TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 W220 2171840-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W220 2171840-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Nepal, vertreten durch den gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. 1035096909-140081570, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2020, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Bei der am darauffolgenden Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er gehöre dem Hinduismus und der Volksgruppe der Magar an. Er spreche Nepali und habe in seiner Heimat 8 Jahre lang die Grundschule besucht. Seine Eltern und 5 Geschwister würden weiterhin im Heimatland leben. Er gab an, legal mit seinem nepalesischen Reisepass über den Luftweg ausgereist zu sein. Das Visum und die weitere Fluchtroute habe ein Schlepper organisiert. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit einem Mädchen eine Liebesbeziehung gehabt. Sie habe auf eine Heirat bestanden, was er jedoch abgelehnt habe. Daraufhin habe sich seine Freundin das Leben genommen und mache ihn nun die Familie des Mädchens für ihren Selbstmord verantwortlich. Ihre Familie wolle ihn deswegen ermorden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Familie des Mädchens umbringe, deswegen wolle er nicht nach Hause zurückkehren. Andere Fluchtgründe habe er nicht.

3.       Am 28.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab an, bis zu seiner Ausreise im näher bezeichneten Heimatort mit seinen Eltern gelebt zu haben. Er habe bis zur 8. Klasse die Schule besucht und seinen Eltern in der eigenen Landwirtschaft geholfen. Auf diese Weise habe sich die Familie erhalten. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandten. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt zu seiner Familie mehr.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Freundin mehrmals gesagt habe, dass er sie heiraten solle. Er habe geantwortet, dass sie noch zu jung seien und er noch nicht heiraten wolle. Sie habe sich daraufhin erhängt. Die Familie des Mädchens habe ihn für ihren Tod verantwortlich gemacht. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, das Mädchen auch geliebt zu haben und dass die Beziehung ca. 1 Jahr angedauert habe. Weshalb das Mädchen auf eine Heirat gedrängt habe, wisse er nicht. Von einer allfälligen Schwangerschaft habe ihm seine Freundin nichts erzählt. Die Frage einer Heirat sei schon früher aufgekommen und habe er deswegen auch mit ihr gestritten. Das Mädchen sei dann beleidigt gewesen. Auf den psychischen Zustand der Freundin angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, keine diesbezüglichen Anzeichen bemerkt zu haben. Er habe das Mädchen während des gemeinsamen Schulbesuchs kennengelernt.

Ein Freund habe ihm vom Selbstmord des Mädchens erzählt und davon, dass sowohl die Polizei als auch die Familie des Mädchens nach ihm suchen würden. Aus Angst sei er dann nach Kathmandu gefahren. Er habe danach persönlich keinen Kontakt zur Familie des Mädchens gehabt; dies, obwohl er noch einen Tag zuhause gewesen sei und die Familie des Mädchens im selben Dorf gewohnt und gewusst habe, wo er gewohnt habe. Er selbst habe auch keinen Kontakt zur Polizei gehabt.

Im Falle einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr, weil ihn die Familie des Mädchens umbringen könne.

4.       Mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich sein Asylverfahren in der Entscheidungsphase befinde und ihm die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA bzgl. Nepal übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis spätestens 19.08.2017 eine Stellungnahme abzugeben und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich und der derzeitigen Situation in Nepal zu beantworten.

5.       Am 14.08.2017 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer hob die Korruption des Justiz- und Polizeiwesens sowie die schlechten Haftbedingen und Menschenrechtsverletzungen im Heimatland hervor. Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Nepal. Er besuche einen Deutschkurs und lege entsprechende Bestätigungen bei. Er habe viele Freunde in Österreich, sei Mitglied in einem Verein und spiele 2 Mal pro Woche mit seiner Mannschaft Volleyball. Außerdem arbeite er seit 4 Monaten jeden Samstag freiwillig für das Rote Kreuz. Der Beschwerdeführer gab auch an, gesund zu sein.

Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer u.a. auch eine Bestätigung über einen Erste-Hilfe-Grundkurs und eine Bestätigung der freiwilligen Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz, 4 Unterstützungschreiben von Privatpersonen, ein "Certificate of Appreciation" des Vereins für den nepalesisch-steirischen Kulturaustausch, eine Teilnahmebestätigung an einem Grundkurs für die Ausbildung zum Klima- & Energie-Botschafter, 3 Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, eine Persönlichkeitsbeurteilung bzw. Bestätigung des Unterkunftgebers und ein Mitgliedszertifikat der Non-Resident Nepali Association (NRNA) vor.

6.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2017, Zl. 1035096909-140081570, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nepal gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nepalesischer Staatsbürger sei und seine Identität nicht feststehe. Er sei Hindu und gehöre der Volksgruppe der Magar an. Der Beschwerdeführer sei ledig, jung, gesund und arbeitsfähig. Die im Verfahren vorgebrachte Gefährdungslage sei als nicht glaubhaft zu beurteilen. Bei einer Rückkehr drohe ihm keine relevante Gefahr. Er verfüge auch weiterhin über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland und sei mit diesem weiterhin eng verbunden. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen.

Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom 21.06.2017 an.

