Entscheidungsdatum
17.09.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W247 2234317-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig.
I. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz des BF im Bundesgebiet:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste mit italienischen Visum, gültig vom 16.09.2017 bis 15.09.2018, in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte am 30.10.2017 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz und verblieb 6 Monate in Deutschland. Von Deutschland wurde der BF im Rahmen des Dublinverfahrens aufgrund seines italienischen Visums nach Italien überstellt.
1.2. Am 13.07.2018 hat der BF in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und verblieb sieben Monate in Italien. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 28.02.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am 01.03.2019 erstbefragt wurde.
Im Rahmen seiner Erstbefragung brachte der BF im Wesentlichen vor, in seinem Herkunftsland noch seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwester zu haben. Er sei seit 03.09.2018 mit seiner Frau, die im Bundesgebiet lebe, nach islamischem Recht verheiratet und sie erwarte das erste gemeinsame Kind. Seine Wohnadresse im Herkunftsstaat sei XXXX in Tschetschenien. 2017 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und sein Zielland sei Deutschland gewesen, weil alle Tschetschenen, die Probleme mit der Regierung hätten, nach Deutschland reisen würden. Er sei legal mit seinem Reisepass mit einem PKW Richtung Moskau und danach mit einem PKW weiter Richtung Deutschland gereist. Seinen Reisepass hätte er in Deutschland verloren. Er habe in Deutschland und Italien um Asyl angesucht, wobei er in Deutschland eine Duldung bekommen habe, in Italien sein Verfahren jedoch nicht abgewartet habe. Von 16.09.2017 bis 15.09.2018 habe er über ein italienisches Visum C, ausgestellt in Moskau, verfügt. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an Probleme mit der Tschetschenischen Polizei (Regierung) gehabt zu haben. Er sei zusammeneschlagen worden, weil er einen Zettel nicht unterschreiben habe wollen. Dadurch sei ihm die linke Schulter gebrochen worden und er habe operiert worden müssen. Den Zettel habe er nicht lesen können und lediglich unterschreiben sollen. Außerdem lebe seine Ehefrau in Österreich und sei schwanger. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass sich der Vorfall wiederholen und er im Gefängnis landen würde.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2019 wurde der Asylantrag - ohne in die Sache einzutreten – gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurden gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2019, XXXX , als unbegründet abgewiesen und der BF am 19.06.2019 vom Bundesgebiet nach Italien überstellt.
2. Zweiter und gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz des BF im Bundesgebiet:
2.1. Nach erneuter unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 20.12.2019 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.01.2020 wurde das Verfahren zugelassen, da kein Dublinverfahren möglich wurde.
2.2. Am 21.12.2019 fand eine Erstbefragung des BF zu seiner neuerlichen Asylantragstellung nach Dublin statt. Hier gab der BF im Wesentlichen an nicht in den Dublinstaat Italien überstellte werden zu wollen, da er dort keine Unterkunft bekomme und auf der Straße schlafen müsse. Er bekomme dort auch nichts zu essen. Daher wolle er nicht zurück und habe seine Familie hier.
2.3. Am 29.06.2020 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch vor dem BFA, RD NÖ, niederschriftlich einvernommen.
2.3.1. Dabei brachte er vor, dass er Russisch, Tschetschenisch und etwas Deutsch spreche. Er habe Probleme mit seiner Schulter aufgrund eines Knochenbruchs im Herkunftsstaat. Die Haut würde die Schulter noch halten, doch seien beide gebrochen. Er habe dazu keine Unterlagen mit. Die rechte Schulter sei 2012 oder 2013 gebrochen, die linke 2014 oder 2015. In Traiskirchen habe er gesagt Schmerzen zu haben, jedoch nur ein Schmerzmittel bekommen. In Österreich seien sie verpflichtet ihn zu behandeln. Er wisse nicht, über welche Reiseroute er nach seiner Abschiebung nach Italien wieder nach Österreich gekommen sei. Am 20.12.2019 sei er wieder ins Bundesgebiet gekommen. Davor habe er kein Geld gehabt, auf der Straße übernachtet und ein Obsthändler habe ihm Obst gegeben. Er sei wieder ins Bundesgebiet gekommen, weil sich seine Frau und sein Sohn hier aufhalten würden. Der BF heiße XXXX , geb. XXXX in XXXX in Tschetschenien. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei muslimischen Glaubens. Er habe 9 Jahre die Grundschule besucht, keinen Beruf erlernt und habe von 2015 bis 2017 bei einem Autoreifenservice gearbeitet. Dabei habe er im ersten Jahr Reifen abgenommen und wieder montiert, ab dem zweiten Jahr habe er auch Reifen repariert. Seine rechte Schulter sei zu jenem Zeitpunkt wieder geheilt gewesen und seine linke Schulter habe er 2017 gebrochen. In die linke Schuler habe er zwei Metallstäbe bekommen, wobei die Behandlung in der Russischen Föderation stattgefunden habe. In Deutschland habe er sich wegen der Klima und der Feuchtigkeit wieder seine linke Schulter gebrochen. Nach seinem Schulterbruch 2017 habe er bei seinen Eltern gelebt, die ihn finanziell unterstützt hätten. Zuletzt habe er in Tschetschenien, in XXXX gelebt. Das sei die Adresse des Hauses seines Großvaters, das jetzt seinem Vater gehöre. In jenem Haus würden noch seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwester leben. Er habe keinen Kontakt zu seinen in der Russischen Föderation lebenden Freunden. Der letzte Kontakt mit seinen Eltern sei vor einer Woche gewesen.
