Entscheidungsdatum
29.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2117439-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des Ing. Mag. XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 09.07.2015, GZ 503.715/036-1A2/15, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Anrechnung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres für die Vorrückung:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:
1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2015, Zl. W213 2008955-1/7E, wurde das gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 09.04.2014, GZ 503.715/026-1A2/14 (Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages), eingebrachte Rechtsmittel abgewiesen.
2. Mit Antrag vom 10.02.2015 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Dienstbehörde vom 09.04.2014 abgeschlossenen Verfahrens.
Mit Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 09.07.2015, GZ 503.715/036-1A2/15, wurde der Antrag mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes abgewiesen.
3. Nach teilweiser Behebung der unter 1. angeführten BVwG-Entscheidung durch Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0013, hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.10.2016, Zl. W213 2008955-1/12E, den angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren i.S.d. Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0013) inhaltlich über den Hauptantrag zu entscheiden habe. Dem Bundesverwaltungsgericht sei eine solche verwehrt, da es bloß über die rechtmäßige Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren absprechen dürfe.
4. Mit Bescheid der Präsidentin des Rechnungshofes vom 18.04.2017, Zl. 503.715/045-1A2/16, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, Zl. 9 ObA 141/15y-14, gestellte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
5. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2018, Zl. W128 2164100/2E, abgewiesen.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2020, W129 2117439-1/4Z, wurde dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit der gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages vorgehalten, da das ursprüngliche Verfahren in Bezug auf den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wieder bei der Dienstbehörde anhängig und offen sei.
7. Mit Schreiben vom 15.07.2020 räumte der Beschwerdeführer zwar ein, dass die belangte Behörde noch nicht inhaltlich über den Hauptantrag entschieden habe, bestritt aber die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens aufgrund seines Interesses an einer inhaltlichen Entscheidung über seinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Wiederaufnahmeantrages in Bezug auf das mit Bescheid der Dienstbehörde vom 09.04.2014 abgeschlossene Verfahren (Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages).
Da der genannte Bescheid durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2016, W213 2008955-1/12E, ersatzlos behoben wurde, ist das bei der Dienstbehörde anhängige und zwischenzeitlich ausgesetzte Verfahren aufgrund der ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 08.05.2019, Rs C-24/17 und C-396/17, fortzusetzen und einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.07.2020 sinngemäß auch die Untätigkeit der Dienstbehörde rügt und daraus ableitet, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegenstandlos sei, verkennt er, dass es dem Bundesverwaltungsgericht mangels eingebrachter (neuerlicher) Säumnisbeschwerde jedenfalls derzeit verwehrt ist, auf diesen Aspekt der Untätigkeit der Dienstbehörde einzugehen. Die mit dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag begehrte (verfahrens-)rechtliche Stellung des Beschwerdeführers ist bereits mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2016, Zl. W213 2008955-1/12E, erreicht worden.
Daher erweist sich das Beschwerdeverfahren wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist somit gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beamter Gegenstandslosigkeit Untätigkeit Verfahrenseinstellung Vorrückungsstichtag Vorrückungsstichtag - NeufestsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2117439.1.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020