TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/28 LVwG-2020/26/2052-1, LVwG-2020/26/2053-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2020
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Entscheidungsdatum

28.10.2020

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2020, Zl ***, betreffend je eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und des Bundesluftreinhaltegesetzes,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in Bezug auf die Anlastung gemäß Spruchpunkt 2. behoben und das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt wird.

Im Übrigen – mithin im Umfang des Spruchteils 1. der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-    die übertretene Verwaltungsvorschrift mit „§ 15 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 71/2019“ sowie

-    die Strafnorm mit „§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 71/2019

konkretisiert werden und

-    der Schuldspruch nach dem Wort „Anlagen“ wie folgt neu gefasst wird:

„… oder geeigneten Orten nicht behandelt werden dürfen“.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 01.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1.   Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, hat im Zeitraum vom 23.01.2020 bis zum 01.03.2020 im Gemeindegebiet von Z, beim Restaurant BB im Skigebiet von Z, Abfall in Form von Restmüll durch Verbrennung mit einem Eisenbehälter behandelt, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

2.   Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, hat im Zeitraum vom 23.01.2020 bis zum 01.03.2020 im Gemeindegebiet von Z, beim Restaurant BB im Skigebiet von Z, Abfall in Form von Restmüll in einem Eisenbehälter, behandelt und somit nicht biogene Materialien punktuell außerhalb einer dafür bestimmten Anlage im Freien verbrannt.“

Dadurch habe der Beschuldigte

-   zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

-   zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 Bundesluftreinhaltegesetz

begangen, weshalb über ihn

-   zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

1 Tag) gemäß § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und

-   zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitstrafe in der Dauer von 12

Stunden) gemäß § 8 Abs 1 Z 2 Bundesluftreinhaltegesetz

verhängt wurden.

Die Kosten des Verfahrens der belangten Behörde wurden mit Euro 75,00 bestimmt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen habe.

Insbesondere aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheins vom 02.03.2020 gehe die belangte Behörde eindeutig davon aus, dass der aufgestellte Behälter mit diversen Abfällen gefüllt gewesen sei und seien eindeutige Spuren, nämlich Asche und Brandrückstände sowie Rußspuren an der darüber liegenden Decke, festgestellt worden. Die Angaben des Beschuldigten würden von der Behörde als reine Schutzbehauptungen angesehen werden.

Die vorgelegten Sperrmüllabrechnungen der Gemeinde Z seien nicht geeignet, zu belegen, dass sämtliche Abfälle des Restaurants BB bei der Gemeinde Z entsorgt werden würden. Aus dieser Mitteilung sei unter anderem nicht zu entnehmen, woher die Abfälle genau stammen würden. Zudem stehe nicht fest, wieviel Abfall auf der BB tatsächlich anfalle.

Bei der Strafzumessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd zu werten gewesen. Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien diese als durchschnittlich einzuschätzen gewesen. Die Höhe der Geldstrafen sei im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen ohnehin eher im unteren Bereich angesetzt worden.

2)

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher (erkennbar) die ersatzlose Aufhebung der Strafentscheidung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurden.

Zur Begründung des Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sich das Straferkenntnis auf eine anonyme Anzeige, eine mangelnde Beweiswürdigung und auf falsche Tatsachen und Behauptungen stütze. Im Beweismittelverfahren seien bestimmte Fakten und Tatsachen nicht berücksichtigt worden und in Form falscher Ermittlung von Zusammenhängen seien dem Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt worden, welche er nicht begangen habe.

Der Beschwerdeführer betreibe in einem kleinen Gebäude auf der Terrasse der BB eine gemütliche Stube, welche täglich untertags mit offenem Kamin und an Rodelabenden bis circa 21 Uhr beheizt werde. Aus diesem Grund sei erforderlich, die Asche jeden Morgen aus Sicherheitsgründen in einem sicheren Ablageort zwischenzulagern, bevor der Restmüll einmal wöchentlich zum Recyclinghof Z gebracht werde.

Der Beschwerdeführer habe nie Müll verbrannt, habe er den Restmüll doch nachweislich wöchentlich entsorgt. Er könne sich lediglich vorstellen, dass Mitarbeiter den Restmüll ohne sein Wissen in den Behälter hineingeworfen hätten und sich dieser durch die noch heiße Asche im Ofen selbst angezündet habe. Diese Selbstentzündung mag für den anonymen Anzeiger den Anschein erweckt haben, dass Müll verbrennt werden würde. Tatsächlich sei es wohl so gewesen, dass zu dieser Zeit nicht ausreichend Mullsäcke für den Restmüll vorhanden gewesen seien und die Mitarbeiter den Müll aus diesem Grund im Behälter zwischengelagert hätten.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und dem Bundesluftreinhaltegesetz infolge Verbrennung von Abfall in Form von Restmüll in einem Eisenbehälter.

Dem Verfahren zugrunde gelegen ist eine am 23.01.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangte anonyme Anzeige.

Aufgrund der anonymen Anzeige wurde am 02.03.2020 von der Bezirkshauptmannschaft Y ein Lokalaugenschein bei der BB in Z durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass sich im Freien unter der Terrasse des Restaurants BB, zugänglich durch einen kleinen, schmalen Weg vom Keller bzw. dem Lager von Leergut und Getränken, ein Eisenbehälter befindet.

Weiters wurde erhoben, dass sich im unteren Bereich des Eisenbehälters eine Öffnung befindet, auf der Decke oberhalb des Behälters ein großer schwarzer Rußfleck zu erkennen ist und rund um den Behälter Holz gelagert wird. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins war der Eisenbehälter zu drei Viertel mit Restmüll, darunter Bons, Plastik, Eierschalen und Servietten, gefüllt.

AA, geboren am xx.xx.xxxx, hat es als Betreiber des Betriebs „BB“ zu verantworten, dass im Zeitraum vom 23.01.2020 bis zum 01.03.2020 im Gemeindegebiet von Z beim Restaurant BB im Skigebiet von Z Abfall in Form von Restmüll durch Verbrennung in einem Eisenbehälter behandelt wurde, wobei sich dieser Behälter unter der Terrasse des angeführten Gastronomiebetriebes im Freien befunden hat.

Diese Form der Müllverbrennung erfolgte dabei außerhalb einer hierfür (behördlich) genehmigten und dafür bestimmten Anlage. Die Müllverbrennung geschah ohne jedwede Reinigung der dabei entstandenen Rauchgase und bewirkte solcherart eine unzumutbare Belästigung von Menschen, verunreinigte die Luft im Umgebungsbereich und damit die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Strafsache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt für das erkennende Verwaltungsgericht unzweifelhaft aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt, insbesondere aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.03.2020 über die Ortserhebungen sowie aus den dabei aufgenommenen, sehr aussagekräftigen Lichtbildern.

Unstrittig ist, dass im Zuge des Lokalaugenscheins vom 02.03.2020 der Eisenbehälter unter der Terrasse der BB zu drei Vierteln gefüllt mit Restmüll, darunter Bons, Plastik, Eierschalen und Servietten, vorgefunden wurde, im unteren Bereich des Behälters eine Öffnung vorhanden und auf der Decke oberhalb des Behälters ein großer, schwarzer Rußfleck sichtbar war.

Soweit sich die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht miteinander in Einklang bringen lassen, insbesondere was den konkreten Verwendungszweck des Eisenbehälters anbelangt, geht das entscheidende Verwaltungsgericht von folgenden beweiswürdigenden Überlegungen aus:

Der Beschwerdeführer stellte bereits zu Beginn des Strafverfahrens in Abrede, den Eisenbehälter, welcher sich unter der Terrasse des Restaurants BB in Z befindet, zum Zweck der Müllverbrennung verwendet zu haben. Im Zuge seiner Vernehmung bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 26.05.2020 gab er an, dass der Behälter als Komposter gedacht sei, also für Kaffeepulver und Eierschalen verwendet werden würde.

In seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 01.07.2020 führte der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu aus, dass eine Stube der Alm täglich mit offenem Kamin beheizt werde und es aus diesem Grund erforderlich sei, die Asche täglich am Morgen aus Sicherheitsgründen an einem sicheren Ablageort zwischenzulagern, bevor sie entsorgt werde. Dass von einem anonymen Anzeiger die Verbrennung von Müll beobachtet worden sei, könne sich der Beschwerdeführer nur damit erklären, dass Mitarbeiter den Restmüll ohne sein Wissen und Zutun in den Behälter geworfen hätten und sich dieser aufgrund der heißen Asche im Ofen selbst entzündet habe.

Aufgrund dieser unterschiedlichen, wechselnden Angaben erweist sich die Verantwortung des Beschwerdeführers für das erkennende Gericht als völlig unglaubwürdig (vgl VwGH 07.09.2007, 2006/02/0274).

