TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/11 97/06/0110

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §25 Abs5 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §25 Abs6 idF 1986/039;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer, Mag. Martin Machold und Mag. Axel Bauer, Rechtsanwälte in Wien IV, Favoritenstraße 16, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 1997, Zl. 03-12.10 S 78-97/3, betreffend Versagung einer Widmungs- und Baubewilligung (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde Schönegg bei Pöllau, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei Eingaben je vom 9. August 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Widmungsbewilligung und der Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Tischlereibetriebes unter Einbeziehung landwirtschaftlicher Baulichkeiten auf den Grundstücken Nr. 893 und 896/1 der Katastralgemeinde Schönau. Den beigelegten Plänen ist zu entnehmen, daß zu einer bestehenden Sammelgrube im Ausmaß von 4,10 m mal 4,50 m, einem bestehenden Keller im Ausmaß von 32,13 m2 und einem bestehenden Lager im Ausmaß von 28,08 m2 im Erdgeschoß ein Lager mit den Ausmaßen von 33,44 m2, eine Werkstatt im Ausmaß von 110,36 m2 sowie ein Spritzraum mit 28,62 m2 gebaut werden sollen. Im Obergeschoß sollen ein Lager im Ausmaß von 33,44 m2 zu der im Altbestand ausgewiesenen Werkstatt im Ausmaß von 63,65 m2, eine Werkstatt im Ausmaß von 110,66 m2, ein Ausstellungsraum mit 22,79 m2, ein Büro mit 8,64 m2 sowie Sanitärräume errichtet werden. Am 6. Mai 1994 legte der Beschwerdeführer geänderte Pläne vor, mit welchen im wesentlichen die Inneneinteilung des beantragten Zubaues geändert wurde.

Nach einem Antrag, das Verfahren ruhen zu lassen, brachte der Beschwerdeführer am 16. November 1994 gemäß § 73 AVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat ein.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1995 versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das Ansuchen um Erteilung der Widmungs- und Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Tischlereibetriebes unter Einbeziehung landwirtschaftlicher Baulichkeiten wegen unlösbaren Widerspruches zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer unter anderem die Unzuständigkeit des Bürgermeisters zur Bescheiderlassung ein. Mit Bescheid ohne Datum und ohne Geschäftszahl, beruhend auf dem Gemeinderatsbeschluß vom 31. Mai 1996, wies der Gemeinderat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17. Oktober 1995 wegen Widerspruches zur Flächenwidmung ab.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. August 1996 den auf dem Gemeinderatsbeschluß vom 31. Mai 1996 beruhenden Bescheid des Gemeinderates behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein Ansuchen vom 9. August 1993 gestellt, der Unterbrechungsantrag sei am 16. März 1994 eingebracht worden. Allein die Frist vom 9. August 1993 bis zum Unterbrechungsantrag vom 16. März 1994 betrage mehr als sechs Monate, es hätte der Gemeinderat bereits in diesem Zeitraum einen Bescheid erlassen müssen. Demzufolge liege die Voraussetzung für die Stellung eines Devolutionsantrages vor, aufgrund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers habe der Bürgermeister als unzuständige Behörde entschieden, weshalb der Berufungsbescheid des Gemeinderates aufzuheben sei. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

