezember 1996 zu dem ergänzenden Gutachten von D.I. W. vom 30. August 1996 angeschlossen hat. Aus diesem Grunde war der von der Vorstellungsbehörde aufgegriffene Verfahrensmangel auch wesentlich.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, daß für den Fall, daß während des dritten Rechtsganges ein neuer Flächenwidmungsplan rechtswirksam wird, die Zulässigkeit des Bauvorhabens an jener Bestimmung des § 23 des Raumordnungsgesetzes zu messen ist, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung für den Gemeinderat maßgeblich war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060105.X00

Im RIS seit

15.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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