2.3.2. In Österreich würden seine Frau und sein Kind leben. Seine Frau habe er über die Plattform Facebook im Jahr 2018 kennengelernt, als er in Deutschland gewesen sei. Er habe sie auf Facebook gefunden und um Freundschaft ersucht. Sie habe angenommen und dann hätten sie kommuniziert. Er sei dann nach Italien abgeschoben worden, wo er einen neuen Asylantrag gestellt habe. Danach sei er nach Österreich gekommen, habe seine Frau geheiratet und sei wieder nach Italien gegangen. Zum ersten Mal habe er seine Frau in Österreich getroffen. Geheiratet habe er sie am 20. oder 21.10.2018 nach muslimischen Recht in einer Stadt an der Deutschen Grenze. Dann habe sie ihn angerufen, dass sie schwanger sei und er sei von Italien nach Österreich gekommen. Das Kind sei in Österreich am Tag der Eheschließung gezeugt worden. Seine Frau habe in Österreich einen Pass, sie hätte nicht nach Italien fahren können und habe das auch nicht gewollt. Sie sei seit 17 Jahren in Österreich und älter als er, sie sei im Jahr 1985 geboren und stamme aus Tschetschenien. Als sie 16 oder 17 Jahre gewesen sei, sei sie mit ihren Eltern nach Polen gefahren, wo sie geheiratet habe. Mit ihrem Mann, dessen Bruder und dessen Frau sei sie nach Österreich gekommen. Eine ihrer Schwestern lebe in Frankreich und die andere in Berlin bei ihren Eltern. Der BF wisse nicht, welche Ausbildung seine Frau habe. Seine Frau beziehe Sozialhilfe und sein einziges Kind sei 11 Monate alt. Warum seine Frau die Russische Föderation verlassen habe, wisse er nicht. Sie habe ihm erzählt, es sei wegen des Krieges in Tschetschenien gewesen. Sie sei seine einzige Ehefrau und unterstütze ihn zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Er wohne mit ihr in einer Genossenschaftswohnung und lebe von ihr. Er habe kein Dokument um zu arbeiten und arbeite auch nicht freiwillig. Seine finanzielle Situation im Herkunftsstaat sei sehr schwierig gewesen und sorge seine Mutter, sowie sein älterer Bruder für seine Familie in Tschetschenien. Seine Mutter sei Krankenpflegerin im OP Bereich und sein Bruder arbeite als LKW-Fahrer im Norden der Russischen Föderation.
2.3.3. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er beim Autoservice gearbeitet habe und Leute von XXXX gekommen seien, denen er die Reifen gewechselt habe. Auf seinem Weg nach Hause sei er bei einem Freund vorbeigefahren und habe einen Anruf bekommen, dass Leute bei ihm seien. Sein Nachbar habe ihn angerufen und ihm gesagt, sein Bruder und Vater seien mitgenommen worden. Er habe Angst gehabt, dass man auch ihn mitnehmen würde und habe er sich bei einem Freund versteckt gehalten. Sein Vater sei einen halben Monat und sein Bruder zwei Monate festgehalten worden. Die Kunden hätten, nachdem er deren Reifen gewechselt habe, einen Autounfall gehabt, wobei es Verletzte und sogar einen Toten gegeben habe. Man sei der Meinung gewesen, er habe schlecht repariert und habe ihm die Schuld an dem Unfall gegeben, weshalb man ihn gesucht habe. Seine Verwandten seien Anfang 2017 verhaftet worden und es sei auch Blutrache geschworen worden. Die Russische Föderation habe er im Herbst 2017 verlassen. Er sei nicht erwischt worden, er habe sich versteckt gehalten. Sein Vater und Bruder seien misshandelt worden, damit sie seinen Aufenthalt bekannt geben würden. In Deutschland habe er auch diese Probleme den Behörden geschildert. Er habe sich bei seinem Freund, dessen Namen er nicht nennen dürfe, 2 Monate versteckt. Dann habe ihm ein Freund ein Visum für Italien besorgt, weshalb er zunächst mit dem Auto nach Moskau und im Anschluss mit einem Russen nach Deutschland gefahren sei.
