Entscheidungsdatum
05.10.2020Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W268 1418419-2/13E
W268 1418420-2/12E
W268 1418421-2/11E
W268 1418423-2/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 05.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX 3) XXXX , geb. XXXX , und 4) XXXX , geb. XXXX , alle StA. RUSSISCHE FÖDERATION, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2020, 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX und 4) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I.-III. der angefochtenen Bescheide mit den Zahlen XXXX (betreffend die BF1 sowie den BF3 und BF4) sowie gegen die Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl XXXX (betreffend den BF2) werden gemäß § 8 Abs. 4, 9 Abs. 1 Z1 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Nichterteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Im Übrigen wird den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
IV. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
V. Die Spruchpunkte V. bis VIII. der angefochtenen Bescheide, Zl. XXXX und XXXX (betreffend BF1, BF3), die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides XXXX (betreffend BF2) sowie die Spruchpunkte V. bis VII. des Bescheides XXXX (betreffend BF4) werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.08.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder durch die beschwerdeführende Partei noch durch die belangte Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W268.1418421.2.00Im RIS seit
07.12.2020Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020