Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.09.2020Norm
KommStG 1993 §2 litaRechtssatz
Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als unselbständiges Dienstverhältnis iSd § 2 lit a KommStG iVm § 47 Abs 2 EstG sind nicht nur vertragliche Abmachungen, sondern vor allem das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit. Relevant sind ausschließlich die objektiven Umstände, keinesfalls rechtlich relevant sind die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses selbst oder subjektive Gesichtspunkte der Vertragspartner.
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Festsetzung; Gesellschaft; Geschäftsführer; Dienstverhältnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1280.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020