Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
22.09.2020Norm
KommStG 1993 §2 litaRechtssatz
Der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses kommt für Zwecke der steuerrechtlichen Beurteilung keine Bedeutung zu bzw ändert die Feststellung im Vertrag, „dass es sich bei diesem Vertag um keinen Dienstvertrag“ handle, nichts an dieser Beurteilung. Im Einzelfall ist entscheidend, wie sich das Vertragsverhältnis tatsächlich gestaltet und wie der Vertragsinhalt zwischen den Vertragspartnern gehandhabt wird.
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Festsetzung; Gesellschaft; Geschäftsführer; Dienstverhältnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1280.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020