TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/11 97/06/0102

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauG Vlbg 1972 §55 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs2;
VStG §21 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 22. Mai 1996, Zl. 1-0336/95/E7, 1-0337/95/E7, betreffend Übertretung des Vorarlberger Baugesetzes (weitere am Verfahren beteiligte Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lustenau vom 5. November 1992 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung angewiesen, im Hause Lustenau, Hofstraße 41a, sofort den Einbau von Putztüren im Dachbodenbereich für die Kamine der Ölheizung und der Festbrennstoffheizung sowie den Einbau von Putzöffnungen in den Kamin des Kachelofens vorzunehmen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lustenau vom 6. November 1992 wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, daß eine Durchsicht des Bauaktes für das Haus Holzstraße 41a ergeben habe, daß lediglich eine Bewilligung für eine Gasheizung vorliege und nur ein Kamin im bewilligten Bauplan eingezeichnet sei. Tatsächlich würden eine Ölheizung, eine Festbrennstoffheizung sowie ein Einzelhofen betrieben und die Abgase in drei Kamine geleitet. Für diese Heizungen lägen keine Baubewilligungen vor, obwohl sie gemäß § 23 des Baugesetzes bewilligungspflichtig seien. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen oder binnen einem Monat nach Erhalt des Schreibens einen entsprechenden Antrag mit den dazu gehörigen Plänen und Beschreibungen zu stellen. Werde dieser Aufforderung nicht nachgekommen, müsse die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt werden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lustenau vom 22. Februar 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 des Baugesetzes aufgetragen, die nicht bewilligten bzw. angezeigten Feuerungsanlagen bis spätestens 31. Mai 1993 zu entfernen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. Juli 1993 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Besitzer des Wohnobjektes Lustenau, Holzstraße 41a,

1. die ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lustenau vom 5. November 1992 im Spruchpunkt 2 vorgeschriebene Auflage "in den Kamin des Kachelofens Putzöffnungen einzubauen" und 2. die im Bescheid des Bürgermeisters vom 22. Februar 1993 enthaltene Verfügung "die nicht bewilligten Feuerungsanlagen (eine Ölheizung, eine Festbrennstoffheizung und ein Einzelofen)" bis 31. Mai 1993 zu entfernen, bis 24. Juni 1993 nicht befolgt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach ad 1.) § 58 Abs. 1 Feuerpolizeiordnung iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lustenau vom 5. November 1992, und ad 2.) § 55 Abs. 1 lit. g iVm dem Bescheid des Bürgermeisters vom 22. Februar 1993, begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb ad 1.) gemäß § 58 Abs. 1 der Feuerpolizeiordnung eine Geldstrafe von S 1.000,-- und ad 2.) gemäß § 55 des Baugesetzes eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem er anführte, die unter Punkt 1 angeführte Auflage habe er erfüllt, zu Punkt 2 könne er nur darauf verweisen, daß er den Auftrag für die Nachreichung der entsprechenden Unterlagen zeitgerecht an die Baufirma erteilt habe und nachweislich und mehrfach bei dieser Firma betreffend die Einhaltung der Termine vorstellig geworden sei. Es könne ihm somit kein persönliches Verschulden angelastet werden.

Mit Schreiben vom 21. September 1993 teilte das Bauamt Lustenau der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit, daß der Kaminkehrer am 20. September 1993 den Kachelofen samt Rauchfang begutachtet und dabei festgestellt habe, daß die Putzöffnung nach wie vor fehle. Zu Punkt 2 wurde ausgeführt, daß es wohl richtig sein möge, daß der Beschwerdeführer den Auftrag zur Nachreichung der Anträge an die Baufirma weitergeleitet habe, dies ihn aber nicht von seiner persönlichen Verpflichtung entbinde, die den Eigentümer eines Hauses treffe. Die Heizungsanlagen seien noch nicht entfernt worden. Bis dato fehle auch die Nachreichung des Bauantrages.

