TE Vwgh Beschluss 1997/9/11 97/07/0105

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, in der Beschwerdesache des Josef Malota in Moosburg, vertreten durch Dr. Roland Zika, Rechtsanwalt in Feldkirchen, Kirchgasse 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Mai 1997, Zl. 513.937/01-I 5/97, betreffend eine Wasserrechtssache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. November 1994 hatte der Landeshauptmann von Kärnten (LH) der Gemeinde Moosburg die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage erteilt.

Mit Bescheid vom 19. Februar 1997 traf der LH über das Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Reihe von Eingaben seine Entscheidung in der Weise, daß die gestellten Entschädigungsansprüche, getätigten Anzeigen "und dergleichen" mangels Zuständigkeit zurückgewiesen und die erhobenen Einwendungen und Forderungen als unbegründet abgewiesen wurden.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Begründung ab, die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung enthielten ein Konglomerat persönlicher Rechtsansichten und subjektiver Darstellungen, die wohl am Rande mit dem Kanalisationsprojekt der Gemeinde im Zusammenhang stünden, den Verfahrensgegenstand jedoch nicht berührten. Zur Vollziehung des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes sei der LH nicht zuständig. Über die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche hätten die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, ein Abspruch der Wasserrechtsbehörde über Entschädigungsansprüche hätte zur Voraussetzung, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in Anspruch nehme, was aber nicht der Fall sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die er mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch durch Beigebung eines Rechtsanwaltes verband.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluß vom 7. Juli 1997, 97/07/0105-2, dem Beschwerdeführer die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt und die vom Beschwerdeführer erhobene, aber nicht ausgeführte Beschwerde dem bestellten Verfahrenshelfer mit Verfügung ebenfalls vom 7. Juli 1997, 97/07/0105-3, zur Verbesserung durch Ausführung der in § 28 Abs. 1 Z. 3, 4, 6 und 7 VwGG vorgeschriebenen Angaben übermittelt hatte, erstattete der bestellte Verfahrenshelfer in der gesetzten Frist einen Schriftsatz, in welchem folgendes ausgeführt wird:

"Mir wurde der Bescheid der belangten Behörde am 26.5.1997 zugestellt.

Der Sachverhalt betreffend das Verwaltungsgeschehen ist in den beiliegenden Schriftstücken vom 12.12.1994, 18.9.1996, 28.10.1996, 23.11.1996, 4.3.1997 und 28.3.1997 aus meiner Sicht ausführlich dargestellt. Wesentlich hiebei ist, daß die bewilligte Trassenführung der Kanalisationsanlage einen Anschluß meines Hauses nicht ermöglicht.

Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wird ausgeführt, daß mir keine Parteistellung zukommt.

Diese Rechtsansicht ist unrichtig. Mein Grundstück 105/2 KG Seigbichl liegt im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage Moosburg und bin ich aufgrund des beiliegenden Bescheides der Gemeinde Moosburg vom 29. Juli 1996 Zahl: 811-o/1996 verpflichtet, mein Gebäude an die Gemeindekanalisationsanlage Moosburg anzuschließen. Da ich somit zu einer Leistung verpflichtet bin, kommt mir gemäß § 102 WRG auch Parteistellung zu. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, daß die Trassenführung von der Behörde nicht zu überprüfen sei.

Diese Rechtsansicht ist unrichtig. Ich habe dargelegt, daß durch die nunmehrige Trassenführung mein Haus nicht an den Kanal angeschlossen werden kann. Es ergibt sich nun der Widerspruch, daß ich einerseits verpflichtet bin, mein Haus an den Kanal anzuschließen, dies andererseits technisch aber nicht möglich ist.

Es ist daher entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde zu überprüfen, ob die bescheidmäßig festgelegte Trasse überhaupt den verordneten Kanalanschluß ermöglicht.

Aus den angeführten Gründen stelle ich den

A n t r a g

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in weiterer Folge der Berufung stattzugeben."

Ob der bestellte Verfahrenshelfer dem ihm ergangenen Mängelbehebungsauftrag zumal im Hinblick auf die nach § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 241, wiedergegebene Judikatur) und die nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erforderlichen Beschwerdeinhalte gesetzmäßig entsprochen hat, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil das in versuchter Erfüllung des erteilten Mängelbehebungsauftrages erstattete rechtliche Vorbringen schon deutlich erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten gar nicht verletzt worden sein kann, weil ihm die zur Rechtfertigung der geltend gemachten Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren allein vorgetragene Anschlußpflicht nach landesgesetzlichen Bestimmungen die begehrte Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über die Gemeindekanalisation nicht verschaffen konnte.

Die im Instanzenzug verfügte Abweisung der vom Beschwerdeführer mit Bezug auf dieses wasserrechtliche Bewilligungsverfahren erstatteten Einwendungen, welche richtigerweise mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen wären, konnte eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht bewirken. Da das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen erkennen läßt, daß es ihm an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde mangelt, war seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Diese Entscheidung hatte einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 leg. cit. gegenüber Vorrang, weil die Einstellung des Verfahrens zufolge Eintrittes der Rückziehungsfiktion nach § 34 Abs. 2 VwGG dann nicht in Betracht kommt, wenn sich ein Zurückweisungsgrund nach § 34 Abs. 1 VwGG schon aus dem Vorbringen der mangelhaft verbesserten Beschwerde ergibt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070105.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten