Entscheidungsdatum
17.12.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2149022-2/11E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigarantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.11.2019:
A)
I. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2017, wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben am 19.11.2015 gemeinsam mit ihrem Ehemann, XXXX und deren gemeinsamen ehelichen Tochter, XXXX in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbefragung fand 20.11.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 23.01.2017 erfolgte die Ersteinvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (in der Folge belangte Behörde).
Die BF wurde am 28.09.2016 Mutter einer weiteren ehelichen Tochter, XXXX .
Mit Bescheid vom 13.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).
Die belangte Behörde erließ am 14.02.2017 gleichlautende Bescheide auch für den Ehemann und die beiden minderjährigen ehelichen Töchter der BF.
Die BF erhob mit Eingabe vom 01.03.2017 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden minderjährigen Töchtern, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diese Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und focht ausdrücklich die Spruchpunkte 2 & 3 der genannten Bescheide an, und beantragte, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass der BF, deren Ehemann und den minderjährigen Töchtern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde; in eventu, die Rechtsmittelbehöre einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylg erteile, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III betreffend die gegen die BF und gegen den Ehemann und den gemeinsamen minderjährigen Töchtern gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde, und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 03.03.1017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) in der Gerichtsabteilung W210 ein.
Mit Eingabe vom 19.05.2017 legte die BF, wie ihre Familienmitglieder auch, eine Vertretungsvollmacht des MigrantInnenvereins St. Marx vor.
Der Verein Menschenrechte Österreich gab mit Eingabe vom 19.05.2017 bekannt, dass die diesem am 01.03.2017 durch die BF erteilte Vollmacht am 19.05.2017 niedergelegt werde, und das Vollmachtsverhältnis damit beendet sei.
Das BVwG führte am 22.05.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Im Zuge dieser Verhandlung erläuterte der zuständige Richter mit den Parteien des Verfahrens die Problematik der "gültigen Beschwerdeerhebung" und vertagte in weiterer Folge auf Wunsch der BF und ihres Ehemannes die mündliche Beschwerdeverhandlung.
Mit Eingabe vom 31.05.2017 (eingelangt am 01.06.2017) brachte die BF gemeinsam mit ihren Familienangehörigen, alle bevollmächtigt vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M, Rechtsanwalt in 1030 Wien, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I der Bescheide vom 13.02.2017 (BF) und vom 14.02.2017 (Ehemann und Töchter) ein. Die BF und deren Familienmitglieder brachten vor, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorliege, nämlich eine falsche Beratung durch den gesetzlichen Rechtsberater, weswegen die Frist zur Erhebung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I der genannten Bescheide verstrichen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2017 wies diese den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der BF vom 01.06.2017 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Rechtsberater des Vereins Menschenrechte Österreich das Anforderungsprofil im Sinne des § 48 BFA-VG erfüllen würden. Fest stehe, dass der Rechtsberater zielgerichtet und innerhalb der Beschwerdefrist gegen die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben habe. Die Vertretene habe grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen ihres Vertreters einzustehen. Mängel in der Kommunikation zwischen Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die Beschwerde zu erheben, beeinflussen hätte können, würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991 darstellen. Das Verschulden für eine misslungene Beschwerde, bzw. für das Nichteinbringen der Beschwerde gegen Spruchpunkt I, liege eindeutig in der Fahrlässigkeit der BF bzw. in der Fahrlässigkeit ihres Vertreters.
Die belangte Behörde erließ bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen Bescheid über die Wiedereinsetzungsanträge des Ehemannes und der beiden minderjährigen Töchter der BF.
Mit Eingabe vom 25.06.2017 erhob die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden minderjährigen Töchtern eine Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid. Es stehe fest, dass dem Rechtsvertreter beim Verein Menschenrechte Österreich ein folgenschwerer Fehler unterlaufen sei, indem keine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I der in der Beschwerde vom 01.03.2017 angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 13.02.2017 (für die BF) bzw. vom 14.02.2017 (für deren Ehemann und die beiden minderjährigen Töchter) erhoben worden sei. Ein derartiger Fehler könne lediglich einen gewillkürten Vertreter vorgeworfen werden, nicht jedoch einen gesetzlichen Vertreter, wie dies die Judikatur erkannt habe. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werde, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit die Beschwerdeführer ihre Situation persönlich erklären können; allenfalls die zuständige Person des Vereins Menschenrechte Österreich dabei als Zeugen zu laden, allenfalls festzustellen, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 03.07.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung W210 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo das Beschwerdeverfahren am 10.07.2019 einlangte.
Das BVwG führte in weiterer Folge am 13.11.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei welcher unter anderem das gegenständliche Beschwerdeverfahren erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 13.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. (Spruchpunkt IV).
Gegen die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides erhob die BF, bevollmächtigt vertreten durch ihren gewillkürten Vertreter, den Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 02.03.2017 dem BVwG vor, wo dieser am 03.03.2017 zu Zahl W210 XXXX , einlangte.
Das BVwG führte am 22.05.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Die BF, bevollmächtigt vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, stellte am 31.05.2017, eingelangt am 01.06.2017, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 13.02.2017.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 09.06.2017 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991 ab. Der Bescheid wurde der BF bzw. deren anwaltlichen Vertreter nachweislich am 12.06.2017 zugestellt.
Die BF, bevollmächtigt vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Eingabe vom 25.06.2017, eingelangt am 26.06.2017, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.05.2017 mit Schreiben vom 26.06.2017 dem BVwG vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
2. Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem vorliegenden Beschwerdeakt und sind unbestritten geblieben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I - Unzuständigkeit der belangten Behörde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages im angefochtenen Bescheid auf § 71 AVG. Für die Versäumung einer Beschwerdefrist, wie im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde vom 13.02.2017, stellt § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebliche Bestimmung dar. (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Nach § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die Frage, ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht für eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist, richtet sich in Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 VwGVG, der besagt, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist.
Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Nachdem festgestellermaßen das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des ursprünglich von der BF angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 13.02.2017 bereits seit 03.03.2017 beim BVwG anhängig ist, wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der BF bzw. deren bevollmächtigten Rechtsvertreter nicht bei der belangten Behörde, sondern richtigerweise beim BVwG einzubringen gewesen.
Zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das BVwG gemäß § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG sachlich zuständig.
Dies bedeutet, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der BF vom 31.05.2017, eingelangt am 01.06.2017, sachlich nicht zuständig ist.
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140).
3.2 Zu Spruchpunkt II - Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung
Der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.05.2017 langte am 26.06.2017 bei dem in der Sache zur Entscheidung zuständigen BVwG gleichzeitig mit der Vorlage der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid ein.
Die BF gab in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an, dass sei erst bei der BVwG Verhandlung am 22.05.2017 auf die Problematik aufmerksam gemacht worden sei. Demgemäß begann zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 22.05.2017 und endete am 05.06.2017.
Es liegt im Verantwortungsbereich der BF bzw. deren Rechtsvertretung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der sachlich richtigen Behörde einzubringen. Bei der Berechnung der Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sowohl der Postlauf an die unzuständige Stelle in die Frist einzurechnen, als auch der gesamte Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Anbringen richtig adressiert von der unzuständigen Behörde dem Zustelldienst übergeben wird, oder bei anderen Formen der Weiterleitung tatsächlich bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. VwGH vom 16.12.2010, 2010/07/0221, mwN.).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langte bei dem für die Entscheidung hierüber nach § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG zuständigen BVwG am 26.06.2017 ein, und ist demgemäß als verspätet anzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Fristablauf Fristversäumung Unzuständigkeit Verfristung Verspätung Voraussetzungen Wegfall der Gründe WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2149022.2.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020