Befragt, dass er angegeben habe, der Vorfall hätte sich Anfang 2017 zugetragen, er jedoch erst im Herbst 2017 ausgereist sei, sowie sich 2 Monate versteckt gehalten habe, wo er sich sie restliche Zeit im Jahr 2017 aufgehalten habe, gab der BF an, nach dem Vorfall nicht mehr gearbeitet zu haben. Zwei Monate sei er bei einem Freund gewesen, mehr könne er nicht angeben. Wenn sie ihn gefunden hätten, hätten sie ihn umgebracht.
Auf Vorhalt seiner Angaben aus der Erstbefragung vom 01.03.2019, sagte der BF, dass das schon Vergangenheit sei und ihn nicht mehr interessiere. Das sei schon vorbei und seine früheren Aussagen. Er habe heute ein anderes Vorbringen zu seinem Fluchtgrund vorgebracht, weil ihm der erste Grund nicht geglaubt worden sei.
2.3.4. Zu dem Schulterbruch 2017 sei es durch einen Motorradunfall gekommen. Er sei in einem Krankenhaus in XXXX operiert worden, eine Woche sei er dort gewesen. Seine Frau und sein Kind könnten ihn nicht in die Russische Föderation begleiten, weil er wegen seiner Probleme nicht zurückkönne. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er von den Männern, denen er die Reifen gewechselt habe, umgebracht zu werden. Einer von ihnen sei ein Mann XXXX gewesen und hätten sie Blutrache geschworen.
Der Beschwerdeführer brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:
? Heiratsurkunde vom 15.04.2019;
? Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau, ausgestellt am 17.01.2017;
? Geburtsurkunde seines Sohnes, ausgestellt am 14.08.2019;
? Kopie seines russischen Reisepasses, ausgestellt am 31.07.2017, Nr. XXXX ;
? Unterstützungsschreiben seiner Ehefrau, eingelangt am 20.01.2020
2.3.5. Ebenfalls am 29.06.2020 wurde auch die jetzigen Ehefrau des BF zu ihrem Schutzstatus und zu ihrem Gatten befragt.
2.4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 30.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (V.). Gem. § 55 Abs. 1a wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
2.4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde.
2.4.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF bei seiner Erstbefragung am 01.03.2019 ein komplett abweichendes Fluchtvorbringen angeführt habe und bei einer so auffallend abweichenden Schilderung darauf geschlossen werden könne, dass er sich in keinem Stadium der Wahrheit bedient habe. Seine Fluchtgründe seien im Übrigen sehr detailarm geschildert worden und hätte er sich in etliche Widersprüche verstrickt. Es sei auch unglaubhaft, dass sämtliche Verwandte des BF unbehelligt in der Russischen Föderation leben könnten, wären sie tatsächlich von Blutrache bedroht. In Zusammenhalt mit den widersprüchlichen, sowie unwahren Angaben sei die Behörde davon überzeugt, dass von einer Verfolgung keinesfalls ausgegangen werden könne und der BF seinen Herkunftsstaat vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.
2.4.4. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar.
