TE Bvwg Beschluss 2020/7/8 W276 1307662-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §32 Abs1 Z1
VwGVG §32 Abs3

Spruch

W276 1307662-3/3E


BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009, Zl. C10 307662-1/2008/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2006, Zl. 06 00.923-BAT, von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:

A)       Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2009, Zl. C10 307662-1/2008/11E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen im Stande der Beschwerde wiederaufgenommen.

B)       In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2006, Zl. 06 00.923-BAT zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

C)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2006, Zl. 06 00.923-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers („BF“) auf internationalen Schutz vom 20.01.2006 abgewiesen. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

Am 08.08.2008 legte der BF ein Taufzeugnis der Iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde vor.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2009, Zl. C10 307662-1/2008/11E, wurde der Beschwerde des BF gegen den oben angeführten Bescheid stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Darin wird zusammengefasst angeführt, dass aufgrund der religiösen Überzeugung des BF ein Verfolgungsrisiko im Herkunftsstaat vorliege.

Am 19.03.2019 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) ein Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran ein (Teheran-ÖB/KONS/0503/2019), in dem mitgeteilt wurde, dass im Zuge einer Antragstellung auf Familiennachzug das, auf die Konversion zum christlichen Glauben des BF gestützte, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vorgelegt wurde, sowie ein Heiratsdokument, dem zu entnehmen sei, dass beide Ehepartner muslimischen Glaubens seien und die religiös-islamische Eheschließung gemäß schiitischen Vorschriften erfolgt sei. In der Beilage wurde die Heiratsurkunde samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt. Konkret verwies die österr. Botschaft auf einen Antrag der im Iran lebenden afghanischen Ehefrau des BF auf Familiennachzug „R-W-R-plus“ unter Vorlage des eingangs angeführten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes und der insofern in Österreich lebenden Bezugsperson (Ehemann). Verwiesen wurde weiters darauf, dass in der angeführten Entscheidung des Asylgerichtshofes in den Entscheidungsgründen (I. Verfahrensgang und Sachverhalt, 1.1 Verfahrensgang Punkt. 4) angeführt werde, dass der BF mit Beschwerdeergänzung vom 08.08.2008 ein Taufzeugnis der Iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde vorgelegt habe. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde festgehalten, dass keine Anhaltspukte hervorgekommen sind, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion zum christlichen Glauben nur zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr wurde glaubhaft gemacht, das sich der Konvertit auf Grund persönlicher Entscheidung vom Islam abgewandt und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat (1.2.2 Ermittlungsergebnis, Punkt b 3. Christen und Konvertiten).

Laut der österreichischen Botschaft fand die Eheschließung des BF und seiner Ehefrau im Jahr 2015 in Qom, Iran, statt. Gemäß dem vorgelegten Heiratsdokument samt Übersetzung in die deutsche Sprache (Beilage ./ 2 des Schreibens der österreichischen Botschaft) sind beide Ehepartner muslimischen Glaubens. Die religiös-islamische Eheschließung erfolgte gem. schiitischen Vorschriften.

Ausgehend von diesem Sachverhalt ersuchte die Botschaft um Mitteilung, ob durch die religiös-islamische Heirat ein Aberkennungstatbestand gegeben ist.

Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungsrelevante Widersprüche liegen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG ist das BVwG zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens zuständig und hat dieses darüber am Maßstab des § 32 VwGVG zu entscheiden.

Nach § 32 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens selbst nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses auch von Amts wegen stattfinden, wenn das Erkenntnis gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG (§ 17 VwGVG) ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des BVwG rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

In diesem Sinne hielt der VwGH mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der VwGH auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG verwiesen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse.

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung zieht das BVwG in der vorliegenden Rechtssache zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG die bisherige Rechtsprechung des VwGH zum Erschleichen eines Bescheides nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG heran (vgl. auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dann vor, wenn dieser in der Art zu Stande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0250, Rn. 11, mwN).

Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseren Wissens, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgte, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.9.2003, 2003/18/062; 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470).

Eine „Erschleichung“ liegt demnach vor, wenn eine Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht macht und diese Angaben vom Verwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegt werden, sofern das Verwaltungsgericht auf diese Angaben angewiesen ist und ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen (siehe VwGH 9.08.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470). Eine Erschleichung kann nur von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (VwGH 08.09.1998, 98/08/0090; 16.12.1992, 91/12/0065). (vgl dazu Wimmer in Bumberger ua, VwGVG [2019]§ 32 RZ 12).

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie im Verfahren vor dem Asylgerichtshof objektiv unrichtige Angaben zu seiner religiösen Überzeugung tätigte, um daraus einen Vorteil zu ziehen.

In Zusammenschau der neu hervorgekommenen unstrittigen Aspekte des muslimischen Glaubens mit den Angaben des BF im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, wird ersichtlich bzw ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der BF jene entscheidungsrelevanten Tatsachen im damaligen Verfahren bewusst verfälschte und daraus resultierend objektiv unrichtige Angaben tätigte.

Aufgrund der wie dargestellt objektiv bewusst unrichtigen Angaben ist eine Irreführungsabsicht des BF nicht auszuschließen.

Die in Frage stehenden Angaben waren im Übrigen von wesentlicher Bedeutung, da die religiöse Überzeugung eines Fremden im Verfahren auf internationalen Schutz naturgemäß von zentraler Bedeutung ist und somit in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes stand, da die Gewährung von Asyl insbesondere auf Grund der von dem BF behaupteten Konversion zum Christentum erfolgte.

Das BVwG nimmt daher das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009, Zl. C10 307662-1/2008/11E rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf.

Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt dieses Erkenntnis, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6).

Ein Ausspruch darüber, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wiederaufzunehmen ist (§70 Abs. 1 AVG), entfällt, da sich keine entsprechende Regelung in § 32 VwGVG findet, was darin begründet liegt, dass Verwaltungsgerichte ohnehin nur das von ihnen abgeschlossene Verfahren wiederaufnehmen können (vgl. Schmoll, Die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ÖJZ 2014/20, 103).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch würde seine Feststellung durch das Gericht die Prozessökonomie fördern. Es liegt vielmehr eine gravierende Ermittlungslücke vor, die Erhebungen notwendig macht, die das BFA als Spezialbehörde rascher und effizienter nachholen kann.

In Zusammenschau des neu hervorgekommenen Aspektes der religiösen Überzeugung mit den Angaben des BF im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, wird zweifelsohne ersichtlich, dass der BF im damaligen Verfahren unrichtige Angaben machte. Die in Frage stehenden Angaben sind jedoch von wesentlicher Bedeutung, da eine Konversion im Verfahren auf internationalen Schutz von zentraler Bedeutung ist.

Der angefochtene Bescheid ist somit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

Da die Sachlage wie dargestellt auf Grund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben. Auch wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG begründet, war die Revision nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0232).

Zu Spruchteil C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Anwendung von § 17 VwGVG, § 24 VwGVG, § 32 VwGVG und § 3 Abs. 6 VwGbK-ÜG ist eindeutig und ergibt im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Auslegungsfragen.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W276.1307662.3.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten