Entscheidungsdatum
07.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W176 2232908-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX , vertreten durch XXXX , betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20.05.2020, Zl. 16 Cgs 164/19z, betreffend Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt (in Folge: belangte Behörde) vom 05.03.2020, Zl. 16 Cgs 164/19z (32 Cgs 218/18g), wurden die Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers und seiner Begleitperson auf Zuspruch von Gebühren für die Teilnahme an einer Verhandlung am Bezirksgericht XXXX abgewiesen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2020, Zl. 16 Cgs 164/19z, änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 05.03.2020 dahingehend ab, dass die dem Beschwerdeführer sowie seiner Begleitperson zustehenden Gebühren mit jeweils EUR 19,80 bestimmt werden.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2020 zu Handen seiner Rechtsvertreterin zugestellt.
4. Am 29.06.2020 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin bei der belangten Behörde im Wege des Elektronischem Rechtsverkehrs einen Vorlageantrag ein.
5. In der Folge legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt der Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Schreiben vom 15.07.2020, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin zugestellt am 21.07.2020, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem diesem mit, dass der Vorlageantrag nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei, und gab zugleich Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
7. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte dazu nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 12.06.2020 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Zustellnachweis.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.2.1. Gemäß § 15 VwGVG beträgt die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zwei Wochen.
3.2.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 12.06.2020 zugestellt; die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages lief daher mit dem 26.06.2020 ab. Der Vorlageantrag wurde (erst) am 29.06.2020 – und somit nach Fristende – bei der belangten Behörde eingebracht.
3.2.2.3. Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.
3.2.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
3.2.3. Zu Spruchpunkt B):
3.2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine – über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende – grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Gebührenbestimmungsbescheid Rechtsmittelfrist Verspätung Verspätungsvorhalt Vorlageantrag Zeugengebühr ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2232908.1.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020