Entscheidungsdatum
02.10.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I407 2125487-2/34E
I407 2228283-1/18E
I407 2228285-1/18E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, jeweils vertreten durch: XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 13.07.2018, Zl. 1076304007-150787623 und gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Tirol jeweils vom 27.12.2019, Zl. 19-1233522407-190591418 und Zl. 19-1233518404-190591426, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt/e I. des angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
In einem wird diesen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 10.09.2021 erteilt.
III. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 10.09.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde nicht binnen zwei Wochen eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt hat.
Schlagworte
Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2228285.1.00Im RIS seit
07.12.2020Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020