Bei einer lebensnahen Betrachtung der Umstände kann in Zusammenschau mit der anonymen Anzeige, nach welcher abends regelmäßig in einem Eisenbehälter Müll verbrannt werde, mit den Erhebungen der belangten Behörde vor Ort sowie mit der widersprüchlichen und unglaubwürdigen Verantwortung des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass beim Restaurant BB Abfall in Form von Restmüll in einem Eisenbehälter verbrannt wurde.

So ergibt sich aus den Lichtbildern das schlüssige Bild, dass in den strittigen Eisenbehälter Restmüll eingefüllt wurde, der dann mit Hilfe des in der Nähe bereitgestellten Brennholzes und über die untenliegende Öffnung im Eisenbehälter angefeuert wurde, welche Art der Müllverbrennung den großen schwarzen Rußfleck an der Betondecke oberhalb des Eisenbehälters schließlich nach sich gezogen hat.

Die gegenteiligen Erklärungsversuche des Rechtsmittelwerbers (Komposter für Eierschalen und Kaffeepulver bzw Zwischenlager für heiße Asche und nicht gewollte Müllselbstentzündung), sind lebensfremd und augenscheinlich dem Versuch geschuldet, einer Bestrafung zu entgehen.

IV.      Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Gesetzesbestimmungen des

-   § 15 Abs 1 iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 71/2019, sowie des

-   § 3 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Z 2 Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl I Nr 137/2002, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2017,

gestützt.

Diese Rechtsvorschriften sind auch verfahrensmaßgeblich und haben folgenden Inhalt:

Nach § 15 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs 1 und 2 zu beachten (Z 1) und Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) zu vermeiden (Z 2).

Gemäß § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

Wer nicht gefährliche Abfälle ua entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungs-übertretung, die mit Geldstrafe von Euro 450,00 bis Euro 8.400,00 zu bestrafen ist (§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002).

Gemäß § 3 Abs 1 Bundesluftreinhaltegesetz ist sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten.

Wer biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs 2 erteilten Auftrag nicht befolgt, begeht nach der Strafbestimmung des § 8 Abs 1 Z 2 Bundesluftreinhaltegesetz – sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.630,00 zu bestrafen.

V.       Erwägungen:

1)

Zur Verwaltungsübertretung nach dem Bundesluftreinhaltegesetz ist auszuführen, dass die in § 8 Bundesluftreinhaltegesetz enthaltene Subsidiaritätsklausel, nach welcher eine Tat nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes nur dann zu bestrafen ist, wenn sie nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, zweifelsfrei eine Doppelbestrafung vermeiden will.

Die Strafbestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes bilden demnach lediglich einen Auffangtatbestand für Verhaltensweisen, die nicht alle Merkmale des mit strengerer Strafe bedrohten Deliktstypus aufweisen (vgl VwGH 31.01.2011, 2010/11/0226, VwGH 28.11.1995, 94/02/0471).

Die vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ist mit strengerer Strafe bedroht als jene nach dem Bundesluft-reinhaltegesetz, weshalb vorliegend von einer Bestrafung nach § 3 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Z 2 Bundesluftreinhaltegesetz abzusehen war.

2)

Nach den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.01.2020 bis zum 01.03.2020 im Gemeindegebiet von Z beim Restaurant BB im Skigebiet von Z Abfall in Form von Restmüll in einem Eisenbehälter verbrannt hat, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in objektiver Hinsicht eindeutig begangen hat.

Im streitverfangenen Eisenbehälter wurden von der Erhebungsbeamtin der belangten Behörde ua (gebrauchte) Servietten, Bons, leere Plastikverpackungen sowie Eierschalen vorgefunden. Dabei handelte es sich – auch nach den vorliegenden Lichtbildern – augenscheinlich um Abfall im Sinn des § 2 AWG 2002, zumal eine weitere Verwendung der Gegenstände offenkundig nicht mehr möglich war, weshalb diese in Entledigungsabsicht von den Vorbesitzern weggeworfen worden waren, womit der subjektive Abfallbegriff unzweifelhaft als erfüllt anzusehen ist.

Bei der Verbrennung von Abfällen handelt es sich nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 um eine Abfallbehandlung, sollen die Abfälle doch durch Verbrennung unzweifelhaft beseitigt werden.

Eine Verbrennung von Abfallgegenständen im strittigen Eisenbehälter ohne jedwede Reinigung der dabei entstehenden Abgase entspricht nicht dem Stand der Technik bei der Müllverbrennung, steht somit im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und verletzt insbesondere mehrere der in § 1 Abs 3 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen.