2.4.5. Demnach – so die belangte Behörde – könnte der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus seinem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen, zumal dieser weder ausreichend Deutsch spreche, noch einer Arbeit nachgehe und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Zwar seien seine Ehefrau und das gemeinsame am 08.08.2019 geborene Kind, beide ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation, in Österreich aufenthaltsberechtigt, doch lebe er erst seit dem 10.06.2020 mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt und sei das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet worden, zu dem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
2.5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
2.6. Mit am 31.07.2020 fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 30.07.2018 wurde für den BF durch seinen gewillkürten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 17.07.2020, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in vollem Umfang erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass die Erstbehörde trotz der möglichst präzisen Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen, diesbezüglich keine Nachforschungen vorgenommen und dem BF dennoch keinen Glauben geschenkt habe. Die Behörde gehe davon aus, das Vorbringen des BF sei nicht glaubwürdig, er hätte bei seiner Einvernahme nicht die Wahrheit gesagt und könne keine detaillierten Angaben machen. Tatsächlich sei der BF sehr wohl in der Lage gewesen detaillierte und übereinstimmende Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen zu machen. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem konkreten Fall auseinanderzusetzen und sei der Verweis auf das völlig unglaubwürdige Vorbringen und die Angaben keineswegs plausibel oder nachvollziehbar und reiche jedenfalls nicht aus. Der BF sei standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau ein Kind. Diese seien in Österreich asylberechtigt, weshalb sie nie in die Russische Föderation reisen dürften, weshalb es unverständlich sei, dass die Erstbehörde mit den Argumenten komme, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind könnten mit dem BF in die Russische Föderation zurückkehren. Seine Ehefrau lebe seit 2005 in Österreich und das gemeinsame Kind habe 2019 internationalen Schutz bekommen. Der BF habe bereits bei seiner Einvernahme vorgebracht, dass er vonseiten regierungsnaher Personen verfolgt und geschlagen worden sei. Außerdem seien Familienangehörige willkürlich festgenommen und verhaftet worden. Es gehe nicht um die Frage, ob seine Schulter wieder geheilt sei, sondern, dass der BF seitens seiner Verfolger körperlich attackiert und verletzt worden sei. Willkürliches Verhalten liege insbesondere vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründe, denen jeglicher Begründungswert fehle. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei es zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen, weshalb die Erstbehörde unter Verkennung der Rechtslage verabsäumt habe zu prüfen, ob aufgrund des Vorbringens des BF eine individuelle Verfolgung vorliege. Das zeige die mangelnde Bereitschaft der Erstbehörde sich mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen. Die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation erweise sich als instabil und seien die Länderberichte entweder veraltet oder ausgesuchte Berichte mit positiven Meldungen. Eine beabsichtigte Abschiebung bedeute jedenfalls einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nach Art. 8 EMRK. Der BF sei aufgrund der unsicheren Situation in der Russischen Föderation im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen und sei es ihm nicht möglich sich ohne reale Gefährdung, insbesondere durch die aufgrund von Art. 2 und Art. 3 geschützten Güter, in die Russische Föderation zu begeben. Weder seine Ehegattin, noch sein Kind könnten aufgrund ihres Asylstatus in die Russische Föderation zurückkehren. Der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Bescheidbeschwerde Folge geben und den Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass dem Asylantrag stattgegeben werde; 2.) in eventu, den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; 3.) in eventu, die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet für dauerhaft unzulässig erklären; 4.). in eventu den bekämpften Bescheid in all seinen Spruchpunkten beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen; 5.) in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, sowie 6.) die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Beschwerde beigelegt war u.a der AI-Jahresbericht 2017/2018, sowie Länderberichte unterschiedlicher Quellen.
2.7. Die Beschwerdevorlagen vom 21.08.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 24.08.2020 ein.
2.8. Mit Beschluss vom 26.08.2020 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2019, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 21.12.2019, der Einvernahme am 29.06.2020 vor dem BFA, der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers am 29.06.2020 vor dem BFA, der für den Beschwerdeführer am 31.07.2020 eingebrachten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2020, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Seine Identität steht fest.
Der BF reiste mit einem italienischen Visum, gültig vom 16.09.2017 bis 15.09.2018, in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte am 30.10.2017 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz und verblieb sechs Monate in Deutschland. Von Deutschland wurde der BF im Rahmen des Dublinverfahrens aufgrund seines italienischen Visums nach Italien überstellt. Dort hat der BF am 13.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und verblieb sieben Monate in Italien. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 28.02.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am 01.03.2019 erstbefragt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2019 wurde der Asylantrag - ohne in die Sache einzutreten – gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurden gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2019, XXXX , als unbegründet abgewiesen und der BF am 19.06.2019 vom Bundesgebiet nach Italien überstellt.
Der BF reiste spätestens am 20.12.2019 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde in XXXX geboren und ist ebendort aufgewachsen. Zuletzt lebte der BF auch in XXXX , an der Adresse XXXX . Er spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und gut Russisch.
Der BF hat in der Russischen Föderation 9 Jahre Grundschule besucht und von 2015-2017 bei einem Autoreifenservice gearbeitet. Der BF verfügt noch über Verwandte in den Personen seiner Eltern, seiner drei Brüder und seiner Schwester in der Russischen Föderation. Seine Familie lebt gemeinsam in einem Haus, in dem der BF zuletzt auch mit ihnen gewohnt hat. Seine Eltern haben ihn im Herkunftsstaat finanziell unterstützt. Der BF hatte mit seiner Kernfamilie zumindest zweimal Kontakt, seit seiner Ankunft in Österreich.
Der BF hat seine im Bundesgebiet wohnhafte Ehefrau im Herbst 2018 über die Plattform Facebook im Internet kennengelernt. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland. Mit seiner Ehefrau ist er seit Oktober 2018 nach muslimischen Recht verheiratet und haben sie einen am 08.08.2019 geborenen Sohn. Am 15.04.2019 hat der BF seine Ehefrau standesamtlich geheiratet. Seine Ehefrau und sein Sohn sind ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation und in Österreich asylberechtigt. Die Ehefrau des BF befindet sich seit 17 Jahren in Österreich. Seit 10.06.2020 wohnt der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einer Wohnung. Zuvor hat er in einem Quartier der Grundversorgung gewohnt. Darüber hinaus verfügt der BF über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs besucht und verfügt allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF ist nicht ehrenamtlich tätig und weder vereinsmäßig aktiv, noch verfügt er über österreichische Freunde, oder ist er im Bundesgebiet einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Der BF wird von seiner Ehefrau finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt.
Coronavirus disease (COVID-19) weekly epidemiological update - WHO (World Health Organization)
vom 13.09.2020
Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land (RF) 1.602.811 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 18.578 Todesfälle.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben, sowie den Angaben des BF im Rahmen seiner Erstasylantragstellung. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren seinen russischen Reisepass vorgelegt, weshalb seine Identität feststeht.
2.4. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften – ohne die erforderlichen Dokumente – spätestens am 20.12.2019 nochmals nach Österreich eingereist ist.
2.5. Die Feststellungen zu seiner Ehefrau und seinem Sohn ergeben sich aus seinen Angaben, sowie den Angaben seiner Ehefrau vor dem BFA, der vorgelegten Heirats- und Geburtsurkunde, sowie deren mit der Beschwerde vorgelegten positiven Asylbescheiden.
2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben vor dem BFA, wonach er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2019 angab, Probleme mit seinen Schultern zu haben, weil beide Schultern noch im Herkunftsstaat gebrochen gewesen seien (S. 2 des BFA-Prot.). Dazu legte der BF jedoch weder Befunde, noch sonstige medizinische Unterlagen vor. Wie von der Behörde bereits zutreffend ausgeführt, wäre es dem BF freigestanden, sich an einen niedergelassenen Arzt zu wenden. Ebenso wurden zu einem allenfalls erneuten Schulterbruch in Deutschland keinerlei Befunde bzw. medizinische Unterlagen vorgelegt. Auch finden sich keine Unterlagen dazu in der Beschwerdeschrift, weshalb den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Gesundheit des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
2.7. Angesichts seiner vorgebrachten autonomen Selbsterhaltungsfähigkeit im Herkunftsland, sowie die bereits zuvor erfolgte Unterstützung durch seine Eltern, ist zunächst von einer Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Herkunftsstaat grundsätzlich auszugehen. Darüber hinaus, wird es dem BF auch möglich mit Unterstützung seiner Eltern bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Anfangsphase Fuß zu fassen bis er sein eigenes Einkommen bestreiten kann.
2.8. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF fußt auf einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.9. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, seine persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat.
2.10. Zu den Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:
2.10.1. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Russische Föderation vermochte der Beschwerdeführer eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun:
Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage des Beschwerdeführers beruht auf der Behauptung, dass der BF als Angestellter eines Autoreifenservice mehreren Personen, davon zumindest einem Mitarbeiter XXXX , die Reifen gewechselt und diese in der Folge einen Autounfall gehabt hätten, für den sie den BF verantwortlich gemacht hätten. Der Vater und der Bruder des BF seien mitgenommen und misshandelt worden. Es sei Blutrache geschworen worden und der BF habe bei seiner Rückkehr Angst getötet zu werden.
Zunächst gilt es festzuhalten, dass die beschwerdeseitigen Schilderungen zum gegenständlichen Fluchtvorbringen vor der belangten Behörde gänzlich vom Fluchtvorbringen des BF bei der Ersteinvernahme am 01.03.2019 abgewichen sind bzw. weitere inhaltliche Steigerungen erfahren haben bzw. teils in sich selbst widersprüchlich waren:
So ist primär anzumerken, dass der BF bei der Frage nach seinen Fluchtgründen ihm Rahmen seiner Erstbefragung am 01.03.2019 von der erst vor der BFA am 29.06.2020 ins Treffen geführten, gegen den BF gerichteten, Blutrache von XXXX -Mitarbeitern, nicht auch nur ansatzweise berichtet hat. So hat der BF bei seiner Erstbefragung im März 2019 noch von konkreten Übergriffen der Polizei gegen seine Person berichtet. So sei der BF zusammengeschlagen worden, weil er einen Zettel nicht unterschreiben habe wollen, weshalb seine linke Schulter gebrochen sei und der BF operiert werden musste. (S. 6 des EE-Prot.).
