TE Bvwg Beschluss 2020/7/31 W254 2233015-1

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchUG §71
VwGVG §18
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9

Spruch

W254 2233015/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 16.06.2020, Zl. XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9, 18, 28 und 31 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge kurz: BF) besuchte im Schuljahr 2019/20 die achte Klasse (Klasse 8C) des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums in 1230 Wien Anton-Baumgartner-Straße 123.

Am 20.05.2020 entschied die Klassenkonferenz, dass der BF die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, da sein Jahreszeugnis die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Latein enthalte.

Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht am 25.05.2020 Widerspruch und begründete den Widerspruch damit, dass die negative Beurteilung nicht gerechtfertigt sei. Der BF habe nicht genügend Zeit zur Vorbereitung der Prüfung bekommen und seien zwei Prüfungsgebiete nicht genannt worden. Außerdem sei die betreffende Lehrerin dem BF gegenüber voreingenommen und habe nicht auf seine Sehbehinderung Rücksicht genommen. Mit Schreiben vom 03.06.2020 ergänzte der BF sein Vorbringen.

Zur Klärung der Frage, ob die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Latein zu Recht bestehe, holte die Bildungsdirektion für Wien ein Gutachten vom zuständigen Schulqualitätsmanagers Mag. XXXX ein. Zusammengefasst kommt das Gutachten zum Schluss, dass die Benotung mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgt sei, da die schriftlichen Leistungen, die Mitarbeit und die beiden mündlichen Prüfungen für eine positive Beurteilung nicht ausreichten. Die Unterlagen der Lehrerin seien nachvollziehbar.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2020 nahm der BF fristgerecht Stellung und brachte vor, dass ihm die Beisitzerin der mündlichen Prüfung am 12.05.2020 nicht bekannt gewesen sei. Darüber hinaus brachte er Umstände über seine persönliche Situation vor und wiederholte sein bisheriges Vorbringen. Er legte mit seiner Stellungnahme Screenshots von Whatsapp Nachrichten seiner MitschülerInnen vor.

Mit Bescheid vom 16.06.2020, GZ XXXX wurde der Widerspruch des BF abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass insbesondere das umfangreiche Gutachten des Schulqualitätsmanagers vom 02.06.2020 bestätige, dass der BF die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben aufgrund der vorliegenden Unterlagen im Pflichtgegenstand Latein nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe. Die negative Beurteilung setze sich aus dem Nicht genügend auf die 1. Lateinschularbeit am 29.11.2019 mit 7 von 70 Punkten, der Versäumnis der 2. Schularbeit am 03.03.2020, der Vielzahl der unentschuldigten Fehlstunden im Fach Latein und der negativen Mitarbeitsleistungen in Zusammenschau mit den beiden negativen Beurteilungen auf die (rechtzeitig) anberaumten mündlichen Prüfungen vom 12.05.2020 und 20.05.2020 zusammen. Die Behinderung des BF sei bei der 2. mündlichen Prüfung berücksichtigt worden.

Am 19.06.2020 und 22.06.2020 und 24.06.2020 übermittelte der BF E-Mails an die belangte Behörde, mit dem Betreff „ XXXX Widerspruch XXXX Teil III“ bzw. „Sommerprüfung XXXX “ in welchen er im Wesentlichen ausführte, dass nicht auf seine Behinderung eingegangen worden sei, die Covid-19 nicht beachtet worden sei und dass die Lehrerin voreingenommen sei. Er stellt den Antrag auf Sanktionierung und Suspendierung der Lehrkraft, da die Lehrkraft Schüler verängstige und Behinderte misshandle. Außerdem sei er gegenüber anderen SchülerInnen benachteiligt worden.

Am 22.06.2020 erkundigte sich die Bildungsdirektion, ob die E-Mails als formale Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht behandelt werden sollte oder ob es sich dabei um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die in cc des E-Mail angeführte Fachlehrperson handle. Der BF antwortete mit E-Mail vom 22. Juni, dass er keine Zeit habe hin und her zu diskutieren, dass ihn die Beschwerde nicht ablenke, er aber dennoch eine Beschwerde mache.

Am 15.07.2020 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

Mit Schreiben vom 17.07.2020 wurde dem BF ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in dem der BF darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschwerde gemäß § 9 VwGVG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen hat. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, nicht die Bezeichnung der belangten Behörde und auch nicht Angaben über die Rechtzeitigkeit aufweise. Darüber hinaus fehlten Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen sowie fehlte ein konkretes Begehren. Dem BF wurde aufgetragen, die Mängel binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zu beheben. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGGVG zurückgewiesen werde. Das Schreiben wurde dem BF am 21.07.2020 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt.

Der BF ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF mit Schreiben vom 17.07.2020, zugestellt am 21.07.2020 durch persönliche Übernahme, einen Mängelbehebungsauftrag. Der BF ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem elektronischen Zustellnachweis des Mängelbehebungsauftrages.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1.    § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

3.2.    Die Eingaben des BF per E-Mail enthalten nur ansatzweise die Anforderungen, die in § 9 VwGVG normiert sind. Die Bezeichnung des Bescheides hat grundsätzlich durch Anführung von Datum und Geschäftszahl zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 VwGVG, K6). Der BF bezeichnet den Bescheid in seinen Eingaben nicht; der im Betreff des E-Mails bezeichnete Verwaltungsakt ist nicht der Bescheid gegen den sich die Beschwerde vermutlich richtet (sondern die GZ des Pädagogischen Gutachtens vom 02.06.2020) und auch die belangte Behörde wird nicht genannt.

Es ist vor allem aber nicht klar ersichtlich, welches Begehren der BF stellt. Die Begründung der Beschwerde muss aber erkennen lassen, was die Partei anstrebt (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037).

Dem BF wurde sohin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen einer Woche mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Frist von einer Woche zur Mängelbehebung wurde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes von vier Wochen (gemäß § 73 Abs. 5 SchUG) festgesetzt.

Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte durch persönliche Übernahme am 21.07.2020.

Da der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3.    Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung negative Beurteilung Verbesserungsauftrag Widerspruch Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2233015.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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