Kommt es aber – wie festgestellt – zu einer Beeinträchtigung der Interessen nach § 1 Abs 3 AWG 2002 durch eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus, durch eine Luftverunreinigung und durch eine Belästigung von Menschen, so ist auch die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit der Müllverbrennung unter der Terrasse des Gastronomiebetriebs „BB“ als nicht geeignet im Sinn des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 anzusehen (VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131).

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.09.2007, 2006/02/0274, ausgesprochen hat, kann eine Behörde schon aufgrund der im Verfahren wechselnden Angaben des Beschuldigten seine spätere Verantwortung als unglaubwürdig erachten.

Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer zu unterschiedlichen Zeiten während des Verfahrens unterschiedliche Angaben zur Frage der Verwendung des Eisenbehälters. Dementsprechend werden die Ausführungen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet, um sich der Verantwortung zu entziehen.

Er hat auch nichts vorgebracht, was sein mangelndes Verschulden wirklich dartun könnte. Insoweit er die Schuld auf seine Mitarbeiter abzuschieben versucht, indem er ausgeführt hat, diese hätten ohne sein Wissen Müll in den Eisenbehälter geworfen, der sich dann selbst entzündet habe, ist ihm zu erwidern, dass er als Betreiber des Betriebs „BB“ für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung dieses Betriebs die Verantwortung trägt und somit die Verantwortung nicht mit Erfolg auf seine Mitarbeiter abzuwälzen vermag. Er hätte durch ein entsprechendes Überwachungssystem sicherzustellen gehabt, dass seine Mitarbeiter eine der Rechtslage entsprechende Abfallentsorgung vornehmen.

Die Begehung des ihm vorgeworfenen Delikts nach dem AWG 2002 ist daher dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, er hat schuldhaft gehandelt.

Die angefochtene Strafentscheidung nach dem AWG 2002 war folglich zu bestätigen, der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich vorliegend lediglich dazu veranlasst, die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift sowie die Strafbestimmung unter Zitierung der entsprechenden Normen im Spruch anzuführen, mithin deren richtige „Fundstellen“ anzugeben, um dem gesetzlichen Gebot des § 44a Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entsprechen (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113).

Außerdem war die angelastete Tathandlung durch Neufassung eines Teils des Schuldspruchs zu präzisieren.

Zu diesen Spruchverbesserungen war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt und sogar verpflichtet.

3)

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde vom 26.07.2020 an, dass sich das Hotel CC und die BB in seinem Vermögen befinden würden, jedoch aushaftende Verbindlichkeiten vorhanden seien. Zudem sei er seit 13.03.2020 unmittelbar von den Auswirkungen der Covid-19-Krise betroffen und überdies unterhaltspflichtig für eine Person.

Mangels präziser Angaben zur Vermögens- und Einkommenssituation wie auch zur Höhe seiner Verbindlichkeiten ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, dies in Übereinstimmung mit der Annahme der belangten Behörde.

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass die Vorschriften über eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sowie Abfallbehandlung beachtet werden und Abfälle nicht einfach außerhalb dafür bestimmter Anlagen verbrannt werden.

Zutreffend hat die belangte Behörde den Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit zur Anwendung gebracht.

Weitere Strafmilderungsgründe sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend nicht hervorgekommen, ebenso wenig Straferschwerungsgründe. Besondere Strafmilderungsgründe hat auch der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Für die gegenständliche Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen einerseits spezialpräventive Überlegungen, um diesen künftighin zu einer sorgfältigeren Beachtung der Verhaltensnormen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu veranlassen.

Aber auch generalpräventive Überlegungen stützen eine Bestrafung des Rechtsmittelwerbers, da jedermann aufzuzeigen ist, dass eine Abfallbehandlung in Form der Verbrennung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen vorgenommen werden kann.

In Anbetracht der vorangeführten Strafzumessungsgründe bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Ergebnis keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00, zumal die erste Instanz damit den zur Verfügung stehenden Strafrahmen nur zu einem sehr geringen Teil ausgeschöpft hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe steht in einem angemessenen Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz waren im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei der begangenen Verwaltungsübertretung und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tathandlung zweifelsohne nicht als gering zu beurteilen sind, war doch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht nur einmalig gegeben, sondern über einen längeren Zeitraum.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich bei der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientieren, so etwa in Bezug auf

-   die in den Strafbestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes enthaltene Subsidiaritäts-klausel,

-   die Glaubwürdigkeit der wechselnden Verantwortung des Beschwerdeführers und

-   die Geeignetheit eines Ortes zur Abfallbehandlung.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hat sich demnach im Gegenstandsfalls nicht gestellt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Verbrennen von Müll in Eisenbehälter;
Subsidiaritätsklausel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.26.2052.1

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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