Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.09.2020Norm
KommStG 1993 §2 litaRechtssatz
Bei einem Geschäftsführer einer GmbH, der die Geschäfte der Gesellschaft (seines Arbeitgebers) zu führen hat, kann von einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ausgegangen werden.
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Festsetzung; Gesellschaft; Geschäftsführer; Dienstverhältnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1280.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020