Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.09.2020Norm
KommStG 1993 §2 litaRechtssatz
Welches Gewicht einer vertraglich vereinbarten Vertretungsbefugnis als Indiz für die Selbständigkeit einer Tätigkeit zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl VwGH 2000/14/0125). Kommt eine Vertretung für die Vertragspartner etwa auf Grund der betrieblichen Abläufe, der Art der Tätigkeit oder deren Entlohnung tatsächlich nicht in Betracht, kann die vereinbarte Vertretungsmöglichkeit ihre sonst bestehende Indizwirkung gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses unter Umständen zur Gänze verlieren (vgl VwGH Ra 2017/13/0066).
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Festsetzung; Gesellschaft; Geschäftsführer; Dienstverhältnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1280.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020