In der Folge hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 unter Spruch I dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 73 AVG stattgegeben und zugleich festgestellt, daß die Zuständigkeit des Gemeinderates der Gemeinde Schönegg bei Pöllau zur Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung der Widmungs- und Baubewilligung vom 9. August 1993 gegeben sei. Unter II wurde das Ansuchen um Erteilung der Widmungs- und Baubewilligung abgewiesen. Zur Begründung wurde zu I ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag und den Übergang der Entscheidung auf die Oberbehörde lägen vor; zu II wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer beabsichtige ein Tischlereibetriebsgebäude durch Zubau an den gegebenen Bestand mit einer derzeitigen Bruttogeschoßfläche der Geschoße von ca. 192 m2 (bestehend aus Keller, Senkgrube, Lagerraum im Keller und Erdgeschoß) zu errichten. Der geplante Zubau umfasse laut Einreichplan vom 6. Mai 1994 im Kellergeschoß einen Lackierraum, eine Maschinenwerkstatt und eine weitere Werkstatt sowie das Stiegenhaus, im Erdgeschoß einen Waschraum mit WC, ein Büro, einen Ausstellungsraum, eine Werkstatt sowie Lagerraum und Stiegenhaus. Die Gesamtfläche des Zubaues betrage für beide Geschoße rd. 429 m2. Laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluß vom 1. Mai 1988) befänden sich die zu bebauenden Grundstücke im Freiland, grenzten jedoch an Auffüllungsgebiet der Kategorie "Dorfgebiet" mit einer Bebauungsdichte von 0,1 bis 0,2 an. Wieweit die Bautätigkeit im Freiland zulässig sei, bestimme das Raumordnungsgesetz 1974 idF zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Gemeinderates über den Flächenwidmungsplan, somit in der Fassung LGBl. Nr. 39/1986. Nach § 25 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes in der erwähnten Fassung dürften im Freiland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekt eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch seien. Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich weder um ein Objekt eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, noch könne von einer Nutzung der Freilandflächen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abs. 2 leg. cit. die Rede sein. Der vorliegende Bestand sei niemals als land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätte konzipiert bzw. bewilligt worden, sondern stelle ein - bestehend aus Kellerraum, Senkgrube sowie Lagerraum im Keller und Erdgeschoß - einfaches Schuppen- bzw. Wirtschaftsgebäude dar. Da weder ein Betriebsobjekt im Sinne des § 25 Abs. 3 leg. cit. vorliege, noch die bestimmungsgemäße Nutzung das konkrete Bauvorhaben nachweislich erforderlich mache, brauche auf die Betriebstypizität hinsichtlich standörtlicher Zuordnung und Gestaltung des Bauwerkes nicht eingegangen zu werden. Das Bauvorhaben könne auch nicht auf Abs. 4 leg. cit. gestützt werden, da diesbezüglich nur Zu- und Umbauten außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland bei rechtmäßig bestehenden Anlagen bewilligt werden dürften. Die neugewonnene Geschoßfläche der geplanten baulichen Anlage überschreite zudem die in der zitierten Norm vorgesehene Höchstgrenze. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bzw. der erstmals genehmigten Geschoßfläche (= derzeitiger Bestand) betrage rd. 192 m2, die neugewonnene Geschoßfläche jedoch ungefähr 430 m2, was mehr als einer Verdreifachung der ursprünglichen Geschoßfläche gleichkomme. Die Anträge auf Erteilung der Widmungs- und Baubewilligung stünden daher in einem unlösbaren Widerspruch zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 28. Oktober 1996 gab der Gemeinderat der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17. Oktober 1995 Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf.

Die gegen den erstgenannten Bescheid, jedoch ausschließlich gegen Spruch II, erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. März 1997 abgewiesen. Sie teilte im wesentlichen die Rechtsansicht des Gemeinderates und führte zur Rüge, es sei nicht erkennbar, wem der Bescheid vom 28. Oktober 1996 zuzurechnen sei, aus, es gehe aus dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß dieser Bescheid vom Gemeinderat erlassen worden sei und der Bürgermeister für den Gemeinderat den Bescheid unterfertigt habe, was im Einklang mit Lehre und Judikatur stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt, jedoch kein Kostenbegehren gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdevorbringen, dem Bescheid vom 28. Oktober 1996 könne nicht entnommen werden, wem er zuzurechnen sei, ist entgegenzuhalten, daß im Spruch II dieses Bescheides darauf hingewiesen wird, daß aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 25. Oktober 1996 das Ansuchen als unbegründet abgewiesen wird. Der Bescheid ist für den Gemeinderat durch den Bürgermeister unterzeichnet. Es ist daher eindeutig erkennbar, daß der Gemeinderat diesen Bescheid erlassen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, Zl. 93/05/0019, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid damit begründet, daß eine Tischlerei "offensichtlich" keinesfalls als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen sei. In der Beschwerde wird gerügt, daß der Beschwerdeführer zu der als offenkundig behandelten Tatsache nicht gehört worden sei. Dem ist zu entgegnen, daß der Gemeinderat in seinem Bescheid vom 28. Oktober 1996 eingehend dargelegt hat, daß es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben weder um ein Objekt eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handelt, noch von einer Nutzung der Freilandflächen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke die Rede sein könne. Daß der Betrieb des Beschwerdeführers im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes geführt würde, hat der Beschwerdeführer aber auch in seiner Vorstellung nicht behauptet, sodaß die belangte Behörde keine Veranlassung hatte, diesbezügliche Verfahrensergänzungen einzuholen und dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten.

