TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/2 I407 2228285-1

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Veröffentlicht am 02.10.2020
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Entscheidungsdatum

02.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



I407 2125487-2/34E

I407 2228283-1/18E

I407 2228285-1/18E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, jeweils vertreten durch: XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 13.07.2018, Zl. 1076304007-150787623 und gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Tirol jeweils vom 27.12.2019, Zl. 19-1233522407-190591418 und Zl. 19-1233518404-190591426, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt/e I. des angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

In einem wird diesen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 10.09.2021 erteilt.

III. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 10.09.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde nicht binnen zwei Wochen eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt hat.

Schlagworte

Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2228285.1.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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