TE Bvwg Beschluss 2020/8/26 W136 2234019-1

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Veröffentlicht am 26.08.2020
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Entscheidungsdatum

26.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
ZDG §21

Spruch

W136 2234019-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Notar MMag. Dr. Rudolf KEPPELMÜLLER, 4070 Eferding, Linzer Straße 4, gegen den Zuweisungsbescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 25.05.2020, Zl. 463361/17/ZD/0520, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2a Abs. 4 Zivildienstgesetz 1896 (ZDG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.05.2020 (durch Hinterlegung zugestellt, Beginn der Abholfrist am 29.05.2020), wies die ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (belangte Behörde) den Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden BF) für den Zeitraum von 01.09.2020 bis 31.05.2021 einer näher genannten Zivildienststelle zu.

2. Mit Schriftsatz vom 24.06.2020 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der BF rechtzeitig Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er bereits in seiner Zivildiensterklärung als Zuweisungswunsch die Absolvierung eines freiwilligen Umweltjahres als Zivildienstersatz beginnend mit 01.09.2020 mitgeteilt habe. Im Jahr 2020 habe er sich bei einer näher genannten Einrichtung für die Absolvierung des freiwilligen Umweltjahres beworben und schließlich eine Zusage der Einrichtung erhalten. Der bekämpfte Bescheid sei dem BF wirksam erst am 03.06.2020 aufgrund Abwesenheit von der Abgabestelle zugestellt worden. Bereits am Vortag habe der Rechtsvertreter des BF die belangte Behörde jedoch von der beabsichtigten Absolvierung des freiwilligen Umweltjahres mit 01.09.2020 informiert und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Gemäß § 12 c Abs. 1 Z 1 ZDG sei der BF daher nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen, da er der belangten Behörde vor der Zuweisung eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem freiwilligen Umweltschutzjahr vorgelegt habe. Die Behebung des bekämpften Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde beantragt.

3. Die Beschwerde langte am 26. Juni 2020 bei der belangten Behörde ein, mit Schriftsatz vom 12.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2020 einlangend, legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung ohne weitere Bemerkungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, die belangte Behörde hat zu den Beschwerdeausführungen sowie dem Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Stellungnahme abgegeben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern

nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) aufschiebende Wirkung.

Diese generelle Regelung wird durch die spezielle Regelung des § 2a Abs. 4 ZDG durchbrochen, die ua. bei Beschwerden gegen Zuweisungsbescheide ausdrücklich normiert, dass keine aufschiebende Wirkung besteht.

Das BVwG kann jedoch eine aufschiebende Wirkung auf Antrag des BF zuerkennen, wenn dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 12c Abs. 1 ZDG werden Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

Der BF führt im Wesentlichen an, dass er infolge von Mängeln bei der Zustellung des bekämpften Bescheides rechtzeitig im Sinne der oben zitierten Bestimmung eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem freiwilligen Umweltjahr vorgelegt habe, weshalb er nicht zum ordentlichen Zivildienst heran zu ziehen sei.

Demgegenüber steht das durch die ZSA wahrzunehmende öffentliche Interesse, die Planbarkeit der Zuweisungen und den geordneten Ablauf der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen an die Trägerorganisation spätestens bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres (RV zu BGBl. I 83/2010) zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall beabsichtigt der BF beginnend mit 01.09.2020 die Teilnahme an einem freiwilligen Umweltjahr und gibt an, die entsprechende Vereinbarung rechtzeitig vorgelegt zu haben.

Anhand des vorliegenden Sachverhaltes steht ohne nähere Prüfung des Beschwerdevorbringens zu den behaupteten Zustellmängeln nicht fest, ob der BF ein Recht auf Nichtheranziehung zum ordentlichen Zivildienst im Sinne des § 12 c Abs. 1 ZDG hat. Diese Frage kann nur durch weitere Ermittlungen des BVwG – allenfalls im Rahmen einer Verhandlung - geklärt werden, deren Ergebnis offen ist.

Zwar hat der BF nicht begründet, inwiefern durch den Vollzug des bekämpften Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre und ist ein solcher Nachteil für das erkennende Gericht auf den ersten Blick auch nicht erkennbar. Allerdings hat der BF einen Rechtsanspruch darauf, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen zu werden und hat bereits mit einer anerkannten Trägereinrichtung für den Zeitpunkt seiner Zuweisung zum Zivildienst eine Vereinbarung über ein freiwilliges Umweltjahr abgeschlossen. Eine Prüfung des Beschwerdevorbringens – nach Möglichkeit vor Vollzug des angefochtenen Bescheides – kann jedoch im Hinblick darauf, dass der Antritt des Zivildienstes bereits zwei Wochen nach Beschwerdevorlage zu erfolgen hat, nicht gewährleistet werden.

Demgegenüber hat die belangte Behörde, die gegenständliche Beschwerde bzw. den gleichzeitig gestellten Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erst sieben Wochen nach deren Einlangen und somit erst zwei Wochen vor dem mit Bescheid festgelegten Beginn des Zivildienstes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen oder sonstige Ermittlungsschritte im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu setzen. Darüber hinaus hat sie auch nicht im Rahmen der Beschwerdevorlage Gründe angeführt, ob oder inwieweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen bzw. ein Nichtantritt des Zivildienstes durch den BF ein von der Behörde nicht näher konkretisierte Interesse beeinträchtigen würde.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im vorliegenden Fall daher geboten, weil eine Vollstreckung der Zuweisung trotz Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid – wie bereits ausgeführt – mit einem Nachteil verbunden sein könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung – ungeachtet des Umstandes, dass es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid (§ 2a Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1) gibt, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Freiwilliges Sozialjahr Freiwilligkeit ordentlicher Zivildienst unverhältnismäßiger Nachteil Zivildiener Zivildienst Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2234019.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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