Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.09.2020Norm
KommStG 1993 §2 litaRechtssatz
Am Wirtschaftserfolg orientierte Bezüge sprechen grundsätzlich nicht gegen ein Dienstverhältnis. Die Vereinbarung einer Gewinn- oder Umsatzbeteiligung bewirkt kein Unternehmerrisiko, wenn eine entsprechende Eingliederung in die Unternehmensorganisation gegeben ist und diese „Entgeltsvermehrung“ im Rahmen der Unternehmensorganisation erbracht wird (vgl VwGH 83/15/0114).
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Festsetzung; Gesellschaft; Geschäftsführer; Dienstverhältnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1280.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020