Entscheidungsdatum
23.01.2020Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W220 2109213-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2019, Zahl 831450306-1729530, zu Recht erkannt:
A)
Spruchpunkt I. des Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 08.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.05.2015, Zl.: 831450306-1729530, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2016 (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2017, GZl.: W220 2109213-1, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015 und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab der Verwaltungsgerichtshof Folge und hob mit Erkenntnis vom 20.06.2017, Zl.: Ra 2017/18/0103, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Mit Bescheid vom 09.04.2019, Zl.: 831450306-1729530, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.10.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 15.05.2020 (Spruchpunkt II).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.04.2019 nicht zuständig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (BFA-Zahl 831450306-1729530; W220 2109213-1 und -2).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Behebung des Spruchpunktes I. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (01.10.2018) § 27 VwGVG Anm. 4).
Durch die Aufhebung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2017 durch den Verwaltungsgerichtshof trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Beschlusses befunden hat (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) und war demnach das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.10.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war somit zur (neuerlichen) Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.10.2013 mit Bescheid vom 09.04.2019 nicht zuständig.
Der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde zu beheben, auch wenn die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Unzuständigkeit Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W220.2109213.2.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020