Entscheidungsdatum
17.08.2020Norm
BDG 1979 §38Spruch
W259 2228402-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom XXXX 2019 , GZ: XXXX , den Beschluss:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 15.01.2020 Beschwerde gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte (in der Folge „belangte Behörde“) vom XXXX 2019, GZ: XXXX .
2. Mit Schreiben vom 06.08.2020 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass er die gegenständliche Beschwerde zurückzieht. Der Schriftsatz langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Der gegenständliche Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 06.08.2020 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde vom 15.01.2020, gerichtet ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
Die vorliegende Zurückziehungserklärung ist unmissverständlich und erfolgte durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 06.08.2020 war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
Beamter Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2228402.1.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020