Entscheidungsdatum
19.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G309 2216543-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde von den XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch den Kindesvater XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben, vom 02.01.2019, GZ: XXXX , wegen Einbringung von Gerichtsgebühren, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 02.01.2019 hat die Präsidentin des Landesgerichts Leoben (im Folgenden: belangte Behörde), über Sachverständigengebühren für die die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zahlungspflichtig sind, abgesprochen. Der Bescheid wurde am 07.01.2019 durch persönliche Übernahme an den gesetzlichen Vertreter der mj. BF, Herrn XXXX , zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 04.02.2019, eingebracht per Post am 07.02.2019 (Datum: Postaufgabestempel), erhoben die mj. BF, vertreten durch den Kindesvater, Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.
3. Mit Aktenvorlage vom 21.03.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2019, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.05.2020, wurde dem gesetzlichen Vertreter der mj. BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihm nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt wird, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des Landesgerichts Leoben und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) vier Wochen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der im Spruch angeführte Bescheid wurde von der belangten Behörde am 07.01.2019 (persönliche Übernahme) zugestellt.
Der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 07.01.2019 und endete gemäß 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 04.02.2019. Die gesetzlich vertretenen mj. BF haben laut vorliegendem Akteninhalt die Beschwerde am 07.02.2019 (Datum: Postaufgabestempel) und damit verspätet eingebracht.
Es haben sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre. Auch hat der Bescheid der belangten Behörde eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Angesichts der gemäß § 33 Abs. 4 AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, ist der Tatsache der Versäumung der, der BF im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten Rechtsmittelfrist, nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung (vgl. dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0026).
Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war der Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen, und es daher dem erkennenden Gericht versagt, den Bescheid inhaltlich zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Es sei jedoch angemerkt, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034, 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN). Aus dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).
Das bedeutet, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der BF (hier: rechtskräftiger Beschluss des Bezirksgerichtes Murau vom 21.03.2018) besteht und weder der Vorschreibungsbehörde (Präsidentin des Landesgerichts Leoben) noch dem Bundesvewaltungsgericht, eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der gerichtlich festgesetzten Sachverständigengebühren im zugrundeliegenden Verfahren vor dem Bezirksgericht Murau im Hinblick auf deren Gesetzmäßigkeit und Höhe zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert werden kann.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Sachverständigengebühr Verspätung Verspätungsvorhalt Zahlungspflicht Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2216543.1.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020