Mit Schreiben vom 29. September 1993 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bauamtes vom 21. September 1993) zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren seine persönlichen Verhältnisse anzugeben. In seinem Schreiben vom 13. Oktober 1993 führte der Beschwerdeführer nochmals aus, daß die Putzöffnung seit November 1992 eingebaut sei, die persönlichen Verhältnisse gab er an; er wies darauf hin, daß in mehr als 15 Jahren dem Vorbesitzer hinsichtlich der Heizungsanlage kein Bescheid zugestellt worden sei. So gesehen seien die durch die Baufirma nachgereichten Unterlagen im Verhältnis zur Zeit des Bestehens der Anlage relativ kurzfristig erstellt worden.

Nach Einvernahme des Rauchfangkehrermeister als Zeugen, der angab, daß die Putzöffnung noch immer nicht errrichtet sei, und dem Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses erließ die Bezirkshauptmannschaft Bregenz das Straferkenntnis vom 20. Februar 1995, in dem dem Beschwerdeführer angelastet wurde,

1. die im Bescheid des Bürgermeisters vorgeschriebende Auflage, in den Kamin des Kachelofens Putzöffnungen einbauen zu lassen, und 2. die im Bescheid des Bürgermeisters vom 22. Februar 1993 enthaltene Verfügung, die nichtbewilligte Feuerungsanlage bis 31. Mai 1993 zu entfernen, bis 20. September 1993 nicht befolgt zu haben, wobei das Datum "20.9." handschriftlich eingetragen ist. Wegen dieser Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer ad 1.) eine Geldstrafe von S 1.000,-- und ad 2.) eine Geldstrafe von

S 3.000,-- verhängt.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durch. Der Beschwerdeführer gab seine Vermögenseinkommen und Familienverhältnisse mit einem monatlichen Einkommen von ca. S 14.000,-- netto, Schulden von 25 Millionen, Betriebsvermögen: - 2,8 Millionen, ein halbes Einfamilienhaus, sieben Mietshäuser, bei drei Häusern beteiligt, Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder an; die Ehefrau habe ein eigenes Einkommen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, sein Mieter habe im Dezember 1992 die Kamintüre eingebaut. Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses erklärte er, daß die Heizungsanlage bereits zu dem Zeitpunkt, als er das Haus gekauft habe, seit 15 Jahren in Betrieb gewesen sei. Er habe dann der Baufirma die Angelegenheit übergeben, damit Pläne für die Eingabe gezeichnet werden könnten, um einen Antrag auf Baugenehmigung zu stellen. Er habe bei der Baufirma dann mehrmals urgiert, weil die Pläne nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Der Bauantrag sei dann am 27. September 1993 gestellt worden. Am 4. November 1993 sei dann die Baubewilligung erteilt worden. Korrigierend brachte der Beschwerdeführer vor, das Ansuchen um Baubewilligung habe er schon früher gestellt, doch die Pläne hätten noch nachgereicht werden müssen.

Nach einer ergänzenden Einvernahme von Zeugen und Einsicht in den Bauakt erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 22. Mai 1996, mit dem der Berufung hinsichtlich des Punktes 1 des Straferkenntnisses Folge gegeben wurde, das Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wurde. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in der Tatumschreibung vor der Wortfolge "bis 20.9.1993" die Wortfolge "vom 1.6.1993" eingefügt wurde und die Übertretungsnorm zu lauten habe "§ 55 Abs. 1 lit. g iVm § 41 Abs. 3 Baugesetz iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lustenau vom 22. Februar 1993, Zl.: 131-9-43/93". Zur Begründung wurde im Hinblick auf Punkt 2 ausgeführt, mit Bescheid des Bürgermeisters vom 22. Februar 1993 sei gemäß § 41 Abs. 3 des Baugesetzes die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bezüglich der nichtbewilligten Heizungen in der Form verfügt worden, daß die nicht bewilligten bzw. angezeigten Feuerungsanlagen bis 31. Mai 1993 zu entfernen seien. Es stehe fest, daß diese Feuerungsanlagen bis zum 20. September 1993 nicht entfernt worden seien. Dies werde auch vom Beschwerdeführer nicht an Abrede gestellt. Der Hinweis auf die vorgebrachte Beauftragung der Baufirma mit der Ausarbeitung der Pläne für den Bauantrag könne den Beschwerdeführer nicht entschuldigen, da nur relevant sei, ob der Beschwerdeführer die Heizungsanlagen rechtzeitig beseitigt habe, dies sei nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer übertretene Strafnorm des Baugesetzes solle eigenmächtige Bauführungen verhindern und die Durchsetzung der Beseitigung von nichtbewilligten Bauten oder Bauteilen sicherstellen. Sie diene insoweit der Wahrung öffentlichen Interesses, als eigenmächtige Bauführungen geeignet seien, Interessen der Sicherheit und Gesundheit zu schädigen. Unter Berücksichtigung der angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei die festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid, soweit der Berufung nicht stattgegeben wurde, erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. September 1996, B 2298/96-5, abgelehnt. Mit einem weiteren Beschluß vom 11. April 1997, B 2298/96-7, hat der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofs ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtsof hat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst gerügt, daß eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter nicht an den Beschwerdeführer ergangen sei und die belangte Behörde erster Instanz den Tatzeitraum bezogen auf die Stafverfügung überzogen habe.