Wohingegen er vor dem BFA am 29.06.2020 angab, dass er sich seine Schulter Anfang 2017 durch einen Unfall mit dem Motorrad seines Cousins gebrochen habe (S. 10 des BFA-Prot.). Im Übrigen berichtete er von einem gegen ihn gerichteten Blutracheschwur infolge eines Autounfalls von XXXX Mitarbeitern, nachdem er bei diesen zuvor einen Reifenwechsel durchgeführt habe. Sprach der BF auf Seite 9 des BFA-Protokolls noch mehreren Mitarbeitern XXXX s denen er besagte Reifen gewechselt haben soll, so variierte er bereits auf Seite 11 seine vorherigen Angaben dahingehend, dass von den Männern, denen er die Reifen gewechselt hatte, lediglich einer ein XXXX -Mann gewesen sein soll. Von körperlichen Übergriffen dieser Leute auf seine Person wusste der BF hierbei jedoch nichts zu berichten. Vielmehr gab er auf Seite 9 des BFA-Prot. sogar explizit an, dass er von XXXX Leute, auch hier in Mehrzahlform beschrieben, nicht erwischt worden sei, da er sich versteckt gehalten habe. Lediglich der Vater des BF und sein Bruder seien entführt und misshandelt worden (S. 9ff des BFA-Prot.). Die weitere Erzählung des BF zu seinem Fluchtgrund blieb durchgehend vage und oberflächlich, beispielsweise war der BF auch nicht gewillt konkrete Namen zu nennen, etwa jener Person bei der der BF zwei Monate im Versteck zugebracht haben will, und er vermochte auch nichts Näheres zum Inhalt des Blutracheschwurs und dem Umstand, wie der BF von diesem erfahren hatte, vorzubringen. Der BF sprach nur wiederholt von einem gegen ihn gerichteten Blutracheschwur und vermochte nichts weiter auszuführen.
Grundsätzlich hält das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer zu Gute, dass eine Ersteinvernahme in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher im Allgemeinen verständlich. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Ersteinvernahme in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann. Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme nachweislich aufgeklärt worden ist. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme erfolgte Weglassen grundlegender Aspekte des gegenständlichen Fluchtgrundes steht dieser Mitwirkungspflicht klar entgegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es einem erwachsenen Menschen durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem er sich Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es um nicht Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen.
Es geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Befragt zu Widersprüchlichkeiten in seinen bisherigen Fluchtvorbringen, gab der BF an, sein Vorbringen aus der Erstbefragung vom 01.03.2019 sei schon Vergangenheit und interessiere ihn nicht mehr. Das sei bereits vorbei und seine früheren Aussagen (Seite 10, BFA-Prot.). Erneut gefragt, warum er nun einen anderen Fluchtgrund vorgebracht habe, als bei seiner Erstbefragung am 01.03.2019, sagte der BF: „Weil mir der erste Grund nicht geglaubt wurde“ (S. 11 des BFA-Prot.). Hiermit vermag der BF in keinster Weise zu überzeugen. Vielmehr entsteht hier der konkrete Eindruck eines vom BF nicht durchdachten Erzählkonstruktes, welches er inhaltlich nach Belieben ändert oder steigert oder auch wieder verwirft, je nach persönlicher Einschätzung der Erfolgschancen seiner jeweils aktuellen Fluchtangaben.
Darüber hinaus ist es nicht glaubhaft, wie bereits ebenso von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, dass alle Verwandten des BF seit diesem Vorfall, sohin seit Anfang des Jahres 2017, unbehelligt in der Russischen Föderation an gleicher Adresse weiterleben, sollte tatsächlich Blutrache drohen (Seite 5, BFA-Prot.). Bei tatsächlich drohender Blutrache würde mit allen verfügbaren Mitteln versucht die gesamte Familie zumindest massiv unter Druck zu setzen, weshalb das Vorbringen neuerlich schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der BF angab, der Vorfall hätte sich „so ca. Anfang 2017“ ereignet, wobei er sich im Anschluss 2 Monate bei einem nicht näher genannten Freund versteckt habe, er jedoch erst im Herbst 2017 ausgereist sei. Befragt dazu, wo er sich die restliche Zeit im Jahr 2017 aufgehalten habe, behauptete der BF: „Nach dem Vorfall habe ich nicht mehr gearbeitet. […] Ich war zwei Monate bei einem Freund, mehr kann ich nicht angeben. Wenn sie mich gefunden hätten, hätten sie mich umgebracht“ (S. 10 des BFA-Prot.). Der BF vermochte sohin nicht substantiiert darzutun, wo er sich die übrigen Monate bis zu seiner Ausreise befunden hat. Wie bereits behördenseitig ausgeführt, kann auch nicht erkannt werden, ob sich der BF überhaupt versteckt gehalten habe, zumal aus seinem Reisepass ersichtlich ist, dass dieser am 31.07.2017 ausgestellt wurde. Der BF hatte demnach Kontakt mit den Behörden, was angesichts seiner behaupteten Verfolgung durch die Behörden (S. 11 des BFA-Prot.) nicht plausibel erscheint. Zu seinem Reisepass befragt, gab der BF zunächst an, dass sein Freund diesen ausstellen hätte lassen und seine Unterschrift verfälscht hätte, was, wie bereits beweiswürdigend von der Behörde ausgeführt, nicht glaubhaft ist, zumal das Passfoto nicht verfälscht wirkt und die Unterschrift mit seinen bei der Behörde hinterlegten Unterschriften übereinstimmt. Insgesamt wäre es auch bei Wahrannahme einer Passbeantragung durch den Freund des BF inklusive Unterschriftsfälschung unwahrscheinlich, dass dem BF ein auf seinen Namen und mit seinem Foto versehener Pass ausgestellt worden wäre, würde der BF tatsächlich von Mitarbeitern XXXX im Herkunftsland gesucht.
Darüber hinaus ist die zeitliche Abfolge der Ereignisse, wie ebenso behördenseitig aufgezeigt, unklar. So habe sowohl der fluchtauslösende Moment, als auch der Bruch seiner linken Schulter Anfang 2017 stattgefunden. Nach den Aussagen des BF habe er sich nach seinem Schulterbruch zumindest eine Woche stationär im Krankenhaus befunden (S. 11 des BFA-Prot.) und danach nicht mehr gearbeitet (S. 10 des BFA-Prot.), er sei dann finanziell von seinen Eltern unterstützt worden (S. 5 des BFA-Prot.). Deshalb ist davon auszugehen, dass sich der BF nach dem fluchtauslösenden Moment, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich bereits versteckt gehalten habe, den Schulterbruch zugezogen habe. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es nicht plausibel, dass der BF während seines Untertauchens bei Furcht vor Verfolgung in aller Öffentlichkeit mit dem Motorrad fährt um danach eine Woche im Krankenhaus zu verbringen, ohne von jenen Leuten, welche Blutrachen gegen ihn geschworen haben sollen, behelligt worden zu sein.
Weiters ist noch auszuführen, dass der BF auch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Schulterverletzungen keine widerspruchfreien Angaben zu tätigen im Stande war. So hat er vor dem BFA zunächst noch vorgebracht, der Bruch der linken Schulter habe 2014 oder 2015 stattgefunden (S. 3 des BFA-Prot.), erst auf Seite 4 des gleichen Protokolls vermeinte er den Bruch seiner linken Schulter mit Anfang 2017 zeitlich einordnen zu müssen und setzte somit die oben beschriebene Reihe inhaltlicher Widersprüchlichkeiten seiner Angaben fort.
Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 3 nun vorgebracht wird, dass der BF vonseiten regierungsnaher Personen verfolgt und geschlagen worden sei, weshalb es nicht darauf ankomme, ob seine Schulter wieder geheilt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auf Frage, ob er von Mitarbeitern XXXX erwischt worden sei, geantwortet hat: „Nein, ich hielt mich versteckt. Mein Vater und Bruder wurden misshandelt, damit sie meinen Aufenthalt bekannt geben“. Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass sich jenes Vorbringen in der Beschwerde auf die Aussagen des BF in seiner Erstbefragung vom 01.03.2019 bezieht, wovon der BF vor dem BFA jedoch selbst behauptete, dass ihn das nicht mehr interessiere (S. 10 des BFA-Prot.). In der Beschwerdeschrift wurden also Angaben des BF wiederholt, welche der BF selbst vor dem BFA bereits wieder verworfen hat. Die Beschwerde entbehrt auch sonst einer weitergehenden Konkretisierung der Fluchtgeschichte und vermochte keine der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche des BF zu seinem Fluchtvorbringen zu entkräften bzw. aufzuklären. Die Beschwerde beschränkt sich inhaltlich lediglich darauf, das Vorbringen als wahr, glaubwürdig und detailliert zu bezeichnen, ohne diese Behauptung näher auszuführen oder auch die beschwerdeseitig vermeinte Glaubhaftigkeit des gegenständlichen Fluchtvorbringen hinreichend zu substantiieren. Die abstrakten Beschwerdeausführungen zur beschwerdeseitig behaupteten Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid vermögen letztlich die konkreten Erwägungen der belangten Behörde, denen sich das BVwG anschließt, nicht zu entkräften.
