RS Lvwg 2020/9/22 LVwG-AV-1280/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

KommStG 1993 §2 lita
KommStG 1993 §11
EStG 1988 §47 Abs2

Rechtssatz

Am Wirtschaftserfolg orientierte Bezüge sprechen grundsätzlich nicht gegen ein Dienstverhältnis. Die Vereinbarung einer Gewinn- oder Umsatzbeteiligung bewirkt kein Unternehmerrisiko, wenn eine entsprechende Eingliederung in die Unternehmensorganisation gegeben ist und diese „Entgeltsvermehrung“ im Rahmen der Unternehmensorganisation erbracht wird (vgl VwGH 83/15/0114).

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Festsetzung; Gesellschaft; Geschäftsführer; Dienstverhältnis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1280.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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