Entscheidungsdatum
10.09.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2226690-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2019, Zl. 1250165002-191079448, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste Ende April 2017 im Besitz eines gültigen türkischen Visums von Libyen in die Türkei, wo er sich für ca 2 Jahre aufgehalten hat. Am 10.10.2019 flog der Beschwerdeführer mittels eines von Malta ausgestellten Schengenvisums über Wien (Transit) nach Malta, wo er sich bei einem Freund aufhielt. Nach fünf Tagen reiste er nach Italien weiter, wo er sich ebenfalls fünf Tage lang aufhielt. Von Italien aus gelangte der Beschwerdeführer per Bus am 22.10.2019 nach Österreich, wo er am 23.10.2019 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Eine Eurodac-Treffermeldung betreffend den Beschwerdeführer liegt nicht vor. Der im Akt aufliegenden Abfrage des Visa-Informationssystems ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Visums der Kategorie C, ausgestellt von der maltesischen Vertretungsbehörde in Istanbul, mit einer Gültigkeit vom 01.10.2019 – 28.10.2019, war.
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe er keine Familienangehörigen. Nach den Angaben zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe eigentlich in Malta bleiben wollten; ein Freund habe ihm aber gesagt, dass dort sehr viele Libyer aufhältig seien und der Beschwerdeführer dort daher nicht sicher sei. Dies treffe auch auf Italien zu; dort sei er auch ausgeraubt worden. Er habe in keinem anderen Land außer in Österreich um Asyl angesucht. Er sei weder in Malta noch in Italien sicher, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben.
Am 25.10.2019 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: „Dublin III-VO“) gestütztes Gesuch an Malta, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Dies unter Hinweis auf das von Malta ausgestellte Schengen-Visum.
Aus einer Meldung der LPD Wien vom 15.11.2019 den Beschwerdeführer betreffend ergibt sich, dass dieser wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls angehalten wurde.
Mit Schreiben vom 19.11.2019 stimmte Malta der Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 103).
Am 22.11.2019 legte der Beschwerdeführer ein in arabischer Sprache verfasstes Dokument des „Tripoli Military Council“ vom 30.12.2017 vor (AS 133f; Bestätigung über die Entführung durch Milizen in Libyen).
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.11.2019 gab der Beschwerdeführer, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, verfahrenswesentlich an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei weder in ärztlicher Behandlung noch in einer Therapie und nehme auch keine Medikamente ein. Er habe bisher im Verfahren wahre Angaben erstattet. In Österreich habe der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch Verwandte. Auch im übrigen Bereich der EU habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe außer in Österreich nirgendwo um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer sei am 10.10.2019 mittels eines maltesischen Visums von der Türkei aus nach Wien gereist, wo er sich für einige Stunden im Transitbereich aufgehalten habe. Am 11.10.2019 sei er dann in Malta angekommen. Dort habe er sich für fünf Tage aufgehalten. Er sei in Malta weder versorgt noch untergebracht worden. Er habe bei einem Freund gewohnt, welcher ihn auch finanziell unterstützt habe. In Malta habe er nicht um Asyl angesucht, da es ihm dort nicht gefallen habe. Über Vorhalt der der zwischenzeitig eingelangten Zustimmung Maltas zur Aufnahme des Beschwerdeführers und der Absicht, den Asylantrag zurückzuweisen und den Beschwerdeführer nach Malta auszuweisen, erklärte dieser, dass in Malta sehr viele libysche Staatsbürger aufhältig und er dort „nicht geschützt“ sei. Die Libyer in Malta würden ihn „schädigen“. Malta sei eine „kleine Stadt“; wenn man den Beschwerdeführer dort sehe, würden alle wissen wo er sich aufhalte. Sein Leben sei in Malta in Gefahr; er sei in Libyen „Sicherheitsbeamter“ gewesen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, in Malta nicht konkret bedroht worden zu sein. Beweise dafür, dass er in Malta nicht geschützt wäre, habe er nicht. Der Rechtsberater hatte keine Fragen und stellte keine Anträge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Malta für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Malta wurden im angefochten Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AI 22.2.2017; vgl. AIDA 2.2017; USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
? AI – Amnesty International (22.2.2017): Report 2016/2017 – The State of the World´s Human Rights – Malta, http://www.ecoi.net/local_link/336560/479235_de.html, Zugriff 24.4.2017
? AIDA – Asylum Information Database (2.2017): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017
? USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Malta, http://www.ecoi.net/local_link/337179/479943_de.html, Zugriff 24.4.2017
Dublin-Rückkehrer
Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Aufgrund dessen kann es bei Dublin-Rückkehrern nach Malta zu Problemen beim Zugang zum Verfahren kommen und gegebenenfalls die Rückführung in den Herkunftsstaat drohen. Zusätzlich können Rückkehrer wegen der illegalen Ausreise inhaftiert werden und für die Dauer des resultierenden Strafverfahrens (1-2 Monate) inhaftiert bleiben. Die Strafen für die illegale Ausreise reichen von einer Geldstrafe bis zu 2 Jahren Haft. Zugang zu Rechtsberatung ist gegeben. Die Strafzumessung ist schwer vorherzusagen, es gibt auch Fälle von zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafen (AIDA 2.2017).
