TE Bvwg Beschluss 2020/9/10 W280 2234804-1

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Entscheidungsdatum

10.09.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

Spruch

W280 2234804-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .10.1994, StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In Verfolg zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg am XXXX . Dezember 2019 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (BF) ein aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF am XXXX .02.2020 im Rahmen des Parteiengehörs durch Hinterlegung an der Wohnsitzadresse zur Kenntnis gebracht.

Binnen der eingeräumten Frist von 14 Tagen wurde weder seitens des BF eine Stellungnahme hierzu abgegeben noch wurde das Schriftstück an die Behörde retourniert.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom XXXX .03.2020 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

In Verfolg zu der am XXXX .07.2020 erfolgten Festnahme des BF teilte der BF der belangten Behörde durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit, dass keine Zustellung des der Festnahme zugrundeliegenden Bescheides erfolgt und sohin dieser nicht rechtskräftig sei. Gleichzeitig wurde seitens des BF vorsorglich gegen die Rückkehrentscheidung, von deren Existenz der BF erstmals durch ein Telefonat seines Rechtsvertreters mit dem zuständigen Referenten der belangten Behörde am XXXX .07.2020 Kenntnis erlangt habe, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.

Am XXXX .07.2020 wurde dem Rechtsvertreter des BF Akteneinsicht gewährt und erhob der BF folglich mit Schriftsatz vom XXXX .07.2020 ein Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Zustellvorganges, eine Ergänzung des Beschwerdevorbringens. Des Weiteren stellte der BF vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, brachte vorsorglich neuerlich eine Beschwerde ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2020, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF vom XXXX .07.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Absatz 4 leg.cit. ausgeschlossen.

Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem BVwG am XXXX .09.2020, eingelangt am XXXX .09.2020, vorgelegt.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2234804.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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