RS Lvwg 2020/9/22 LVwG-AV-1280/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

KommStG 1993 §2 lita
KommStG 1993 §11
EStG 1988 §47 Abs2

Rechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als unselbständiges Dienstverhältnis iSd § 2 lit a KommStG iVm § 47 Abs 2 EstG sind nicht nur vertragliche Abmachungen, sondern vor allem das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit. Relevant sind ausschließlich die objektiven Umstände, keinesfalls rechtlich relevant sind die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses selbst oder subjektive Gesichtspunkte der Vertragspartner.

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Festsetzung; Gesellschaft; Geschäftsführer; Dienstverhältnis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1280.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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