Entscheidungsdatum
15.09.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W125 2234730-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX , StA Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2020, ZI. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 20.04.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor am 29.11.2019 eine Antragstellung in Rumänien.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.04.2020 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren und sohin minderjährig zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2018 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Rumänien und Ungarn bis nach Österreich gereist In Serbien sei er von August 2018 bis November 2019 aufhältig gewesen). In Österreich lebe seine Halbschwester mütterlicherseits, die er jedoch noch nie gesehen habe; ihr Vater hätte sie nach der Geburt mit sich genommen. Zu seinem Aufenthalt in Rumänien befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dort einen Asylantrag gestellt zu haben, der negativ beschieden worden sei. Da er dort angegeben habe, bereits XXXX Jahre alt zu sein, habe er das „Camp“ verlassen müssen und sei er daraufhin schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt erklärte er, einem Minderheitenclan anzugehören. Wegen Grundstücksstreitigkeiten mit einem mächtigeren Clan seien sein Vater und sein Bruder getötet worden. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, dass die Angehörigen dieses Clans auch ihn töten würden.
3. Am 10.06.2020 wurde beim Beschwerdeführer ein Handwurzelröntgen zwecks Altersfeststellung durchgeführt.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 16.06.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Begründend wurde auf die Antragstellung in Rumänien verwiesen und erklärt, dass, trotz der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und des Ergebnisses des Handwurzelröntgens von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde.
5. Mit schriftlicher Erklärung vom 23.06.2020 teilten die rumänischen Behörden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer in Rumänien zwar angegeben habe, volljährig zu sein, in Österreich aber als unbegleiteter Minderjähriger aufgetreten sei. Es sei demnach ein vollständiges medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung notwendig, bevor die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert werden könne.
6. Daraufhin fand am 30.06.2020 eine multifaktorielle Altersdiagnose betreffend den Beschwerdeführer statt und wurde mit Sachverständigengutachten vom 06.07.2020 ein Mindestalter von XXXX Jahren zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich festgestellt.
7. Unter Verweis auf das Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.07.2020 eine Remonstration an die rumänischen Behörden, woraufhin sich Rumänien mit Schreiben vom 21.07.2020 zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO ausdrücklich bereit erklärte.
8. Nach durchgeführter Rechtsberatung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG fand am 12.08.2020 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer erklärte dabei, sich physisch und psychisch in der Lage zu sehen, die Befragung durchzuführen, und gab er an, dass seine bereits getätigten Aussagen im Laufe der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Er erklärte zudem, über keine identitätsbezeugenden Dokumente zu verfügen und gesund zu sei. Zu Verwandten in Österreich beziehungsweise in der EU, in Norwegen, der Schweiz oder Island befragt, führte er aus, dass seine Halbschwester mütterlicherseits in XXXX lebe, mit der er seit seinem Aufenthalt in Österreich regelmäßig telefonischen Kontakt pflege. Ein persönliches Treffen in Österreich habe bis dato noch nicht stattgefunden und auch in Somalia habe er seine Halbschwester noch nie gesehen. Es bestehe weder ein finanzielles noch ein anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis zur Halbschwester und lebe er auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Darauf hingewiesen, dass sich Rumänien zur Durchführung seines Asylverfahrens bereit erklärt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Asylantrag in Rumänien bereits abgewiesen worden sei. Für den Fall einer Überstellung nach Rumänien befürchte er, wegen seines illegalen Aufenthaltes für ein Jahr lang ins Gefängnis zu müssen oder, aufgrund seiner rechtskräftigen negativen Asylentscheidung, nach Serbien abgeschoben zu werden. Konkret ihn betreffende Vorfälle hätte es während seines Aufenthaltes in Rumänien keine gegeben. Dazu befragt, warum er in Rumänien ein anderes Geburtsdatum als in Österreich angeführt habe, erklärte der Beschwerdeführer, in Rumänien, ebenso wie in Österreich, den XXXX als sein Geburtsdatum angegeben zu haben, doch sei ihm von der rumänischen Polizei gesagt worden, er solle sich für älter ausgeben, was er dann auch getan habe.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Rumänien wurden folgende Feststellungen getroffen [unkorrigiert, ungekürzt]:
„Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.
? Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
? Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
? Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).
Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
Quellen:
- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail
- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
(…)
Non-Refoulement
Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).
Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
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- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Versorgung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).
Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).
Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen
Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).
Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019
- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017 - JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).
Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In R?d?u?i wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).
Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019“
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da mittels medizinischem Sachverständigengutachten die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bei seiner Asylantragstellung in Österreich festgestellt worden sei und sich daraufhin Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers bereit erklärt habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welches die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden auch Feststellungen in Zusammenhang mit der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen.
10. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer am 28.08.2020 durch seine Vertretung gemäß § 52 BFA-VG fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde gleichzeitig der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmung des § 28 Abs. 2 AsylG vorsehe, dass das Bundesamt binnen 20 Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz diesen zurückzuweisen habe, widrigenfalls der Antrag zuzulassen sei. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn Konsultationen gemäß der Dublin- Verordnung geführt werden würden, wobei dies dem Asylwerber gleichfalls innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen sei. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 21.04.2020 eingebracht worden, was sich insbesondere daraus erschließe, dass ihm bereits zu diesem Zeitpunkt ein zuständiger Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zugeteilt worden sei. Die Konsultationen mit Rumänien seien aber erst am 16.06.2020 - sohin mehr als 20 Tage nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutzes eingeleitet worden - und sei der Beschwerdeführer erst am 27.07.2020 darüber in Kenntnis gesetzt worden – mehr als 40 Tage danach. Da die 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG nicht eingehalten worden sei, hätte der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zugelassen werden müssen und sei folglich eine Abschiebung nach Rumänien unzulässig. Das zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers herangezogene medizinische Gutachten sei ferner mangelhaft und die dort angeführten Untersuchungsergebnisse seien insgesamt nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer angeführte Geburtsdatum, welches ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden sei, zweifelsfrei zu widerlegen. Es könne weder aufgrund der körperlichen Untersuchung noch des Zahnstatus noch aufgrund des Handröntgens eine Differenzierung zwischen Minder- und Volljährigkeit vorgenommen werden und sei das fiktive Mindestalter sohin allein anhand des Schlüsselbein- CTs vorgenommen worden, weshalb kein multifaktorieller Schluss gezogen werden habe können. Gemäß § 13 Abs. 3 BFA- VG müsse im Zweifel zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden, weshalb das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 4 der Dublin III- VO zwingend zuzulassen und in Österreich zu führen sei. Auch seien die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig, nicht mehr aktuell und würde darin kaum Kritik am rumänischen Asylsystem und der dortigen Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werden, obwohl aus näher genannten Berichten hervorgehe, dass diesbezüglich systematische Mängel vorliegen würden. Aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Situation in Rumänien habe der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte zu befürchten, weshalb die humanitäre Klausel des Art. 17 Dublin III- VO zur Anwendung gelangen hätte müssen. Schließlich hätte die Behörde den Beschwerdeführer näher zum Bestehen des Familienlebens mit seiner in Österreich lebenden Halbschwester befragen müssen und hätte eine Rücküberstellung nach Rumänien auch eine Verletzung des Art. 8 EMRK zur Folge.
11. Die Beschwerdevorlage langte am 04.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.
12. Aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems und einer entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes vom 04.09.2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 30.08.2020 untergetaucht ist.
13. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste (zuletzt) von Serbien kommend, wo er sich mehr als ein Jahr aufgehalten hatte, über Rumänien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und suchte dort am 29.11.2019 um Asyl an. In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer irregulär nach Österreich und stellte hier am 20.04.2020 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise in Rumänien nicht wieder verlassen.
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.06.2020 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO an Rumänien, das wegen anfänglicher Zweifel hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zunächst abgelehnt wurde. Nach Durchführung einer multifaktoriellen Altersdiagnose und unter Verweis auf das hiebei erzielte Ergebnis erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Remonstration und erklärte sich daraufhin Rumänien mit Schreiben vom 21.07.2020 zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO ausdrücklich bereit.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
1.4. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 09.09.2020, 30.583 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 747 Todesfälle; in Rumänien wurden zu diesem Zeitpunkt 98.304 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 4.018 Todesfälle bestätigt (WHO, 15.07.2020).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU (trotz des aktuell zu verzeichnenden starken Neuanstiegs an Corona- Infektionen) weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen - die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben.
So hat Rumänien seine generelle Einreisesperre mit 15.06.2020 teilweise aufgehoben und ist die Einreise für EU-Bürger, die keine Krankheitssymptome aufweisen, nun wieder möglich. Mit 18.07.2020 wurde die Pflicht zur Privatisolierung wieder eingeführt. Diese Pflicht bezieht sich auf alle Reisenden aus Ländern (Gegenden) mit einem hohen epidemiologischen Risiko. Die 14- tägige Heimquarantäne entfällt für Reisende aus Ländern mit niedrigerer oder gleicher kumulativer Anzahl neuer Krankheitsfälle (letzte 14 Tage pro 100.000 Einwohner) wie jener in Rumänien. Reisende aus Österreich wären derzeit aufgrund der aktuellen Zahlen von der Pflicht zur Privatisolierung ausgenommen (BMEIA, 09.09.2020).
Rumänien war von der Corona-Pandemie zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch momentan landesweit eine starke Zunahme von Neuinfektionen. Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung).
1.5. Bei Antragstellung in Österreich war der Beschwerdeführer bereits volljährig.
1.6. Der Beschwerdeführer ist ein junger Erwachsener, der an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen leidet; er fällt demnach auch nicht unter die obangeführten Risikogruppen.
1.7. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat er auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn im besonderem Maße an Österreich binden.
1.8. Der Beschwerdeführer ist seit dem 30.08.2020 untergetaucht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Rumänien ergeben sich aus den diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren, basieren auf dem im Verwaltungsakt dokumentierten Schriftwechsel zwischen der österreichischen und rumänischen Dublinbehörde.
2.3. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Rumänien nicht maßgeblich geändert hat.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
2.4. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht.
Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt.
Mittlerweile haben zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regem Austausch miteinander stehen, die Überstellungen von Dublin- Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder aufgenommen, wobei der Großteil der Mitgliedstaaten derzeit um einen Verweis zum Gesundheitszustand (keine COVID-Symptome) ersucht und die Fristen für die Bekanntgabe der Überstellungen zum Teil geringfügig erweitert hat.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist und Rumänien eines der Länder ist, das zurzeit eine starke Zunahme von Neuinfektionen erlebt, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III –VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden.
2.5. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bei Asylantragstellung in Österreich (Anm: fiktives Mindestalter XXXX ) erschließt sich aus dem Ergebnis des schlüssigen und auch in der Methodik einwandfreien multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachtens eines qualifizierten Gutachters vom 06.07.2020.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden soll, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zu Anwendung (vgl. VwGH vom 19.06.2018, Ra 2018/20/0251; mH auf VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 und VwGH vom 28.03.2017, Ra 2016/01/0267).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG basiert die multifaktorielle Untersuchungsmethodik auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung). Den erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 3 BFA-VG ist darüber hinaus zu entnehmen, dass eine Altersdiagnose auf Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen hat, das sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stützt und eine radiologische Untersuchung alleine keineswegs ausreichend ist (RV 1803 XXIV. GP). Als Verfahren zur Altersfeststellung werden von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft folgende Untersuchungen empfohlen: Röntgenuntersuchung der linken Hand, Panoramaschichtröntgen des Gebisses und eine körperliche Untersuchung (Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 13 BFA-VG, Stand: 01.03.2016).
Das gegenständliche Gutachten basiert auf folgenden Untersuchungen/Befunden: Anamnese und körperliche Untersuchung, Orthopantomogramm, Befundung des Panoramaröntgen des Gebisses, Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion bds sowie einem Handröntgen der linken Hand. Es wurde gegenständlich eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende individuelle medizinische Untersuchung durchgeführt, welche auch zumindest alle drei genannten Untersuchungen (körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) umfasste.
Entgegen dem im Beschwerdeschriftsatz erstatteten Vorbringen bestanden nach der durchgeführten Altersdiagnose keine begründeten Zweifel mehr an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bei seiner Antragstellung in Österreich. Mittels Altersfeststellungsgutachtens konnte unter Heranziehung der erhobenen Befunde schlüssig dargelegt werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Asylantragsdatum am 20.04.2020 im Altersbereich von „mindestens XXXX Jahren und nach oben hin offen“ befunden hat. Dies entspricht dem XXXX als spätestmöglichen „fiktiven“ Geburtsdatum.
Der Beschwerdeführer konnte dem Gutachtenergebnis lediglich die (angeblichen) Ausführungen seiner Mutter, wonach er im Jahr 2004 geboren worden wäre, entgegensetzen. Über identitätsbezeugende unbedenkliche Dokumente, die seine Altersangaben stützen könnten, verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht und vermochte er auch nicht substantiiert vorzubringen, weshalb er in Rumänien noch den XXXX als sein Geburtsdatum angegeben hatte; Warum er von der rumänischen Polizei dazu gedrängt worden sein soll, sich für älter auszugeben, wurde nicht näher erläutert und erscheint insgesamt nicht glaubhaft.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem schlüssigen und dem Stand der Wissenschaften entsprechenden Gutachten nicht auf gleicher/ entsprechend fachlicher Stufe entgegengetreten ist, weshalb das erkennende Gericht keinerlei Zweifel an seiner Volljährigkeit hegt.
2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.
2.7. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Sofern der Beschwerdeführer auf seine in Österreich lebende Halbschwester verweist, so lassen seine diesbezüglichen Angaben jedenfalls kein relevantes außerordentliches Abhängigkeitsverhältnis (zwischen Erwachsenen) erkennen.
2.8. Der Umstand des zwischenzeitigen Untertauchens des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie entsprechenden Recherchen des erkennenden Gerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 2 Abs. 1 Z 25, 5, 10 Abs. 1 Z 2 und 28 Abs. 2 AsylG 2005, § 9 und 13 Abs. 3 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 8, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, Serbien, die Landgrenze Rumäniens irregulär überschritten hat. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO; Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:
3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).
3.1.2.1. Kritik am rumänischen Asylwesen/die Situation in Rumänien
Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Rumänien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Sofern in der Beschwerde auf einzelne Berichte verwiesen wird, in denen Kritik am rumänischen Asylsystem geübt wird, so ist festzuhalten, dass es denklogisch ist, dass die im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen von singulär betrachteten Berichten abweichen würden, was aber zu keiner Erschütterung des Ergebnisses der Länderberichte zu führen vermag. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Aus den verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen ist ferner unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Versorgung von Asylwerbern in Rumänien gewährleistet ist. Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).
Das erkennende Gericht geht demnach nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Rumänien mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre. Dass der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind.
Daru?ber hinaus ist festzuhalten, dass Asylwerber im Zuge der Feststellung des fu?r das Asylverfahren zusta?ndigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat frei wa?hlen ko?nnen, in welchem sie die – ihres Erachtens nach – bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten ko?nnen. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wu?nschen der Asylwerber losgelo?ste Zusta?ndigkeitsregelung zu treffen ist.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Rumänien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo)
Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Rumänien in Hinblick auf Asylwerber aus Somalia unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat, noch Hinweise darauf vor, dass das Asylverfahren in Rumänien mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünde. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
Allein der Umstand, dass gegenüber dem Beschwerdeführer in Rumänien bereits eine negative Entscheidung ergangen ist, kann nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulement-Verfahren in Rumänien in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen getroffen werden. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden allgemein beziehungsweise im gegenständlichen Fall kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hätten beziehungsweise unsachlich vorgegangen wären oder systematisch menschenrechtswidrige rechtliche Sonderpositionen verträten.
Auch ist es unerheblich, wenn der Beschwerdeführer angibt, im Falle einer Überstellung nach Rumänien eine Abschiebung nach Serbien zu befürchten, zumal Rumänien nach negativer Beendigung des Verfahrens nicht dazu verpflichtet ist, den Aufenthalt von dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden. Diese Konsequenz hätte der Beschwerdeführer in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, da ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Dass letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gänzlich relativiert werden kann, ist eines der Grundprinzipien der Dublin -III-VO, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedstaaten zu akzeptieren ist.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Rumänien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat und sich aus den vorliegenden Länderberichten die Möglichkeit zur Stellung eines Folgeantrages ergibt, der im Hinblick auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines solchen Antrages, aufschiebende Wirkung entfaltet. Informationen dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III- VO von Österreich nach Rumänien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte, liegen keine vor.
Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien
Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).
Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen und ist er seinen eigenen Angaben zufolge gesund.
Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Rumänien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.
Nachdem keine aktuelle dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und - vor dem Hintergrund der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen - davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Rumänien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis nach Rumänien erkennbar.
Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen handelt, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar.
Zudem ist – losgelöst von der individuellen Situation des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Corona-Pandemie - unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von 6 Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke – zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis auszulösen vermag, selbst wenn derzeit eine Reisewarnung für Rumänien gilt. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht.
3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzli