TE Bvwg Beschluss 2020/8/24 W214 2230781-1

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

AVG §38
AVG §6
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs3
VwGVG §17
VwGVG §40
VwGVG §8a

Spruch

W214 2230781-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin im Verfahren über den Antrag der XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.02.2020, Zl. DSB-D550.127/0002-DSB/2019 beschlossen:

A)

I. Das mit Beschluss vom 20.05.2020 ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 05.03.2020 wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG iVm § 8a VwGVG an die Datenschutzbehörde weitergeleitet.

B)

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A). I. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, hinsichtlich Spruchpunkt A) II. gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Antragstellerin stellte am 05.03.2020 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.02.2020, Zl. DSB-D550.127/0002-DSB/2019, welcher am 07.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

2. Mit hg. Beschluss vom 20.05.2020 wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG aufgrund eines beim Bezirksgericht XXXX zur GZ 12 P 11/20z anhängigen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die Antragstellerin bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung ausgesetzt.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.07.2020, GZ 12 P 11/20z-4 wurde das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Antragstellerin geprüft wurde, eingestellt. Dieser Beschluss erwuchs am 10.08.2020 in Rechtskraft.

3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.07.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W253 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 24.07.2020 der Gerichtsabteilung W214 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Festgestellt wird insbesondere, dass das zur GZ 12 P 11/20z des Bezirksgerichtes XXXX anhängige Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Antragstellerin geprüft wurde, mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 01.07.2020 eingestellt wurde. Dieser Beschluss erwuchs am 10.08.2020 in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Gerichtsakt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

3.2 Zu A) I. Fortsetzung des Verfahrens

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Mit hg. Beschluss vom 20.05.2020 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bezirksgericht XXXX zur GZ 12 P 11/20z anhängigen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters für die Antragstellerin ausgesetzt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.07.2020, GZ 12 P 11/20z-4 wurde das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Antragstellerin geprüft wurde, eingestellt. Dieser Beschluss erwuchs am 10.08.2020 in Rechtskraft.

Das Verfahren war daher infolge der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Antragstellerin geprüft wurde, fortzusetzen.

3.3 Zu A) II. Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG iVm § § 8a VwGVG

Gemäß § 6 AVG hat die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der mit "Verfahrenshilfe" überschriebene § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet auszugsweise:

"§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

[…]

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

[…]

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.“

3.2.1 Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die Antragstellerin hat ihren Antrag vom 05.03.2020 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.02.2020, Zl. DSB-D550.127/0002-DSB/2019 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wo er am 07.05.2020 einlangte.

Gemäß § 8a Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist der Antrag jedoch bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde einzubringen, diese hat dem Verwaltungsgericht gemäß Abs. 6 erster Satz leg. cit. den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens dann unverzüglich vorzulegen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG und § 8a Abs. 3 VwGVG zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde weiterzuleiten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A) I. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A) II. gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (siehe VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).

Schlagworte

Aussetzung der Entscheidung Datenschutzbehörde Datenschutzverfahren Unzuständigkeit BVwG Verfahrensfortsetzung Verfahrenshilfeantrag Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2230781.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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