TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/14 G303 2234875-1

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G303 2234875-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA: Dominikanische Republik, vertreten durch die Unabhängige Rechtsberatung Tirol - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids) beschlossen und zu Recht erkannt:

A)       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 04.09.2020 gegen den oben, im Spruch genannten, Bescheid vom 07.08.2020 mit Beschwerdevorlage am 09.09.2020 vor. Unter Spruchpunkt VII. wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Straffälligkeit eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und sie keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, sondern ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlasse habe.

Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 09.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2019 (rechtskräftig am XXXX.2019), wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG und des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus einem Auszug aus dem Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).

Zu Spruchteil B):

Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z2) oder der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.

Die Voraussetzung der Z2 des § 18 Abs. 1 BFA-VG ist hier aufgrund der schwerwiegenden Suchtgift-Delinquenz der BF erfüllt.

Auch brachte die Beschwerdeführerin bei ihrer am 26.02.2019 seitens des BFA durchgeführten Einvernahme keine Verfolgungsgründe vor.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Verwaltungsakten und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat Dominikanische Republik hat keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG ergeben. Dies wird auch nicht durch das Beschwerdevorbringen indiziert.

Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin lebt zwar nach ihren Angaben in Frankreich, jedoch besteht auch derzeit durch die Inhaftierung eine eingeschränkte Kontaktmöglichkeit wie mit Telefon und Internet. Diese Form des Kontakts könnte auch vom Herkunftsland aus aufrechterhalten werden.

Zudem leidet die Beschwerdeführerin an einer keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Dominikanischen Republik, wo ihr Vater und ihre volljährige Tochter leben.

Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2234875.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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