Dem Beschwerdevorbringen, die bisher im Instanzenzug befaßten Behörden hätten Augenscheinsverhandlungen durchgeführt, Sachverständigengutachten und Stellungnahmen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt, dies sei nicht notwendig gewesen, wenn sich die belangte Behörde auf § 3 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 beziehe, wonach eine mündliche Verhandlung dann nicht durchzuführen sei, wenn bereits aufgrund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches zum Flächenwidmungsplan das Ansuchen abzuweisen sei, ist die Aktenlage entgegenzuhalten, wonach im Widmungs- und Baubewilligungsverfahren keine Augenscheinsverhandlung durchgeführt wurde. Es wurde lediglich einmal eine Niederschrift im Gemeindeamt mit dem Beschwerdevertreter betreffend die Frage der allfälligen Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgenommen.

Die Beschwerderüge, die belangte Behörde treffe rechtsirrig keine Tatsachenfeststellung darüber, welche Bauwerke und Anlagen mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag errichtet werden sollten, findet in der Aktenlage keine Deckung, vielmehr hat die belangte Behörde ausgeführt, daß die Erteilung einer Widmungs- und Baubewilligung zur Errichtung eines Tischlereibetriebes Verfahrensgegenstand war. Zum behaupteten Begründungsmangel wird in der Beschwerde die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels nicht dargetan, es wird nicht ausgeführt, zu welchem anderen Verfahrensergebnis die belangte Behörde bei einer detaillierten Aufzählung der beantragten Bauwerke gelangt wäre. Da die Beschwerde somit die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut und auch der Verwaltungsgerichtshof nicht finden kann, daß dem in der Beschwerde behaupteten Begründungsmangel eine Wesentlichkeit in dem Sinne zukommt, daß er den Beschwerdeführer an einer Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof gehindert hat, ist die Verfahrensrüge unberechtigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1961, Zl. 1231/59, vom 26. November 1980, Zl. 1531/80, u.v.a.).

Gemäß § 25 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, in der hier aufgrund der Beschlußfassung über den Flächenwidmungsplan im Jahre 1988 maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 39/1986, dürfen Zu- und Umbauten außerhalb land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Freiland nur bei rechtmäßig bestehenden Baulichkeiten oder Anlagen bewilligt werden, wenn dadurch insgesamt eine Bebauungsdichte von 0,2 der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes zugehörigen Bauplatzflächen nicht überschritten würde und die neugewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende beträgt.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die belangte Behörde eine Tatsachenfeststellung dahingehend getroffen, daß durch die beantragten Zubauten der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Gemeinderat über den Flächenwidmungsplan konsentierte Bestand um mehr als das Doppelte überschritten würde. Diese Feststellung findet in der Aktenlage Deckung, bei dieser Sachlage waren keine weiteren Feststellungen betreffend die Bebauungsdichte oder eine allfällige Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich, da die Vorschriften hinsichtlich der Bebauungsdichte und der Geschoßfläche kumulativ vorliegen müssen und beim Fehlen schon eines dieser Tatbestandsmerkmale die Bewilligung nach § 25 Abs. 4 ROG nicht mehr in Betracht kommt. Überdies sieht § 25 Abs. 4 ROG in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 39/1986 die Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht vor.

§ 25 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes 1974 in der hier maßgeblichen Fassung sah auch entgegen den Beschwerdeausführungen nicht die zwingende Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage betreffend das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vor, vielmehr waren hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß Abs. 2 und 3 und des Ersatzes von Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten und die Errichtung eines alten Teiles gemäß Abs. 5 der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft von der Baubehörde die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft konnte innerhalb von drei Monaten dazu schriftlich Stellung nehmen. Lediglich für Sondernutzungen im Freiland war ein Gutachten eines Sachverständigen für das jeweilige Sachgebiet einzuholen. Da eine Sondernutzung im Freiland im gegenständlichen Flächenwidmungsplan nicht ausgewiesen ist und auch der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nie behauptet hatte, daß die Tischlerei etwa im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sei, war auch kein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060110.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten