TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/26 W281 2234232-1

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Veröffentlicht am 26.08.2020
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Entscheidungsdatum

26.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W281 2234232-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch: RA Dr. Thomas KÖNIG gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 17.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 20.07.2020 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und in Spruchpunkt V. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20.07.2020 Beschwerde.

Die Beschwerde langte am 20.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sache des vorliegenden Erkenntnisses ist ausschließlich der Abspruch über die aufschiebende Wirkung.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Er hat in Wien eine Freundin und einen Onkel. Es bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse.

Seine Eltern leben in Serbien, von diesen wird er finanziell unterstützt.

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 15.01.2020 ins Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer hat keine wesentlichen sozialen, familiären, wirtschaftlichen oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG verhängt. Dieser Rückkehrentscheidung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2018 seinen sichtvermerksfreien Aufenthalt seit 19.04.2018 überschritten hatte und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der Beschwerdeführer reiste am 16.07.2018 aus dem Bundesgebiet aus. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 01.03.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge von Erhebungen an einer Adresse im Bundesgebiet angetroffen. Gegen ihn wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Dieser Rückkehrentscheidung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer trotz aufrechter Rückkehrentscheidung vom 26.07.2018 am 01.09.2018 ins Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten eingereist war und mit 01.03.2019 seinen visumsfreien Aufenthalt überschritten hatte und sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der Beschwerdeführer reiste am 29.03.2019 aus dem Bundesgebiet aus. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 09.06.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen § 31 Abs. 1a iVm § 120 Abs. 1a FPG erstattet.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.07.2020, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäߧ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 20.07.2020 zugestellt.

Die Beschwerde enthält kein substantiiertes Vorbringen gemäß § 18 Abs. 5 vorletzter Satz BFA-VG.

Die Beschwerde langte am 20.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus drei im Akt des Bundesamtes erliegenden Kopien eines Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 52, Passnummer 012366583, Ausstellungsdatum 05.01.2016, gültig bis 05.01.2026; AS 191 Passnummer 013582761, Ausstellungsdatum 17.07.2018, gültig bis 17.07.2028; AS 209 Passnummer 014329682, Ausstellungsdatum 13.06.2019, gültig bis 13.06.2029).

Die Feststellungen zum Privatleben und, dass keine wesentlichen sozialen, familiären, wirtschaftlichen oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt vom 25.06.2020 (AS 219 bis 229).

Die Feststellungen zu den Bescheiden ergeben sich aus eben dieser Entscheidungen, die im Akt der Verwaltungsbehörde aufliegen. Die Feststellung zur Anzeige ergeben sich derselben, welche auch im Akt aufliegt.

Die Feststellung zum Datum der Zustellung ergeben sich aus einem im Akt befindlichen Rückschein, der als Datum der Übernahme den 20.07.2020 ausweist.

Die Feststellung, dass die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen gemäß § 18 Abs. 5 vorletzter Satz BFA-VG enthält ergibt sich aus ebendieser.

Die Feststellung zum Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus einer am 20.08.2020 erfolgten Mitteilung gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG.

Dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen

§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, StF: BGBl. I Nr. 87/2012, idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2020, lautet:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. …

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

…“

Zu A)

3.2.1. Die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG muss im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008).

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG stützt bezeichnet. Auch aus dem Akt des Bundesamtes ergeben sich keine Gründe, die das Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG, annehmen lassen. Das im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Privatleben war in diesem Zusammenhang nicht schützenswert.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Der Beschwerdeführer hat hier einen Onkel, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, da er selbst angeben hat, dass sein Aufenthalt durch seine Eltern finanziert wird. Zudem hat er hier eine Freundin, mit der er nicht zusammenlebt. Der Beschwerdeführer reise am 15.01.2020 ein. In Serbien hat der Beschwerdeführer seine Familie und seinen Wohnsitz und hat seine Sozialisierung erfahren.

Die aufschiebende Wirkung wäre daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zu zuerkennen.

3.2.2. Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erhobene Beschwerde ist vom VwG nicht mit Beschluss, sondern mit Erkenntnis abzusprechen. Es bedarf einer Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen der soeben zitierten Bestimmung (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224).

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053; VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Solche besonderen Umstände sind dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Begründung des Bescheides führt ausschließlich Gründe an, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren: So wird auf den rechtswidrigen Aufenthalt, die dritte erfolgte Überschreitung der Aufenthaltsdauer und die Missachtung der gesetzlichen Regelungen hingewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde das dritte Mal eine Rückkehrentscheidung erlassen und hat er im Verborgenen Unterkunft genommen. Der Beschwerdeführer ist aber sonst unbescholten. Die vom Bundesamt ins Treffen geführten Gründe, insbesondere dem Umstand der dreimaligen Missachtung der gesetzlichen Vorschriften über den visumsfreien Aufenthalt, stellen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall noch keine derartigen besonderen Umstände dar, die eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Bei der ersten Rückkehrentscheidung im Jahr 2018 hatte der Beschwerdeführer den visumsfreien Aufenthalt um nicht ganz drei Wochen überschritten und reiste am 16.07.2018 aus. Am 01.09.2018 reiste der Beschwerdeführer trotz aufrechter Rückkehrentscheidung wieder in das Bundesgebiet ein. Nach Erlassung der zweiten Rückkehrentscheidung reiste er am 29.03.2019 aus und am 15.01.2020 trotz aufrechter Rückkehrentscheidung wieder ein. Auch wenn sich hier eine gewisse Hartnäckigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf Missachtung der gesetzlichen Vorgaben über die Einreisebestimmungen sowie den rechtmäßigen Aufenthalt erkennen lässt, liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht solche besonderen Umstände vor, die eine sofortige Ausreise im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen würden. Anders würde es sich verhalten, wenn der Beschwerdeführer einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt wäre oder im Falle einer festgestellten Fluchtgefahr (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 55 FPG, K25), etwa bei massiver Straffälligkeit, so zB bei Verwirklichung von Delikten gegen Leib und Leben oder Delikten nach dem Suchtmittelgesetz, etwa bei weiterer hartnäckiger Missachtung einer aufrechten Rückkehrentscheidung und insbesondere wieder erfolgter Einreise innerhalb eines kurzen Zeitraumes nach der Ausreise, wobei in jedem Fall immer eine Einzelprüfung vorzunehmen ist.

Besondere Gründe sind überdies auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Spruchpunkt war daher im Ergebnis ersatzlos zu beheben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG sowie § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. in diesem Zusammenhang die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen: VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224; VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053; VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2234232.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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