TE Bvwg Beschluss 2020/8/6 W227 2187974-1

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Entscheidungsdatum

06.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W227 2187974-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 7. Oktober 2017, Zl. 600.904520/0070-RPS/2017:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien (nun: Bildungsdirektion für Wien) gemäß § 5 Privatschulgesetz die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Am 3. August 2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde explizit zurück.

2. Beweiswürdigung

Dies ergibt sich eindeutig aus seinem Schreiben vom 3. August 2020 (siehe OZl. 12).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)

3.1.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 7 VwGVG K 5 ff. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 7 VwGVG, Anm. 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.1.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Lehrer Privatschule Untersagung der Verwendung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2187974.1.01

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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