TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W268 1418423-2

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W268 1418419-2/13E
W268 1418420-2/12E
W268 1418421-2/11E
W268 1418423-2/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 05.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX 3) XXXX , geb. XXXX , und 4) XXXX , geb. XXXX , alle StA. RUSSISCHE FÖDERATION, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2020, 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX und 4) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I.-III. der angefochtenen Bescheide mit den Zahlen XXXX (betreffend die BF1 sowie den BF3 und BF4) sowie gegen die Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl XXXX (betreffend den BF2) werden gemäß § 8 Abs. 4, 9 Abs. 1 Z1 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Nichterteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Im Übrigen wird den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

IV. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

V. Die Spruchpunkte V. bis VIII. der angefochtenen Bescheide, Zl. XXXX und XXXX (betreffend BF1, BF3), die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides XXXX (betreffend BF2) sowie die Spruchpunkte V. bis VII. des Bescheides XXXX (betreffend BF4) werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.08.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder durch die beschwerdeführende Partei noch durch die belangte Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W268.1418423.2.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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