Eine Nachfrage bei den maltesischen Behörden hat jedenfalls ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta haben. Rückkehrer mit laufendem Verfahren könnten dieses fortsetzen. Wenn ihr Antrag als implizit zurückgezogen gilt, kann dieser innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens reaktiviert und das Verfahren fortgesetzt werden. Dublin-Rückkehrer haben auch Zugang zu materieller Versorgung und medizinischer Basisversorgung in Malta (MT 9.3.2016; MT 16.3.2016).
Malta macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016; vgl. AIDA 2.2017). (Für weitere Informationen siehe Kap. 6. Versorgung.)
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (2.2017): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017
? EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail
? MT – Permanent Representation of Malta to the European Union (9.3.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail
? MT – Permanent Representation of Malta to the European Union (16.3.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail
Non-Refoulement
Folgeanträge haben aufschiebende Wirkung, wenn der Status als AW formell zuerkannt wurde, da dies den Non-Refoulement-Schutz auslöst, welcher allen AW in Malta zukommt (AIDA 2.2017).
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (2.2017): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017
Versorgung
Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Diese steht AW, die nicht in Haft sind, ab Antragseinbringung ohne Unterschied zu. Auch gibt es keine Bestimmungen zur maximalen Dauer der Versorgung. Lediglich Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann. Laut der Agentur für das Wohl der Asylwerber (AWAS) besteht jedoch die Möglichkeit einer erneuten Zulassung zur Unterbringung in den Aufnahmezentren. Obwohl beim diesbezüglichen Entscheidungstreffen keine konkreten formalen Kriterien gibt, genießt dabei Vulnerabilität einen Vorrang (AIDA 2.2017).
Die Versorgung umfasst offene Unterbringung, und ein tägliches Handgeld, welches als zu niedrig kritisiert wird. Die Höhe des Handgelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Verpflegung und Kleidung können bereitgestellt oder in Form von Bargeld oder Gutscheinen gewährt werden. Diese Beihilfe wird in der Regel für ein Jahr gewährt, aber in bestimmten Fällen abhängig von den individuellen Bedürfnissen und vom Grad der Vulnerabilität kann sie verlängert werden. Es besteht für AW kein Zugang zur staatlichen Sozialhilfe, was ebenfalls kritisiert wird (AIDA 2.2017; vgl. EASO 2.2016).
Malta verfügt über 8 Unterbringungszentren (6 betrieben von AWAS, 2 betrieben von NGOs unter Aufsicht der AWAS). Eines der Zentren dient der Erstaufnahme. Die Erstaufnahme in Malta erfolgt aus Gründen der öffentlichen Gesundheit geschlossen, bis eine medizinische Freigabe erfolgt ist. Die anderen Zentren dienen der permanenten Unterbringung. Die Gesamtkapazität aller Zentren liegt bei 2.200 Plätzen. Dazu kommen rund 400 Plätze in privater Unterbringung (NGOs). Die Bedingungen der offenen Unterbringung unterscheiden sich von Zentrum zu Zentrum und sind generell eher herausfordernd. Die Zentren sind meist abgelegen, die Hygiene ist verbesserungsbedürftig. Ende 2016 waren 673 Personen in offenen Zentren untergebracht, trotzdem soll Überbelegung ein Problem darstellen (AIDA 2.2017; vgl. EASO 2.2016).
Liste der Zentren:
(AIDA 2.2017)
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (2.2017): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017
? EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail
UMA/Vulnerable
Alleinstehende Frauen, UMA und manchmal auch Familien werden in eigenen offenen Zentren untergebracht. UMA werden in der Regel in Familienzentren oder getrennt beherbergt. Es gibt in Malta nur ein spezielles Aufnahmezentrum (Dar il Liedna) für Familien und UMA. UMA über 16 Jahren können mit erwachsenen AW untergebracht werden, was in der Praxis auch schon vorgekommen ist. Kinder haben Zugang zum Bildungssystem (AIDA 2.2017).
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (2.2017): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017
Medizinische Versorgung
AW haben kostenlosen Zugang zu staatlichen Gesundheitsdiensten (AIDA 2.2017; vgl. EASO 2.2016).
Die Sprachbarriere, eingeschränkte Transportmöglichkeiten, etc. wirken jedoch einschränkend auf den Zugang zu medizinischer Versorgung. Es gibt keine spezielle Behandlung von Traumatisierten und Folteropfern, hauptsächlich da hierfür auf Malta die Kapazitäten fehlen. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (AIDA 2.2017).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (2.2017): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017
? EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail
? MedCOI – Medical COI (14.12.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser sei gesund und benötige weder medizinische Betreuung oder Behandlung noch Medikamente. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall sonstige schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten bestünden. Eine VIS-Abfrage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer über ein spanisches (Anm.: gemeint wohl maltesisches) Visum der Kategorie C verfügt habe. Malta habe sich nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt, weshalb auch keine Schutzverweigerung zu erwarten sei. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Malta systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese dort zu erwarten hätte. Eine konkrete reale Gefahr des Beschwerdeführers in Malta sei dessen Angaben nicht zu entnehmen. Eine mangelnde Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des Staates Maltas sei nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführe könne sich an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden. Die (medizinische und sonstige) Versorgungslage für Asylwerber in Malta sei unbedenklich. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Malta Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung des durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Auch eine Art. 8 EMRK Verletzung sei mangels familiäre oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkten in Österreich sowie der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich, im Falle einer Überstellung nach Malta nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 der Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.
Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Betreffend die Beschwerdegründe werde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt verwiesen. Der Beschwerdeführer habe die EU nicht zuerst via Malta, sondern zuerst in Wien betreten. Dies sei auch von der Behörde festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei von der Türkei über Wien nach Malta geflogen und habe somit zuerst Österreich und erst in der Folge Malta betreten. Er sei nach seinen Aufenthalten in Malta und Italien erneut nach Österreich gereist, da er sich hier am besten betreut und am sichersten fühle. Bei einer Rückkehr nach Malta fürchte der Beschwerdeführer, bedroht zu werden. Er hätte in Libyen Probleme mit Milizen gehabt. Einige dieser Personen, die ihn damals in Libyen bedroht hätten, seien nunmehr in Malta aufhältig und er sei sich sicher, dass er in Malta in Gefahr sei. In Österreich könne ihm nichts passieren; die Polizeikontrollen und der Schutz seien hier sehr stark. Auch würden die Personen, die ihn bedrohen würden, nicht in Österreich leben. Der Beschwerdeführer befürchte ebenfalls eine schlechte Lage/Versorgung von Asylwerbern in Malta. Auf die diesbezüglichen Stellen im LIB wurde verwiesen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde beantragt.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.01.2020 wurden die maltesischen Behörden vom unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Libyen, gelangte von der Türkei kommend mittels eines maltesischen Schengenvisums per Flugzeug am 11.10.2019 legal nach Malta. Bei einem Zwischenstopp in Wien am 10.10.2019 hielt sich der Beschwerdeführer für einige Stunden im Transitbereich des Flughafens Schwechat auf. Nach einem fünftägigen Aufenthalt in Malta reiste der Beschwerdeführer nach Italien weiter. Fünf Tage später fuhr er mit einem Bus nach Österreich, wo er am 23.10.2019 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Außer in Österreich suchte der Beschwerdeführer nirgendwo um Asyl an; Eurodac-Treffermeldungen liegen nicht vor.
Am 25.10.2019 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmegesuch gem. Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO an Malta. Malta stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.11.2019 nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Malta an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. In Malta sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Malta, welche auch in der Praxis zugänglich ist.
Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Malta. Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 26.08.2020 hat es in Malta insgesamt 1.705 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 929 aktive Fälle, 766 genesene Fälle und 10 Todesfälle gegeben.
In Österreich hat der Beschwerdeführer weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Seit Jänner 2020 ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts, worüber die maltesischen Behörden seitens des Bundesamtes auch in Kenntnis gesetzt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Reiseweges des Beschwerdeführers beruhen auf dessen eigenen diesbezüglichen Angaben in Zusammenschau mit dem vorgelegten Busticket von Italien nach Wien sowie der vorliegenden Abfrage des Visa-Informationssystems.
Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den maltesischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch gerade noch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Malta auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das maltesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Malta den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Malta wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt hat, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.
Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (Art. 29 Dublin III-VO) wiederaufgenommen werden können.
Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage.
Dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2020 unbekannten Aufenthalts ist, ist einer diesbezüglichen Information des Bundesamtes vom 28.01.2020 zu entnehmen und findet Deckung in der am 25.08.2020 vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Abfrage des Zentralen Melderegisters ZMR.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. …
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ...
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:
"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Maltas ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Besitz eines gültigen maltesischen Schengenvisums war. Die maltesische Dublin-Behörde hat der Aufnahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Malta finden sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine Anhaltspunkte. Wie der Aktenlage zweifelsfrei zu entnehmen ist und auch vom Beschwerdeführer letztlich zugestanden wurde, beschränkte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auf einige Stunden im Transitbereich des Flughafens Schwechat. Eine Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, wie dies die Beschwerde zu argumentieren versucht, ist daraus jedoch zweifelsfrei nicht ableitbar. Die Zuständigkeit Maltas ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der Beschwerdeführer nach seiner Einreise das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als 3 Monate wieder verlassen hat (siehe eigene Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung). Die Überstellungsfrist hat sich durch das Untertauchen des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert und ist zum Entscheidungszeitpunkt noch offen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Malta gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).
Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch zweifellos nicht dargelegt.
Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der maltesischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum maltesischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.
Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.
Es entspricht der ständigen Rechtsprech