§ 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlungen (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist auch der Vorhalt eines Ermittlungsergebnisses eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1983, Zlen. 05/1039/80, 1233, 2506/80). Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist dann, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Da der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung nicht nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten hat, gilt sein Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG, eine gesonderte Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter war demnach nicht zu erlassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Behörde nach dem Außerkrafttreten der Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 2 VStG eine weitere Verfolgungshandlung durchgeführt, nämlich den Vorhalt des Ermittlungsergebnisses (Schreiben des Bauamt des Lustenau vom 21. September 1993, mit Vorhalt vom 29. September 1993). Aus dem Schreiben des Bauamtes ging hervor, daß "bis dato" weder ein Bauantrag eingereicht wurde, noch die Heizungsanlagen entfernt wurden. Somit war die Behörde erster Instanz berechtigt, aufgrund der ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, das eine Verlängerung der Tatzeitraumes ergeben hat, diesen gegenüber der außer Kraft getretenen Strafverfügung verlängerten Tatzeitraum ihrem Straferkenntnis zugrunde zu legen. Die Berufungsbehörde ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers befugt, die Tatumschreibung zu präzisieren; dies kann, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in dem genannten Erkenntnis vom 19. April 1983 ausgeführt hat, allerdings nur für jene Fälle gelten, in denen die Berufungsbehörde auf dem Boden der Sachverhaltsannahme der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz entscheidet. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da schon die Behörde erster Instanz davon ausgegangen ist, daß die Feuerungsanlagen aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters bis spätestens 31. Mai 1993 entfernt werden hätte müssen und bis 20. September 1993 noch nicht entfernt worden waren; diese zwei Daten ergeben einen Tatzeitraum von 1. Juni 1993 bis 20. September 1993.

In der Beschwerde wird gerügt, daß die Strafbemessung nicht dem § 19 VStG entspreche und zu Unrecht von der Möglichkeit des § 21 VStG kein Gebrauch gemacht worden sei.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Srafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach § 55 Abs. 2 des Baugesetzes sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 leg. cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders schwerwiegenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens bis zu S 100.000,-- kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, daß die Behörde die Strafbemessung unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnis und unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung des besonderen öffentlichen Interesses, das in der Unterbindung von eigenmächtigen Bauführungen hinsichtlich von Heizungsanlagen begründet ist, unrichtig vorgenommen hätte.

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Zu § 21 Abs. 1 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, daß von einer geringfügigen Schuld nur dann die Rede sein könne, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt ( vgl. die hg. Erkenntisse vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0084, vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0167, u.v.a.). Besondere Umstände bei der Begehung der Tat, die darauf schließen lassen, daß das tatbildmäßige Verhalten unter dem in der angezogenen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, können beispielsweise in der verminderten Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, dringenden Notlage und ähnlichem begründet sein. Keiner dieser Umstände oder vergleichbare Umstände sind während des Verwaltungsstrafverfahrens herausgekommen, sodaß schon aus diesem Grunde ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht kam.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060102.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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