2.10.1.2. In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben in sich widersprüchlich, unplausibel und in der inhaltlich gesteigerten Darstellung des behaupteten Geschehens unglaubhaft. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.
2.10.1.3. Abschließend bleibt festzuhalten, dass sich nach den Länderberichten die Tradition der Blutrache im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt hat. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage nach den Länderberichten noch vereinzelt vor. In casu konnte eine Verfolgung aufgrund von Blutrache aber gerade nicht glaubhaft gemacht werden.
2.11. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.11.1. Der BF hat im Herkunftsstaat 9 Jahre die Grundschule besucht und kann mehrjährige Arbeitserfahrung vorweisen. Es wäre ihm daher möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt, wie bereits zuvor, selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst durch etwaige Gelegenheitsjobs. Aufgrund des Umstands, dass der BF im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wird es dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich mit Unterstützung seiner Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten. Im Übrigen hat er bereits zuvor mit seiner Kernfamilie in einem Haus gewohnt und haben ihn seine Eltern finanziell unterstützt, weshalb nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde, weshalb dem BF diese Unterstützung nun verwehrt bleiben sollte.
2.11.2. Dafür spricht zuletzt auch die Tatsache, dass der BF in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste.
Zudem hat der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
2.11.3. Es ist für das erkennenden Gericht daher nicht nachvollziehbar, warum es dem BF nicht möglich und zumutbar sein soll, sich im eigenen Heimatland, wo er mit der Kultur, den Sitten und Gebräuche, sowie der Sprache vertraut ist und sich rasch an die örtlichen Gegebenheiten anpassen könnte, ebenfalls eine Lebensgrundlage binnen kurzer Zeit für sich schaffen zu können.
2.11.4. Insgesamt konnte der BF eine Gefährdungssituation nicht hinreichend substantiieren, welcher er im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, selbständige berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation möglich ist.
2.12. Zu den Länderfeststellungen:
2.12.1. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für die Russische Föderation vom 27.03.2020, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.12.2. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Wenn beschwerdeseitig behauptet wird, dass der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderfeststellungen veraltet sind oder lediglich ausgesuchte Berichte mit positiven Meldungen zu finden sind, vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht durchzudringen. Soweit die Beschwerdeseite im Rahmen der Beschwerdeerhebung eigene Länderinformationsunterlagen übermittelt hat, so ist diesen entgegenzuhalten, dass es sich hierbei überwiegend um Zeitungsberichte, Berichte und Beiträge aus den Jahren 2017 und 2018 handelt, somit älteren Datum sind, bei denen die von Beschwerdeseite selbst eingemahnte Aktualität von Länderinfos nicht mehr gewährleistet ist.
2.12.3. Die Beschwerdeführer traten den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland schließlich nicht hinreichend substantiiert entgegen. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage - ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.12.4. Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der Einvernahme vom 29.06.2020 vor dem BFA in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).
2.12.5. Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der arbeitsfähige BF, der sich im Herkunftsstaat nach eigenen Angaben selbst erhalten konnte, sowie über ausreichend Arbeitserfahrung, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das in der Lage ist ihn bei seiner Rückkehr zu unterstützten. Auch vor seiner Ausreise lebte der BF mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haus, weshalb nicht erkannt werden kann, warum ihn diese nicht wieder, zumindest in der Anfangsphase, bei sich aufnehmen sollten. Ebenso haben seine Eltern den BF bereits zuvor finanziell unterstützt und wurde im Verfahren nicht vorgebracht, warum ihm diese Unterstützung bei einer Rückkehr, zumindest anfänglich, verwehrt bleiben sollte.
2.12.6. Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass der BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet, sondern gesund ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würde, weil er nicht zur Risikogruppe zählt. Die absoluten Zahlen in der Russischen Föderation erweisen sich mit 1.602.811 Erkrankten als so hoch, wie in kaum einem anderen Land. Dennoch erweisen sich die Todesfälle, mit insgesamt 18.578 Toten als, verglichen mit anderen Ländern, verhältnismäßig gering. Sieht man die absolute Zahl der Erkrankten jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 mit schweren Verlauf zu erkranken. Darüber hinaus gehört der BF, wie bereits erwähnt, nicht zur Risikogruppe an einem schwerwiegenden Verlauf zu erkranken.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.5. Zum Spruchteil A
3.5.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tats