Beweiswürdigend stützte sich das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis Verfolgungshandlungen durch Zivilpersonen im seinem Heimatdorf nach dem Tod seiner Lebensgefährtin behauptet habe. Die Angaben seien jedoch nicht glaubhaft, weil es nicht plausibel sei, dass die Familie des Mädchens nichts von der einjährigen (intimen) Beziehung gewusst habe. Es gäbe auch keine Beweise dafür, dass sich das Mädchen tatsächlich das Leben genommen habe oder dass es zu Verfolgungshandlungen durch deren Familie gekommen sei. Auch von einer polizeilichen Fahndung habe nicht ausgegangen werden können, weil der Beschwerdeführer angeblich mit seinem eigenen Reisepass problemlos legal das Land habe verlassen können. Der Beschwerdeführer habe vielmehr auf der Suche nach einer besseren Zukunft das Land verlassen. Auch seien die bescheidenden Verhältnisse des Beschwerdeführers im Heimatland nicht glaubhaft, da er ca. 5.000 EUR für die schlepperunterstützte Ausreise aufbringen habe können. Auch stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt Kathmandu offen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft habe machen können.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde rechtlich aus, in Nepal bestehe keine jedermann betreffende Gefährdungslage und der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr seine Existenz durch Arbeit sichern. Exzeptionelle Umstände habe er nicht dargetan. Auch sei eine elementare Grundversorgung im Heimatland gewährleistet und stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt Kathmandu offen.

Zu den weiteren Spruchpunkten führte das Bundesamt rechtlich aus, mangels Familienangehöriger in Österreich liege kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor. Eine übermäßige Integrationsverfestigung sei nicht gegeben und spreche der Beschwerdeführer auch nicht ausreichend Deutsch, um aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Auch sein soziales Engagement würde einen längeren Aufenthalt in Österreich nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe sich immer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Aufgrund der nur kurze Zeit rechtmäßig währenden Aufenthaltsdauer und der dargelegten privaten und familiären Situation liege keine nachhaltige Integration vor, die schwerer wiege als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 oder § 57 AsylG seien im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt.

Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 50 FPG begründete die belangte Behörde mit der fallgegenständlichen Verneinung derartiger Gefährdungen in den Spruchpunkten I. und II., eine vorläufige Maßnahme iSd Abs. 3 leg.cit. sei nicht empfohlen.

Die Frist für die freiwilligen Ausreise sei mangels Hervorkommens besonderer Gründe mit 14 Tagen festzusetzen gewesen.

7.       Gegen diese am 08.09.2017 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung wurde am 22.09.2017 im Wege des ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde eingebracht und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei "erwiesenermaßen von privater Seite verfolgt" und sei der Heimatstaat nicht schutzfähig. Weitere Unterlagen wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt.

8.       Vor Durchführung der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters wiederholt integrationsbeurkundende Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darunter mehrere Bestätigungen für Teilnahmen an Deutschkursen und Sportveranstaltungen, Bestätigungen für seine ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie ein Zertifikat über seine bestandene Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2.

9.       Am 14.09.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem ausgewiesenen Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Der Beschwerdeführer bestätigte die bisherigen Angaben zu seiner Person und führte aus, dass seine gesamte Familie von der Landwirtschaft lebe und die Familienmitglieder gelegentlich als Hilfsarbeiter arbeiten würden. Er habe jedoch seit er in Österreich sei keinen Kontakt mehr zu ihnen, da es im Heimatdorf kein Telefonnetz gäbe. Briefe oder Ähnliches habe er ihnen nicht geschickt, weil er nicht sicher sei, ob diese dort ankommen würden. Er habe auch die genaue Adresse im Heimatdorf vergessen.

Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, sich in der Schule in ein Mädchen verliebt und mit dieser 6-7 Jahre eine Beziehung geführt zu haben. Sie habe ihn heiraten wollen, doch habe der Beschwerdeführer gemeint, dass sie noch zu jung seien und das Mädchen damit vertröstet, dass er sie vielleicht in 3-4 Jahren heiraten würde. Daraufhin habe sich das Mädchen erhängt. Das genau Datum wisse er nicht, doch habe die Familie des Mädchens die Polizei verständigt, welche dann bei ihm zuhause nachgesehen habe. Er selbst sei aber nicht zuhause gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte wiederholt, seine Freundin sehr geliebt zu haben.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die belangte Behörde angegeben habe, nur ein Jahr lang eine Beziehung geführt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass sie einander sechs bis sieben Jahre geliebt hätten und ein Jahr lang in einer "sehr intensiven Beziehung" gewesen seien.

Auf Nachfrage, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Eltern des Mädchens behauptet hätten, dass er sie umgebracht habe und deswegen die Polizei bei ihm zuhause gewesen sei. Auf Vorhalt, weshalb die klassische Form des Selbstmordes durch Erhängen als Mord dargestellt worden sein solle, werden solle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er beschuldigt worden wäre, weil er mit dem Mädchen in einer Liebesbeziehung gestanden sei.

Nachdem der Beschwerdeführer angab, dass das Mädchen im einem 20 Minuten von seinem Heimatdorf entfernten Dorf gelebt habe, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er vor dem Bundesamt ausgesagt hätte, dass seine Freundin im selben Dorf wie er gewohnt habe. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer, das Mädchen habe in einem anderen Dorf, jedoch im gleichen Bezirk gelebt.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, durch einen Freund vom Selbstmord des Mädchens erfahren zu haben. Dieser hätte ihm auch mitgeteilt, dass die Polizei und die Familie des Mädchens nach ihm suchen und ihn umbringen würden. Auf Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, dass dies Mitte 2012 bzw. 2013 gewesen sei, also ca. eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise. Er sei noch in der Nacht mit dem Bus in ein anderes Dorf geflüchtet, wo er ca. 7-8 Monate geblieben sei. Dann sei er mit dem Bus nach Kathmandu gereist, wo er den Schlepper kennengelernt habe, der ihn ins Ausland gebracht habe. Auf den Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben hätte, vor ca. einer Woche aus der Heimat mit dem Bus nach Kathmandu zum Flughafen gefahren sein, erklärte der Beschwerdeführer, damals gelogen zu haben. Er habe damals gedacht, er müsse nicht die ganze Wahrheit sagen und habe deswegen gelogen. Nun gebe er an, sich sieben bis acht Monate vor der Polizei versteckt zu haben.

Die Frage der vorsitzenden Richterin, ob gegen seine Person jemals unmittelbare persönliche Bedrohungen oder Attacken erfolgt wären, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe immer vor der Polizei Angst gehabt und nach dem Selbstmord des Mädchens habe er noch mehr Angst gehabt und habe einfach fliehen müssen.

Nach der Familie des Mädchens befragt, gab der Beschwerdeführer an, diese nicht zu kennen, jedoch zu wissen, dass die Eltern des Mädchens reiche Leute gewesen seien und seine Freundin keine Geschwister gehabt habe. Er würde vermuten, dass die Eltern die Polizei bestechen hätten können und er im Falle eines Verfahrens sicher verloren hätte. Davor habe er Angst gehabt.

Der Beschwerdeführer erklärte, sicherlich in ganz Nepal wegen des Vorfalls gesucht zu werden, Beweise dafür habe er jedoch nicht. In dem Dorf, in dem er sich acht Monate lang aufgehalten hätte, habe er keine Probleme gehabt. Er habe dort keine Freunde gehabt und auch nicht gearbeitet.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sich seine Ausreise durch den Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundes finanziert zu haben. Der Schlepper habe dafür gesorgt, dass er legal mit seinem Reisepass ausreisen habe können.

Zu seiner Integration in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, mit einem Freund in einer privaten Mietwohnung zu leben und Unterstützung von der Caritas zu beziehen. Außerdem arbeite er jeden Samstag ehrenamtlich für das Rote Kreuz. Er spiele in einem Verein Volleyball und gehe dafür regelmäßig trainieren. Er habe schon einen B1-Deutschkurs besucht und wolle auch die diesbezügliche Prüfung ablegen. Im Jahr 2017 habe er die A2-Prüfung abgelegt.

Der Beschwerdeführer gab an, viele Kontakte mit Personen vom Roten Kreuz zu haben und in Zukunft im Sozialbereich arbeiten zu wollen. Er wolle alte Menschen im Alltag unterstützen. 2019 habe er auch für den Verein Lebenshilfe in der Kinderbetreuung gearbeitet.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiters an, in Österreich keine Liebesbeziehung zu führen und sich auch noch nicht bzgl. Erwerbsmöglichkeiten erkundigt zu haben. Auf die Frage, weshalb er sich nicht um eine Ausbildung als Lehrling bemüht hätte, erklärte der Beschwerdeführer, ein Jahr lang die Schule (Jugendcollege in Liebenau) besucht zu haben.

Der Rechtsvertreter legte diverse Integrationsunterlagen vor, welche in Kopien als Beilage ./A des Protokolls zum Akt genommen wurden.

Schließlich wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom 05.08.2019 vorgehalten und eine einwöchige Frist zur etwaigen Einbringung einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

10.      Am 16.09.2020 langte im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine Stellungnahme bzgl. der aktuellen Lage im Heimatstaat ein. Die Ausführungen im Länderinformationsblatt würden auf Korruption im Justizwesen und bei den Sicherheitsbehörden sowie auf schlechte Haftbedingungen hinweisen. Im Falle eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Selbstmordes seiner Freundin habe der Beschwerdeführer daher keine Chance auf ein faires und unabhängiges Verfahren. Eine Abschiebung nach Nepal würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nepalesischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Magar an und bekennt sich zum Hinduismus. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Nepali und besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Schule. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt noch im Heimatort in Nepal. Er ist ledig, im erwerbsfähigen Alter und leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Fluchtvorbringen zur Verfolgung und Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Polizei und Familienangehörige nach dem Selbstmord seiner Freundin ist nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer droht in Nepal keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung. Dem Beschwerdeführer steht in Nepal eine innerstaatliche Schutz- und Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder besonders intensive soziale Kontakte. Er gehört einem Sportverein und einem Kulturverein an und ist regelmäßig ehrenamtlich tätig.

Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und kann auf Fragen des alltäglichen Lebens in einfachen Sätzen antworten. Er besuchte auch mehrere Deutschkurse in Vorbereitung zur Prüfung auf dem Niveau B1.

Der Beschwerdeführer lebt von Leistungen aus der Grundversorgung und geht keiner Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.


Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wird nachstehend festgestellt:

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Politische Lage

Nepal hat ca. 147.181 km2 Fla?che und etwa 29,5 Mio. Einwohner (AA 1.2019a). Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in 7Provinzen als Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in zusammen in 75 (BH o.D.), nach anderen Angaben 77, Distrikte aufgeteilt sind (AA 1.2019a). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 1.2019a). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnja?hrigen Bu?rgerkrieg (1996–2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Pra?sidentin Bidya Devi Bhandari (AA 1.2019a; vgl. AA 1.2019b).

Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Ko?nigreich. Die heutige Verfassung Nepals sowie die innenpolitische Agenda sind Ergebnis des konfliktreichen U?bergangs von einem Hindu-Ko?nigtum zur Republik in der zweiten Ha?lfte des 20. Jahrhunderts. Die Einfu?hrung einer Mehrparteiendemokratie unter einem konstitutionellen Monarchen 1990 vermochte das Verlangen der Bevo?lkerung nach gerechtem Anteil am Bruttosozialprodukt und nach Chancengleichheit in einer von Kasten gepra?gten Gesellschaft nicht u?berzeugend zu erfu?llen. Zwischen 1996 und 2006 litt Nepal unter einem internen bewaffneten Konflikt, der von maoistischen Rebellen gegen die Sicherheitskra?fte des Landes (Polizei, spa?ter auch Armee) gefu?hrt wurde. Er forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die Anfang April 2008 gewa?hlte erste verfassungsgebende Versammlung erkla?rte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik; der Ko?nig wurde abgesetzt. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am 19. November 2013 gewa?hlt. Die endgu?ltige Staatsform, Regierungs- und Wahlsystem sowie die fo?derale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am 16. September 2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet wurde. Nach der neuen Verfassung sind das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente am 7. Dezember 2017 gewa?hlt worden. Im Jahr 2018 erhielt Nepal die erste Regierung, deren parlamentarische Mehrheit nach den Vorgaben der 2015 verabschiedeten Verfassung ermittelt wurde. Sie wird gefu?hrt von Premierminister Khadga Prasad Sharma Oli, dessen Partei, die Vereinigten Marxisten-Leninisten (UML) bei den Wahlen Ende 2017 die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die UML fusionierte Mitte Mai 2018 mit der maoistischen Partei des fru?heren Rebellenfu?hrers Pushpa Kamal Dahal (CPN-MC) zur Nepalesischen Kommunistischen Partei (NCP). Zusammen mit dem kleinen Koalitionspartner, dem Fo?deralen Sozialistischen Bund Nepals (FSFN), verfu?gt PM Oli nun u?ber eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, die gegebenenfalls auch verfassungsa?ndernde Beschlu?sse durchsetzen ko?nnte. Die FSFN vertritt Interessen der Indien nahestehenden Minderheit der Madhesi im Su?den des Landes und ist dort Teil der einzigen Koalitionsregierung auf Provinzebene, die nicht von der Regierungspartei NCP gestellt wird (AA 1.2019b).

In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bu?ndnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches u?ber 275 Sitze verfu?gt. Bei der bislang sta?rksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der su?dlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bu?ndnis der Kommunisten versta?rkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt 59. Nach dem u?berwa?ltigenden Wahlsieg des linken Bu?ndnisses hat der Fu?hrer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten. Auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene kontrollieren gewa?hlte Volksvertreter die Exekutive (GIZ 5.2019b; vgl. DS 14.2.2018).

Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwa?hrender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Trotz demokratischer Verbesserungen und politischer Stabilisierung in den letzten Jahren ist die Konsolidierung der repra?sentativen Herrschaft noch nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 2019).

Quellen:

?        - AA – Auswa?rtiges Amt (1.2019a): Nepal, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepal/221214, Zugriff 2.7.2019

?        - AA – Auswa?rtiges Amt (1.2019b): Nepal – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221262, Zugriff 2.7.2019

?        - BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Staat und Recht, Verwaltung, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal-20/staat-und-recht/verwaltung, Zugriff 18.7.2019

?        - BTI – Bertelsmann Stiftung ?s Transformation Index (2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019

?        - DS – Der Standard (15.2.2018): Marxist als neuer Ministerpra?sident in Nepal vereidigt, https://derstandard.at/2000074349937/Marxist-als-neuer-Ministerpraesident-in-Nepal-vereidigt, Zugriff 2.7.2019

?        - FH – Freedom House (2019): Freedom in the World 2019, Nepal, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nepal, Zugriff 18.7.2019

?        - GIZ – Deutsche Gesellschaft fu?r Internationale Zusammenarbeit (5.2019b): Nepal –Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 2.7.2019

?        - USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019

3. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt. Unruhen, Streiks und Anschla?ge sind zu keiner Zeit auszuschließen (BMEIA 27.5.2019). Nach der erfolgreichen Durchfu?hrung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtstra?ger im Fru?hling 2018, befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil und es ko?nnen jederzeit lokale oder landesweite Kundgebungen und Streiks vorkommen. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschla?ge mit kleineren Sprengsa?tzen veru?bt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 8.3.2019). Im jetzigen politischen Umfeld kommt es in Nepal nur noch gelegentlich zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden ko?nnen] zu jedweder Art, welche auch im Kathmandu-Tal, mit Blockaden/Straßensperren. Manchmal werden diese auch gewaltsam durchgesetzt. Nach den bisherigen Erfahrungen ko?nnen diese Protestaktionen das o?ffentliche Leben empfindlich sto?ren. Besonders im Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umsta?nden gefa?hrlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 28.5.2019).

Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Gescha?ftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 28.5.2019).

Insgesamt drei Sprengstoffanschla?ge, einer davon im Zentrum von Kathmandu, sowie zwei am Stadtrand der nepalesischen Hauptstadt, ereigneten sich am 26. Mai 2019. Gema?ß offiziellen Aussagen wird eine maoistische Splittergruppe verda?chtigt, die Anschla?ge veru?bt zu haben. Die selbe Gruppe soll schon im Februar einen Sprengstoffanschlag in Kathmandu veru?bt haben, bei welchem eine Person geto?tet worden ist. Es wurde jedoch bisher von niemandem die Verantwortung fu?r die durchgefu?hrten Anschla?ge u?bernommen (BBC 26.5.2019).

Bedenken bestehen hinsichtlich Aktivita?ten von indischen Grenzsicherheitskra?ften, welche außerhalb ihrer Zusta?ndigkeitsbereiche agieren. Daru?ber hinaus sollen chinesische Grenztruppen an der no?rdlichen Grenze zur Autonomen Region Tibet gelegentlich auf nepalesischem Territorium operieren (BTI 2018).

Quellen:

?        - AA – Auswa?rtiges Amt (28.5.2019): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 2.7.2019

?        - BBC – British Broadcasting Corporation (26.5.2019): Nepal explosions kill four in capital Kathmandu, https://www.bbc.com/news/world-asia-48415620, Zugriff 18.7.2019

?        - BMEIA – Bundesministerium fu?r Europa, Integration und A?ußeres (27.05.2019): Reiseinformation – Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ nepal/, Zugriff 2.7.2019

?        - BTI – Bertelsmann Stiftung ?s Transformation Index (2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019

?        - EDA – Eidgeno?ssisches Departement fu?r auswa?rtige Angelegenheiten (08.03.2019): Reisehinweise fu?r Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise- information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 2.7.2019

3.1. Regionale Problemzone Terai

Im Tarai finden sich Hindukasten (rd. 16 Prozent), die jenen auf der anderen Seite der indischen Grenze entsprechen, sowie einige ethnische Gruppen (circa 10 Prozent), von denen die der Tharu die mit Abstand gro?ßte ist (BH o.D.). Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den o?stlichen Hu?gelgebieten ausgepra?gter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Su?den des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt ha?ufig zu gewaltta?tigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskra?ften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den o?stlichen Hu?geldistrikten inklusive Jhapa (EDA 8.3.2019; vgl. AA 28.5.2019, BMEIA 27.5.2019).

Als sich im August 2015 vier der wichtigsten Parteien Nepals darauf einigten, Nepal in der neuen Verfassung als fo?derale Republik zu definieren und in sieben fo?deral verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Su?den und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repra?sentanz verweigere. In Folge kam es zu gewaltta?tigen Protesten in der Region Terai und durch die Sicherheitskra?fte wurden bei mehreren Zusammensto?ßen mit Protestierenden exzessive, unverha?ltnisma?ßige oder unno?tige Gewalt angewendet. Bis Oktober 2015 waren bei diesen Auseinandersetzungen mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangeho?rige ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vgl. BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Fru?hjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verha?ngt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit mo?glich (EDA 8.3.2019; vgl. AA 28.5.2018, BMEIA 27.5.2019, AI 22.2.2018).

Im Ma?rz 2017 kam es im Distrikt Saptari (o?stliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskra?ften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Wa?hrend der Untersuchung der Todesfa?lle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anha?ngern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Es gibt Berichte u?ber massive Schikanen der staatlichen Beho?rden gegenu?ber indigenen Fu?hrern, einschließlich Mitgliedern des Volkes der Tharu (UKHO 8.2018).

Quellen:

?        - AA – Auswa?rtiges Amt (28.5.2019): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 2.7.2019

?        - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019

?        - AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019

?        - BMEIA – Bundesministerium fu?r Europa, Integration und A?ußeres (27.5.2019): Reiseinformation – Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 2.7.2019

?        - BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Bevo?lkerung, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal- 20/bev%C3%B6lkerung-und-religion/bev%C3%B6lkerung, Zugriff 18.7.2019

?        - BTI – Bertelsmann Stiftung ?s Transformation Index (2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019

?        - EDA – Eidgeno?ssisches Departement fu?r auswa?rtige Angelegenheiten (8.3.2019): Reishinweise fu?r Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise- information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 2.7.2019

?        - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422530.html, Zugriff 18.7.2019

?        - UKHO - UK Home Office (8.2018): Country Background Note Nepal, August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008608/nepal-country-background-note-aug-18.pdf, Zugriff 18.7.2019

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabha?ngige Justiz (BH o.D.). Jedoch bleibt das Justizwesen anfa?llig fu?r politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).

Durch Milita?rgerichte wird u?ber all jene Fa?lle geurteilt, welche milita?risches Personal nach dem Milita?rgesetz betreffen. Das Milita?rgesetz ra?umt dabei dem Milita?rpersonal die gleichen Grundrechte wie der Zivilbevo?lkerung ein. Bis auf Soldaten, die wegen Vergewaltigung oder Mordes angeklagt sind und zur Strafverfolgung an zivile Beho?rden u?bergeben werden, verfolgt die Armee alle anderen Strafverfahren, die gegen Soldaten im Rahmen der Milita?rgerichtsbarkeit eingeleitet werden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung hat das Gesetz zur Untersuchung von Fa?llen verschwundener Personen, Wahrheit und Verso?hnung, nicht wie vom Obersten Gerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 angeordnet, abgea?ndert. Bis Ende des Jahres hatten die Wahrheits- und Verso?hnungskommission (TRC) und die Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons (CIEDP) u?ber 60.000 bzw. 3.000 Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter und Verschwindenlassen durch staatliche Sicherheitskra?fte, wie auch Maoisten wa?hrend des Bu?rgerkrieges von 1996 bis 2006 gesammelt. Effektive Untersuchungen fanden jedoch nicht statt. Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazita?ten beeintra?chtigt die Mo?glichkeiten der beiden Organe, Aufkla?rung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erreichen (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).

Die NA [Nepal Army] hat sich bereiterkla?rt, mit der Wahrheits- und Verso?hnungskommission (TRC) und der Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons CIEDP zusammenzuarbeiten (USDOS 13.3.2019).

Unsichere Eigentumsrechte stellen fu?r Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei o?rtlichen Gerichten durchzusetzen (BTI 2018).

Die Beho?rden setzen Gerichtsbeschlu?sse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt fu?r die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal fu?r Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverla?ssig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibeho?rden und der Staatsverwaltung tra?gt dazu bei, dass die Bevo?lkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).

Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Fu?hrer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf U?bergangsjustiz, Staatsbu?rgerschaft und Quoten getroffen (BTI 2018).

Quellen:

?        - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019

?        - BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Recht, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal-20/staat- und-recht/recht, Zugriff 18.7.2019

?        - BTI – Bertelsmann Stiftung ?s Transformation Index (2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019

?        - GIZ – Deutsche Gesellschaft fu?r Internationale Zusammenarbeit (5.2019): Nepal – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 18.7.2019

?        - USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019

5. Sicherheitsbeho?rden

Die Aufgabe der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung, wa?hrend die Armed Police Force (APF) fu?r die Terrorismusbeka?mpfung, die Gewa?hrleistung der Sicherheit wa?hrend Ausschreitungen und o?ffentlichen Unruhen, Unterstu?tzungsleistungen bei Naturkatastrophen und fu?r den Schutz wichtiger Infrastruktur zusta?ndig ist. NP und APF verfu?gen jeweils u?ber eine Menschenrechtsabteilung (HRS), die National Army (NA) u?ber eine Menschenrechtsdirektion (HRD). Die Untersuchungen der NA waren nach Ansicht von Menschenrechts-NGOs nicht vollsta?ndig transparent (USDOS 13.3.2019).

Zwar hat durch die Regierung Vorwu?rfe gegen die Sicherheitskra?fte untersucht, jedoch wurden die Verantwortlichen nicht systematisch zur Verantwortung gezogen. Sicherheitskra?ften, welchen vorgeworfen wird, in den letzten Jahren exzessive Gewalt angewendet zu haben, sehen sich ebenso wenig wie die meisten Ta?ter aus der Zeit des Bu?rgerkrieges [1996-2006] keiner nennenswerten Rechenschaftspflicht ausgesetzt (USDOS 13.3.2019).

Die NA hat die Menschenrechtsausbildung in ihre milita?rischen Ausbildungen integriert und in allen Einheiten fortlaufend geschult. Jede Brigade verfu?gt u?ber einen designierten Menschenrechtsbeauftragten, die verschiedenen Dienststellen wiederum u?ber Menschenrechtspersonal. Ebenso haben NP und APF die Ausbildung in Menschenrechtsfragen in ihre allgemeinen Ausbildungspla?ne fu?r Sicherheitskra?fte aufgenommen. Durch die HRS wurden Broschu?ren vero?ffentlicht, in denen die besten Praktiken im Bereich der Menschenrechte fu?r die Polizeibeamten beschrieben werden. Von mobilen Trainingsteams werden auch abgelegene Gebiete des Landes erreicht, um die Beamten u?ber die Menschenrechte und die Grundsa?tze einer demokratischen Polizei zu informieren. Durch diese Maßnahmen konnten gema?ß den Angaben von HRS viele geringfu?gige Menschenrechtsverletzungen einschließlich ko?rperlicher und verbaler Missbra?uche, beseitigt werden, sodass sich die HRS im Bedarfsfall auf schwere Fa?lle konzentrieren kann. Die NP hat die Menschenrechte in alle Ausbildungsebenen integriert und deckt im Laufe des Jahres fast 15.000 Personen ab. Dennoch bleiben mangelnde Bestrafung oder Rechenschaftspflicht fu?r polizeiliche Missbra?uche als Problemstellungen bestehen (USDOS 13.3.2019).

Bemu?hungen, die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen zu gewa?hrleisten, werden weiterhin dadurch stark untergraben, dass die Polizei die zur Einleitung von Ermittlungen erforderlichen Berichte (First Information Reports) nicht anfertigt, keine Untersuchungen anstellt und gerichtliche Anweisungen nicht befolgt. Dies gilt selbst in Fa?llen von mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen, Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Folter und anderen Misshandlungen (AI 24.2.2016).

Angebliche unangemessene Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskra?fte bei den Protesten im Zeitraum August 2015 bis Februar 2016 – besonders in der Region Terai – werden kritisiert und als erhebliches Menschenrechtsproblem betrachtet (USDOS 3.3.2017).

Im Zeitraum von 2017 bis 2018 gingen bei der Menschenrechtsabteilung der nepalesischen Polizei insgesamt 144 Menschenrechtsverletzungsklagen ein, fu?r welche 67 Polizisten zur Rechenschaft gezogen worden sind. Die nepalesische Armee erkla?rt, dass im selben Zeitraum keine Beschwerden u?ber Menschenrechtsverletzungen bei der Menschenrechtsdirektion eingegangen sind (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

?        - AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019

?        - USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019

?        - USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 5.3.2018

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und durch das neu verabschiedete Strafrecht wird Folter kriminalisiert. Das Folterausgleichsgesetz sieht eine Entscha?digung fu?r Folteropfer vor. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten hat die Polizei schweren Missbrauch, sowie Misshandlungen eingesetzt, um Gesta?ndnisse zu erzwingen. Die lokale Menschenrechts-NGO-Advocacy-Forum (AF) berichtete, dass tendenziell keine Anzeichen fu?r gro?ßere Vera?nderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Ha?ftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erkla?rt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zo?gern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschu?chterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fa?lle von angeblicher Folter mangels glaubwu?rdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fa?llen, in denen Gerichte Entscha?digung gewa?hrten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, wurden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt. In einigen Fa?llen haben sich Opfer unter dem Druck der Ta?ter außergerichtlich geeinigt (USDOS 13.3.2019).

THRDA berichtete, dass 34 Prozent der Ha?ftlinge in Polizei-Haftanstalten im su?dlichen Terai- Gu?rtel des Landes ko?rperlichem und/oder psychischem Missbrauch ausgesetzt waren. Nach Angaben der Nepal Police Human Rights Section (HRS) wurden viele dieser mutmaßliche Vorfa?lle von keiner Polizeibeho?rde offiziell gemeldet oder untersucht (USDOS 13.3.2019).

Daru?ber hinaus gibt es keine institutionelle Reform der Sicherheitskra?fte, welchen vorgeworfen wird, wa?hrend des bewaffneten Bu?rgerkrieges zwischen 1996 und 2006, Folter, Mord und Vertreibung begangen zu haben. Einige mutmaßliche Kriegsverbrecher sind in der Regierung ta?tig (FH 2019). Es wurden keine Fa?lle von Foltervorwu?rfen in der Zeit des Bu?rgerkrieges an die Strafjustiz herangetragen (USDOS 13.3.2019).

Wa?hrend der Untersuchungshaft kommt es nach wie vor zu Fa?llen von Folter - etwa um Gesta?ndnisse zu erzwingen. Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, entha?lt Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Versto?ße dagegen, mit einer Ho?chststrafe von fu?nf Jahren ahnden. Ein eigensta?ndiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament anha?ngig bleibt, entspricht bei weitem nicht den vo?lkerrechtlichen Anforderungen (AI 22.2.2018).

Die Regierung verhindert gru?ndliche Untersuchungen bzw. das Ergreifen schwerwiegender Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten, die wegen Brutalita?t und Folter angeklagt wurden. Der UN-Ausschuss gegen Folter stellte fest, dass die Folterung von Verda?chtigen in Untersuchungshaft weit verbreitet ist. Amnesty International berichtet von Fa?llen von Folterung von Frauen und Kindern (FH 27.1.2017).

Quellen:

?        - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019

?        - FH – Freedom House (2019): Freedom in the World 2019, Nepal, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nepal, Zugriff 18.7.2019

?        - FH – Freedom House (27.1.2017): Freedom in the World 2016 – Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/327723/468405_de.html, Zugriff 18.7.2018

?        - USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019

7. Korruption

Das Verwaltungssystem ist marode, voller Korruption und dringend reformbedu?rftig (BTI 2018). Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen fu?r Korruption durch Beamte vor, jedoch werden die Gesetze dafu?r durch die Regierung nicht konsequent umgesetzt. Auch wird u?ber Korruption innerhalb der Regierung berichtet (USDOS 13.3.2019).

Die Korruption innerhalb der nepalesischen Polizei und der APF bleibt problematisch (USDOS 13.3.2019).

Nepal liegt im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 31 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 124 (von 180) (je ho?her, desto schlechter) (TI 2018). Im Jahre 2017 erreichte Nepal eine Bewertung von 31 und belegte den 122. Rang (von 180) (TI 2018). 2016 lag das Land mit Bewertung 29 auf Platz 131 (von 176) (TI 2016).

Quellen:

?        - BTI – Bertelsmann Stiftung ?s Transformation Index (2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019

?        - TI – Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 19.7.2019

?        - TI – Transparency International (2017): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 19.7.2019

?        - TI – Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 19.7.2019

?        - USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019

8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Ein freiwilliger Milita?rdienst ist im Alter von 18 Jahren mo?glich, eine Wehrpflicht gibt es nicht (CIA 27.6.2019).

Quellen:

?        - CIA – Central Intelligence Agency (27.6.2019): The World Factbook – Nepal, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/np.html, Zugriff 18.7.2019

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Hunderttausende U?berlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70 Prozent der Betroffenen) leben noch immer in Notunterku?nften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung fu?r den Erhalt einer Wiederaufbaufo?rderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevo?lkerung dieses Kriterium nicht erfu?llt haben, sind zehntausende der U?berlebenden des Erdbebens nicht fo?rderfa?hig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).

Zu weiteren Menschenrechtsproblemen geho?ren Berichten zu Folge unrechtma?ßige oder willku?rliche To?tungen, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und willku?rliche Inhaftierung, Blockaden von Sta?tten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, u?berma?ßig restriktive Gesetze gegenu?ber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, fru?he und erzwungene Heirat, Einschra?nkungen der Bewegungsfreiheit von Flu?chtlingen, insbesondere von gebietsansa?ssigen Tibetern, mangelnde offizielle Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Diskriminierung und Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019).

Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugeho?rigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angeho?rige „unberu?hrbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 5.2019). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind ha?ufig (IHR 17.8.2019). Zuverla?ssige Daten u?ber die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch berichten Interessenverba?nde, dass 2018 sexuelle Minderheiten von der Polizei schikaniert worden sind. In einem Fall erhielten die Opfer eine formelle Entschuldigung und die entstandenen medizinischen Kosten wurden von der Polizei u?bernommen.(USDOS 13.3.2019).

Die staatliche Durchsetzung der Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenu?gend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Versto?ßen vorzubeugen. Es besteht eine fehlende formale Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019).

Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bu?rgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzukla?ren (GIZ 5.2019).

Die Wahrheits- und Verso?hnungskommission (Truth and Reconciliation Commission; TRC) und die Untersuchungskommission fu?r verschwundene Personen (Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons, CIEDP) begannen im Februar 2015 mit der Untersuchung von Beschwerden u?ber das Verschwinden von Personen aus der Zeit des Bu?rgerkrieges. Im Oktober 2018 berichteten Menschenrechtsexperten, dass weder durch den TRC noch durch die CIEDP wesentliche Fortschritte dabei erreicht worden sind (USDOS 13.3.2019).

Zwar wurden durch die TRC und die CIEDP im Jahre 2018 in ganz Nepal umfangreiche Anho?rungen durchgefu?hrt, doch blieben die Bedenken hinsichtlich ihrer Unabha?ngigkeit und Unparteilichkeit, insbesondere bei der Communist Party of Nepal–Maoist (CPN-M), welche Anfang 2018 der regierenden Partei in der neuen Regierung beigetreten ist, bestehen. Aufgrund von Ma?ngeln in der Gesetzgebung zur Einrichtung der U?bergangsjustizmechanismen verpflichtete sich der Generalstaatsanwalt im Juni 2018, Gesetze mit dem Vo?lkerrecht in Einklang zu bringen und Amnestieklauseln fu?r Ta?ter zuru?ckzuziehen. Dennoch befinden sich Personen, welche sich glaubwu?rdigen Anschuldigungen ausgesetzt sehen, weiterhin in Machtpositionen. An Gerichten eingereichte Fa?lle sind nach wie vor nicht beendet, da die Polizei und die zusta?ndigen Beho?rden sich weigern, Ermittlungen durchzufu?hren, die es ermo?glichen wu?rden, Anklageerhebungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzufu?hren. Die wichtigsten politischen Parteien bestehen weiterhin darauf, dass es sich um politische Fa?lle handelt und dass diese nicht von ordentlichen Gerichten behandelt werden sollten (HRW 17.1.2019).

Am 9. Februar 2019 sollte das Mandat der nepalesischen Wahrheits- und Verso?hnungskommission (TRC) und der Untersuchungskommission fu?r verschwundene Personen (CIEDP) auslaufen. Da keine der beiden Kommissionen auch nur eine Untersuchung der Zehntausenden von Beschwerden von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, mit denen das Land wa?hrend des jahrzehntelangen maoistischen Konflikts (1996-2006) zu ka?mpfen hatte, abgeschlossen hatte, ha?tte dies ein Ende des U?bergangsrechtsprozesses bedingt, welcher allgemein als Misserfolg angesehen worden wa?re. So wurde durch die nepalesische Regierung als Reaktion auf den Druck der internationalen Gemeinschaft und der Opfergruppen die Mandatszeit der Kommission um ein weiteres Jahr verla?ngert, um den Prozess der U?bergangsjustiz weiter voranzutreiben. Obwohl die Verla?ngerung vorsichtig begru?ßt wurde, steht die Durchsetzung einer angemessenen Justiz fu?r die Opfer von konfliktbedingten Menschenrechtsverletzungen weiterhin vor anhaltenden Herausforderungen und erneuten Ungewissheiten (TI 12.2.2019).

Quellen:

?        - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019

?        - AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/336579/479257_de.html, Zugriff 19.7.2019

?        - AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019

?        - BTI – Bertelsmann Stiftung ?s Transformation Index (2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019

?        - GIZ – Deutsche Gesellschaft fu?r Internationale Zusammenarbeit (5.2019): Nepal – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 18.7.2019

?        - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002254.html, Zugriff 18.7.2019

?        - IHR – Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): La?nderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 19.,7.2019

?        - TI – The Interpreter (12.2.2019): Nepal’s Truth and Reconciliation Commission limps on, https://www.lowyinstitute.org/the-interpreter/nepal-truth-and-reconciliation-commission-limps, Zugriff 22.7.2019

?        - USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019

10. Haftbedingungen

Laut Menschenrechtsorganisationen entsprechen die Haftbedingungen, insbesondere jene der Untersuchungshaftanstalten nicht internationalen Standards. Die Staatsanwaltschaft (Office of the Attorney General OAG) berichtet, dass in 31 besichtigten Gefa?ngnissen mit einer Gesamtkapazita?t von 4.308 Pla?tzen, insgesamt 7.909 Verurteilte einsitzen. Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA) erkla?rt, dass die U?berbelegung in den Haftanstalten ein ernsthaftes Problem bleibt (USDOS 13.3.2019). Weitere Probleme sind Folter und Misshandlung von Ma?nnern, Frauen und Kindern (IHR 17.8.2018).

Laut der lokalen Menschenrechts-NGO-Advocacy-Forum (AF) stellen sich die medizinischen Untersuchungen fu?r Ha?ftlinge im Allgemeinen oberfla?chlich dar und die medizinische Versorgung fu?r Ha?ftlinge mit schweren Erkrankungen ist auf schlechtem Niveau. Gefangene und Ha?ftlinge der 31 durch die Staatsanwaltschaft inspizierten Haftanstalten berichten, dass ihnen regelma?ßige medizinische Untersuchungen und Behandlungen vorenthalten werden. Laut THRDA fehlten den meisten Gefa?ngnissen separate Einrichtungen fu?r Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen. AF berichtet, dass einige Ha?ftlinge aufgrund des Mangels an Betten auf dem Boden schlafen und nur Zugang zu ungefiltertem, schmutzigem Wasser und unzureichender Nahrung haben. Viele Haftanstalten verfu?gen u?ber eine schlechte Belu?ftung, Beleuchtung, Heizu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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